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Manager in Handschellen?

Im Wortlaut von Wolfgang Neskovic,

Die straf- und zivilrechtliche Verantwortung von Bank-Managern in der Finanzkrise

Der Kandidat für das Amt des Bundespräsidenten, Peter Sodann, hat kürzlich gesagt, er würde den Chef der Deutschen Bank, Josef Ackermann, gern einmal verhaften. Ihm ging es dabei um die Rolle, die den Bank-Managern in der gegenwärtigen Finanzmarktkrise zukommt. Die dahinterstehende Frage ist vollkommen berechtigt. Sie lautet: Wie sieht es mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Managern für die von ihnen getroffenen Fehlentscheidungen aus?

Es gibt in Deutschland eine Reihe von Strafvorschriften, die an Geschäfte auf dem Kapitalmarkt anknüpfen. Es handelt sich dabei um Betrugsdelikte, Insider- und Börsendelikte, Insolvenzdelikte und natürlich Untreue. Diese Vorschriften führen jedoch ein Schattendasein. Bilden sie überhaupt einmal die Grundlage eines Ermittlungsverfahrens, kommt es im Regelfall nicht zu einem Urteil. Denn nach dem ursprünglich für den Bereich der Bagatellkriminalität geschaffenen Paragraf 153a der Strafprozessordnung kann ein Strafverfahren nach der Erfüllung bestimmter Auflagen eingestellt werden. Die Anwendung der Vorschrift in Wirtschaftsstrafsachen mit Millionenschäden bedeutet indes einen unwürdigen - zutreffend als »Deal« bezeichneten - Handel mit der Gerechtigkeit: Der Beschuldigte zahlt einen Geldbetrag, der in der Regel lediglich einem Bruchteil des angerichteten Schadens und zugleich einem Bruchteil seines Jahresgehaltes entspricht. Damit ist für die Justiz das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt. Das Verfahren wird eingestellt. Ohne Urteil und ohne Schuldspruch. Das Strafgesetzbuch wird so zum Handelsgesetzbuch.

Warum ist das so? Die Staatsanwälte und Richter haben sich nicht etwa reihenweise bei der Berufswahl vertan. Sie kapitulieren vielmehr - so seltsam sich das anhören mag - vor der Übermacht der Beschuldigten. Die Justiz hat schlicht nicht die personellen und sachlichen und gelegentlich auch intellektuellen Ressourcen, den sich mit mehreren teuer bezahlten Anwälten umgebenden Beschuldigten Paroli zu bieten. Der Deal wird so zum Ausweg aus der Überlastung. Der richtige wäre dagegen mehr Personal für die Justiz und ein Verbot des Deals.

Der massenhafte Machtmissbrauch in den Vorstandsetagen führte aber bisher noch nicht einmal zu Ermittlungsverfahren - mit einer Ausnahme: den Ermittlungen gegen den Vorstand der staatlichen KfW. Doch auch hier wurde die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus tätig. Dabei lag der Anfangsverdacht der Untreue nicht nur in diesem Fall auf der Hand. Er ist regelmäßig gegeben, wenn große Vermögensverluste im Spiel sind. Wie im Zuge der aktuellen Finanzmarktkrise. Wenn jemand mit fremdem (dem Unternehmen bzw. dessen Kunden gehörendem) Geld hantiert und am Ende stehen nur Verluste, dann sollte dies Grund genug sein für die Staatsanwaltschaften, die Sache unter die Lupe zu nehmen.

Nun sind Spekulationen auf dem Finanzmarkt naturgemäß mit Risiken behaftet. Wann ist die Eingehung eines Risikos aber strafwürdig? Die Rechtsprechung definiert so: Der Tatbestand der Untreue ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Täter »nach Art eines Spielers bewusst und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine aufs Äußerste gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten«.

Der internationale Finanzmarkt ist wie ein Spielkasino betrieben worden: Es entspricht nicht kaufmännischer Sorgfalt, nur bis zum Ende des nächsten Quartals zu denken. Es entspricht nicht kaufmännischer Sorgfalt, mit Produkten zu handeln, die man selbst nicht versteht. Und es entspricht ganz sicher nicht kaufmännischer Sorgfalt, wenn man Anderen Risiken zumutet, denen man selbst aus dem Weg geht, so wie der frühere Aufsichtsratsvorsitzende der Deutschen Bank, Hilmar Kopper. Zitat: Ich selbst habe mein Geld in »etwas Aktien, ein paar Fonds und vor allem festverzinslichen Wertpapieren« angelegt - »kein einziges Zertifikat«.

Strikter als das Strafrecht scheint das Zivilrecht zu sein. Laut Gesetz haften Vorstände gegenüber dem Unternehmen bereits für einfache Fahrlässigkeit mit ihrem gesamten Privatvermögen. In der Realität führte Managementversagen allerdings dazu, dass die Verantwortlichen freigestellt und mit hohen Abfindungen darüber hinweggetröstet wurden. Aus zwei Gründen: Banker können sich gegen die Folgen dieser Rechtslage durch sogenannte D&O-Versicherungen voll absichern - im Zweifel zahlt die Versicherung. Gesetzgeberisch müsste hierauf mit einem Verbot derartiger Versicherungen, jedenfalls mit der Einführung eines verpflichtenden Selbstbehaltes reagiert werden. Zudem werden die Haftungsansprüche meistens nicht geltend gemacht. Die eigentlich zuständigen Aufsichtsratsmitglieder haben daran kein Interesse, weil sie oft selbst einmal Vorstandschefs waren. So entsteht im Herzen des Kapitalismus ungewöhnlich viel Solidarität. Die Politik müsste deshalb die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BaFin) verpflichten, den Aufsichtsrat anzuhalten, einen Ersatzanspruch gegenüber Vorstandsmitgliedern auch geltend zu machen.

Peter Sodann ist ein wackerer Fernsehkommissar in einem Land mit unbefriedigender Rechtslage und Rechtspraxis. Wir sollten beides schleunigst ändern, nicht nur um den echten Kommissaren und den echten Haftungsanwälten den Rücken zu stärken, sondern um das finanzielle Roulette zu beenden, das die Realwirtschaft, unser aller Auskommen, unsere materielle Existenz bedroht.

Der Autor ist rechtspolitischer Sprecher der Linksfraktion im Bundestag.

Von Wolfgang Neskovic

Neues Deutschland, 30. Oktober 2008