Zum Hauptinhalt springen

Kultur für Jedermann

Im Wortlaut von Lukrezia Jochimsen,

PRO - Mit einem Staatsziel Kultur werden wir erst die Kulturnation, die wir sein wollen

Spätestens seit dem Bericht der Enquetekommission Kultur des Bundestages ist die kulturpolitische Diskussion neu entbrannt. Denn darin hatte sich die Kommission für ein "Staatsziel Kultur" ausgesprochen. Unsere Autoren diskutieren das Für und Wider einer solchen Grundgesetzergänzung.

Es stimmt schon: Weder Mann, noch Frau wird sich etwas kaufen können für das "Staatsziel Kultur". Keine Konzertkarte. Kein Theaterticket. Keinen Museumsbesuch. Leider auch keinen Musik-, Mal-, Tanzkurs oder Bücher und Bilder. Aber es wird schon einen Unterschied machen, ob sich unser Staat, unsere Gesellschaft in der Verfassung ausdrücklich dazu verpflichtet, die Kultur zu schützen und zu fördern - oder eben nicht.

Es gibt ja bereits Staatszielbestimmungen im Grundgesetz: zum Beispiel das Sozialstaatsprinzip und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Die geistigen, die ideellen Dimensionen unseres Daseins aber fehlen. Da ist eine Leerstelle in der Verfassung. Die gilt es endlich zu füllen. Endlich? Ja endlich, denn wir waren schon mal ein ganzes Stück weiter. 1990 im Einigungsvertrag. Da wurde die Bedeutung der Kultur ausdrücklich betont und das vereinte Deutschland "Kulturstaat" definiert, welcher die kulturellen Aufgaben zu erfüllen und zu finanzieren habe. 18 Jahre ist das nun her.

Was ist eigentlich ein Staatsziel?

1981 hat das eine Sachverständigenkommission so beantwortet: "Staatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben - sachlich umschriebener Ziele - vorschreiben. Sie umreißen ein bestimmtes Programm der Staatstätigkeit und sind dadurch eine Richtlinie oder Direktive für das staatliche Handeln, auch für die Auslegung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. Im Regelfall wendet sich eine Staatszielbestimmung an den Gesetzgeber, ohne dass damit ausgeschlossen sein muss, dass die Norm auch eine Auslegungsrichtlinie für Exekutive und Rechtsprechung ist. Eine Staatszielbestimmung überlässt es der politischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt er die ihm eingeschärfte Staatsaufgabe durch Gesetz erfüllt und dabei etwa auch Ansprüche einzelner auf öffentliche Leistungen oder gegen Dritte entstehen lässt." Genau in diesem letzten Satz wird es interessant: es gibt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, aber ihm ist eine besondere Staatsaufgabe "eingeschärft" - was wiederum bedeutet, dass er sich "mit Ansprüchen einzelner auf öffentliche Leistungen" auseinandersetzen muss.

Also, für das STAATSZIEL KULTUR kann man sich keine Konzert- oder Theaterkarten kaufen, aber der Protest gegen Theaterschließungen, das "Bibliothekssterben", von dem sogar der Bundespräsident in aller Öffentlichkeit spricht, und der systematische Rückgang der öffentlichen Kulturausgaben am Bruttoinlandsprodukt, gewinnt an politischer Bedeutung und Gewicht. Wissen Sie, wieviel Geld das reiche Deutschland bei steigender Wirtschaftsentwicklung für die Kultur ausgibt?

Vielleicht ein Prozent des Bruttoinlandprodukts? Ganz schön daneben! 2001 waren es gerade mal 0,40 Prozent. 2005 dann 0,36 Prozent und 2007 0,34 Prozent. Darf Mann oder Frau das Absturz nennen? Darf Mann oder Frau dagegen politisch etwas unternehmen? Indem beide fordern, dass wir das Staatsziel Kultur endlich in unsere Verfassung aufnehmen. Nicht als einen gut klingenden Satz auf schönem Papier, sondern als den Anfang einer Bewusstseinsänderung. Als ein Signal an den Gesetzgeber, dass uns Kultur mehr wert sein muss als bisher.

Spanien, Polen, die Schweiz

Drei europäische Nachbarländer haben sich zu drei unterschiedlichen historischen Zeitpunkten neue Verfassungen gegeben und in ihnen das Staatsziel auf sehr weitreichende Weise aufgenommen.

Erstens: Das Königreich Spanien, 1978 nach dem Ende der Franco-Diktatur. In der Präambel wird dem Staat die Pflicht auferlegt "die Teilnahme aller Bürger am kulturellen Leben zu fördern". Was dies dann im einzelnen heißt, legen die Verfassungsartikel 44-50 fest.

Artikel 44 fördert und schützt den Zugang zur Kultur für jedermann. Nach Artikel 46 gewährleistet die öffentliche Gewalt die Erhaltung und fördert die Bereicherung des kulturellen Erbes, jeden Verstoß gegen das Kulturerbe ahndet das Strafgesetzbuch. Auch hat die öffentliche Gewalt die Voraussetzungen für eine freie und wirksame Beteiligung der Jugend unter anderem an der kulturellen Entwicklung zu fördern (Artikel 48). Darüber hinaus ist der Staat verpflichtet, ein System sozialer Leistungen zu fördern, durch das die Kulturbelange des Bürgers im Ruhestand berücksichtigt werden. (Artikel 50).

Also, Kultur für jedermann, für Kinder und Jugendliche und explizit auch für die Bürger im Ruhestand. Da fällt mir der Begriff der "kulturellen Gerechtigkeit" als Gesamtaufgabe der Gesellschaft ein, die so zu leisten wäre wie die "soziale Gerechtigkeit". Unter anderem auch deswegen, weil das eine die Voraussetzung für das andere ist.

Zweitens: Die Republik Polen, 1997 nach dem Zusammenbruch der staatssozialistischen Diktatur: In der Präambel beschließt das polnische Volk sich auch "für die Kultur, die im christlichen Erbe und in allgemeinen menschlichen Werten verwurzelt ist", die Verfassung zu geben.

Im Artikel 6 werden dann die Voraussetzungen für die Verbreitung und den gleichen Zugang zur Kultur definiert, welche die Quelle der Identität des polnischen Volkes, seines Bestandes und seiner Entwicklung sei. Im Artikel 35 gewährleistet der Staat den polnischen Staatsangehörigen, die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, die Freiheit der Erhaltung und der Entwicklung der eigenen Kultur.

Drittens: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1999. Unmittelbar nach der Präambel wird hier unter den Grundrechten festgehalten, dass die Eidgenossenschaft "die kulturelle Vielfalt des Landes zu fördern hat".

Interessanterweise wird im Kapitel "Sozialziele" dem Bund und den Kantonen gleichermaßen der Auftrag erteilt, die kulturelle Integration von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen, indem sich der Staat in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür einzusetzen hat. Stichwort Föderalismus. Natürlich sind in der Schweiz die Kantone für den Bereich Kultur zuständig. Aber der Bund kann, ja ist verpflichtet, kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse zu unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung fördern.

Drei andere europäische Verfassungen - als Beispiele oder Vorbilder für den Stellenwert der Kultur in den Grundrechten. In 15 unserer Länderverfassungen ist die Kultur eingefügt. Bedeutet dies tatsächlich, dass sie deshalb in der Bundesverfassung ruhig fehlen darf? Ich meine, das Gegenteil ist richtig: Erst durch den nationalen Verfassungsrang schaffen wir die "Kulturnation" Deutschland, die wir sein wollen.

Von Luc Jochimsen

Wochenzeitung »Freitag«, 6. Juni 2008