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Zwangsverrentung

Positionspapier,

Im SGB II gilt nach den §§ 2, 5 und 9, dass Leistungen nach dem SGB II - Hartz IV - nachrangig sind. Das bedeutet: Prinzipiell müssen nach dem Gesetz alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Zu diesen Möglichkeiten zählt auch die Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen zum frühest möglichen Zeitpunkt.

Hintergrund und Hinweise

Im SGB II gilt nach den §§ 2, 5 und 9, dass Leistungen nach dem SGB II - Hartz IV - nachrangig sind. Das bedeutet: Prinzipiell müssen nach dem Gesetz alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Zu diesen Möglichkeiten zählt auch die Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen zum frühest möglichen Zeitpunkt.

Bislang hat die so genannte „58er-Regelung“ nach § 65 Abs. IV in Verbindung mit § 428 SGB III den betroffenen SGB II Bezieherinnen und Beziehern die Möglichkeit gegeben einer vorzeitigen Rente mit Abschlägen zu entgehen. Die „58er-Regelung“ beinhaltet die Möglichkeit zu entscheiden, dass die betreffenden Personen nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Mit der Inanspruchnahme der „58er-Regelung“ ist ein Bezug der Hartz IV-Sozialleistungen bis zum regulären Renteneintritt verbunden; die betreffenden Personen gelten nicht als arbeitslos. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen werden nicht mehr zur Verfügung gestellt.

Diese Regelung war sowohl im SGB II („Hartz IV“) als auch im SGB III (Arbeitslosenversicherung) befristet und läuft nun zum 31. Dezember 2007 aus. Für diejenigen, die nach dem 1. Januar 2008 Arbeitslosengeld II Bezieher werden und die Möglichkeit haben vorzeitig in die Altersrente zu gehen, schlägt nunmehr das Nachrangigkeitsprinzip voll durch.

Mit Zwangsverrentung bezeichnet die DIE LINKE die Tatsache, dass Menschen auch gegen ihren expliziten Willen verrentet werden können, d.h. auch wenn sie arbeiten wollen und auf die arbeitsmarktpolitischen Instrumente nicht verzichten wollen. Die Bundesregierung bestätigt, dass eine Verrentung auch gegen den Willen der Betroffenen möglich und geplant ist (Bundestagsdrucksache 16/5086, S. 4). Dies betrifft in erster Linie Erwerbslose, die eine Altersrente für langjährig Versicherte antreten können, d.h. insbesondere Personen mit 35 Jahren Beitragszahlung ab dem 63. Lebensjahr. Bei einer Zwangsverrentung drohen erhebliche Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent je Monat vorzeitiger Rente.

Am 29. November 2007 hat die Koalition angekündigt, den Kreis der betroffenen Personen einzugrenzen, indem Zwangsverrentungen vor dem 63. Lebensjahr ausgeschlossen werden und darüber hinaus „Härtefälle“ definiert werden. Diese Ankündigung begrüßt die LINKE. Wir betonen aber, dass Zwangsverrentung mit Abschlägen prinzipiell und gesetzlich verboten werden muss. Die in Aussicht gestellte Regelung der Bundesregierung bedeutet, dass grundsätzlich bei Hartz IV Beziehenden nach dem 63. Lebensjahr zwangsverrentet werden darf.