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Antrag - Drucksache Nr. 20/5978

In der Leiharbeit wird das Prinzip „Besser mit Tarifvertrag“ systematisch ausgehöhlt. Die Tariföffnungsklauseln im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind zu streichen. Nur so kann sicher gestellt werden, dass die Leiharbeitsbeschäftigten entsprechend dem in der EU-Richtlinie verankerten Gleichstellungsgrundsatz die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen erhalten, die ihnen bei einer Direktanstellung im Entleihunternehmen gewährt würden. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!

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