Zum Hauptinhalt springen

Soziale Dienstleister und Corona

Positionspapier,

Die Aufnahme von Regelungen zum Schutz sozialer Dienste und Einrichtungen (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz) ist begrüßenswert. Das Verfahren wurde aber leider zu bürokratisch und zeitraubend ausgestaltet. Damit ist es nicht ausreichend praktikabel, und auch die Zuschüsse sind eng bemessen. Was für die Wirtschaft gilt, muss selbstverständlich auch für alle betroffenen sozialen Dienste und Einrichtungen gelten.

Arbeitskreis I

Arbeit, Soziales und Gesundheit
Beschluss vom 21. April 2020

verantwortlich Sören Pellmann, AG Soziales

Auf einen Blick - wir fordern:

  • die Aufhebung der 75-Prozent-Grenze für die Förderung sozialer Dienstleister,
  • die umfassende Einbeziehung weiterer Einrichtungen – u.a. Träger arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Mutter-Kind-Kuren,
  • eine finanzielle Absicherung für alle Inklusionsunternehmen – entweder über einen Schutzschirm für Unternehmen oder über das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.

Die Aufnahme von Regelungen zum Schutz sozialer Dienste und Einrichtungen (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz) ist begrüßenswert. Das Verfahren wurde aber leider zu bürokratisch und zeitraubend ausgestaltet. Damit ist es nicht ausreichend praktikabel, und auch die Zuschüsse sind eng bemessen. Was für die Wirtschaft gilt, muss selbstverständlich auch für alle betroffenen sozialen Dienste und Einrichtungen gelten: Es sollte eine unbürokratische Unterstützung und umfassende Absicherung geben. Auch muss sichergestellt sein, dass alle Inklusionsunternehmen geschützt werden. Wenn nicht alle Inklusionsbetriebe vom Schutzschirm für Unternehmen berücksichtigt werden können, dann müssen diese vom Sozialschutzpaket umfasst werden. Die Krise darf nicht zu mehr arbeitslosen Menschen mit Behinderungen führen.

Forderungen der Fraktion DIE LINKE im Bundestag:

  1. Aufhebung der 75-Prozent-Grenze für die Förderung sozialer Dienstleister.
  2. Erhalt der Trägerstrukturen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.
  3. Einbeziehung aller von der Corona-Krise negativ betroffenen sozialen Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. 
  4. Einbeziehung von besonderen Wohnformen (Wohneinrichtungen) genauso wie von allen ambulanten Diensten und Notbetreuungsangeboten, unentgeltliche Ausstattung dieser Einrichtungenmit Schutzkleidung.
  5. Einbeziehung aller Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wie beispielsweise für Mutter-Kind-Kuren.
  6. Finanzielle Absicherung aller Inklusionsunternehmen und -abteilungen. Wenn nicht alle Inklusionsbetriebe vom Schutzschirm für Unternehmen berücksichtigt werden können, dann müssen diese vom Sozialschutzpaket umfasst werden.