Gutachten: Türkische Invasion ist Bruch des Völkerrechts
Ein von Sevim Dagdelen in Auftrag gegebenes Gutachten [PDF] des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages ergibt: Die Offensive der Türkei stellt „einen Verstoß gegen das Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 VN-Charta dar.“ Die Invasion ist ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg.
"Eine Ohrfeige für die Bundesregierung", sagt Dagdelen: "Die Weigerung, die türkische Invasion als Völkerrechtsbruch zu benennen, ist beschämend und ermutigt den türkischen Präsidenten Erdogan zu weiteren Verbrechen gegen die kurdische Zivilbevölkerung in Syrien."
In dem Gutachten heißt es unter anderem: "Die Operation „Friedensquelle“ ist in den Medien überwiegend als völkerrechtswidrig verurteilt worden.4 Die Staatengemeinschaft, darunter nicht zuletzt die USA, hat den Einsatz in sicher-heitspolitischer, humanitärer und militärischer Hinsicht massiv kritisiert, blieb aber hinsicht-lich einer völkerrechtlichen Verurteilung des türkischen Vorgehens doch eher verhalten. Die Zurückhaltung der Staatengemeinschaft in dieser Hinsicht erscheint insoweit bedauerlich, als die völkerrechtliche Konturierung des auch gewohnheitsrechtlich geltenden Selbstverteidigungsrechts ja nicht allein durch den IGH oder den VN-Sicherheitsrat, sondern in erster Linie auch durch eine dezidierte Rechtsauffassung (opinio iuris) der Staatengemeinschaft erfolgt. Deutsch-land hat in rechtlicher Hinsicht zumindest „Zweifel an der völkerrechtlichen Legitimation“ des türkischen Vorgehens geäußert."
Und weiter: "Ein Staat, welcher sich auf das Selbstverteidigungsrecht beruft, muss – ungeachtet eines gewissen sicherheitspolitischen Einschätzungsspielraums – bestimmte Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, welche den Tatbestand des Selbstverteidigungsrechts begründen. Dazu gehört, dass ein bewaffneter Angriff gegenwärtig stattfindet, noch andauert oder unmittelbar bevorsteht. An die dem Staat obliegende substantiierte Darlegung sind, um Missbrauch vorzubeugen, umso höhere Anforderungen zu stellen, als es sich nicht um ein „klassisches“ zwischenstaatliches An-griffsszenario handelt, sondern um eine (potentielle) grenzüberschreitende terroristische Bedrohungslage. Dieser Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich einer akuten Selbstverteidigungs-lage ist die Türkei (bislang) jedoch nicht hinreichend nachgekommen.
Ähnlich wie vor der Operation „Olivenzweig“ im Jahre 2018 ist auch im Vorfeld der Operation „Friedensquelle“ in den Medien nichts über singuläre grenzüberschreitende Vorfälle, welche die Intensitätsschwelle zu einem „bewaffneten Angriff“ im Sinne des Art. 51 VN-Charta erreichen – bloße „Grenzscharmützel“, sogenannte „measures short of war“, reichen dazu nicht aus – berichtet geworden."