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Auch Praktikanten müssen Anspruch auf Mindestlohn haben

Pressemitteilung von Susanne Ferschl,

„Die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass es in Sachen Praktika und Mindestlohn noch einiges an Nachbesserungsbedarf gibt. Ein Praktikum darf keinesfalls ein Deckmantel für unbezahlte Arbeit sein“, kommentiert Susanne Ferschl, stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE im Bundestag, die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütung von Praktika. Ferschl weiter:

„Nicht nur, dass es ohnehin zu viele Ausnahmen beim Mindestlohn gibt – Praktika werden seit langer Zeit immer wieder missbraucht, um Menschen unbezahlte oder schlecht entlohnte Arbeit abzuverlangen. Die ganze Debatte ist daher irrwitzig: Es darf keine Rolle spielen ob ein Praktikum als freiwilliges, als Pflicht- oder als Vorpraktikum abgeleistet wird. Die geleistete Arbeit bleibt die gleiche! So wurde eine junge Frau sechs Monate als billige Arbeitskraft missbraucht. Die neue Bundesregierung muss hier dringend gegensteuern und die Schlupflöcher stopfen, die es Arbeitgebern ermöglichen, sich um den Mindestlohn herumzudrücken, gerade wenn es um Praktika geht.“

Im konkreten Fall hatte die Klägerin beabsichtigt, sich um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist unter anderem die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes notwendig, um das Studium aufnehmen zu können. Die Klägerin absolvierte daher 2019 ein sechsmonatiges Praktikum auf einer Pflegestation. Unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) klagte sie vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und machte einen Anspruch auf Mindestlohn geltend. Das MiLoG sieht zwar eine Ausnahme vom Mindestlohn für Pflichtpraktika vor, die Klägerin argumentierte jedoch, dass ein Vorpraktikum vor der Aufnahme eines Studiums nicht unter diese Regelung falle. Das LAG wies die Klage im März 2021 ab. Die Klägerin ging dagegen in Revision, die heute wiederum vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen wurde.