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Verbindlichkeit von Mediationsvereinbarungen

Nachricht von Herbert Behrens,

Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages

Die Mediation ist ein immer häufiger eingesetztes Verfahren zur einvernehmlichen Schlichtung von Konflikten. Als reine Vermittlungstätigkeit ist die Mediation gemäß § 2 Abs. 3.4 Rechtsdienstleistungsgesetz keine Rechtsdienstleistung, sofern sie nicht durch einheitliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.

Bei der Mediation im öffentlichen Bereich geht es um den Konflikt zwischen privaten und öffentlichen Interessen sowie um Konflikte zwischen mehreren öffentlichen Interessen oder zwischen privaten Interessen in den Bereichen Umwelt, Politik, Wirtschaft und Soziales. Ziel ist dabei, dass Konfliktparteien ohne Regelungsvorschläge des Medianden zu einer gemeinsamen Lösung kommen. Die Mediation soll in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht der Akzeptanzbeschaffung für behördlich geplante Projekte dienen.

In der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen und zur Förderung der Mediation in Deutschland trat am 26. Juli 2012 das Mediationsgesetz in Kraft.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Mediationsergebnisse rechtsverbindlich sind, verdeutlicht nun ein neues Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Insbesondere im Interesse von Bürgerinitiativen und Verbänden, die in solchen Verfahren beteiligt worden sind oder werden können, stellt die Bundestagsfraktion DIE LINKE nun dieses Gutachten der Öffentlichkeit zu Verfügung.


linksfraktion.de, 29. Januar 2015