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Totale Überwachung

Nachricht von Sabine Zimmermann,

Bundesregierung will Datenschutz insbesondere für Callcenter-Beschäftigte aushebeln

Die Bundesregierung will den Arbeitgebern in Callcentern fast unbegrenzte Freiheiten zur Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten an die Hand geben. Mit dem geplanten Paragraphen 32i (Absatz 2 Satz 2) im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes wollen Union und FDP dafür einen gesetzlich normierten Sonderbereich schaffen.

Schon im Herbst letzten Jahres hat DIE LINKE. dies in einer Kleinen Anfrage thematisiert. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort bestätigt, soll es Arbeitgebern in Callcentern und Bereichen mit ähnlichen Arbeitsplätzen durch sogenannte „stichprobenartige und anlassbezogene Leistungs- und Verhaltenskontrollen“ ermöglicht werden, legal die Beschäftigten ohne deren konkretes Wissen zu überwachen und fast alle verfügbaren Daten aufzuzeichnen.

Diese geplante Regelung widerspricht dem von der Bundesregierung propagierten Ziel, durch die Neuregelungen beim Beschäftigtendatenschutz „Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz wirksam vor Bespitzelungen“ zu schützen. Mit dem geplanten Sonderbereich werden zugleich die sonst gültigen strafrechtlichen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ausgehebelt. Laut dem statistischen Bundesamt könnten künftig jährlich fünf Millionen Callcenter-Gespräche mitgeschnitten werden.

Für DIE LINKE ist klar:

Durch den geplanten Sonderparagraphen erklärt die Bundesregierung die Beschäftigten in Callcentern (und potentiell auch bei anderen Telefoniearbeitsplätzen) als vogelfrei und räumt den Arbeitgebern legal ungekannte Überwachungsrechte ein. Die Stasi hätte daran ihre helle Freude gehabt.

Das ist ein Gesetz zum Ausspionieren der Beschäftigten statt zu ihrem Schutz. Besser gar kein neues Gesetz, als so eins. Wenn Union und FDP das Gesetzgebungsverfahren in dieser Form weiterverfolgen (oder, wie auch zu hören ist, gar verschärfen) und damit den Protest von mehr als 3.000 Betriebs- und Personalräten ignorieren, dann wird eine Verfassungsklage zu prüfen sein.

Rechtfertigung zum Sonderfall aus der Begründung des Gesetzentwurfes

„Satz 2 betrifft den Sonderfall, dass die Nutzung von Telefondiensten wesentlicher Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten ist (z. B. Callcenter). Es erscheint sachgerecht, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen die Möglichkeit hat, die Arbeitsleistung seines Beschäftigten ohne dessen konkretes Wissen im Einzelfall stichprobenhaft oder anlassbezogen authentisch zur Kenntnis nehmen zu können. Da lediglich eine stichprobenartige oder Anlass bezogene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Inhaltsdaten zulässig ist, ist eine lückenlose Kontrolle des Beschäftigten ausgeschlossen.“

Zu den Ergebnissen der Kleinen Anfrage im Einzelnen

Die Antwort der Bundesregierung im Original

Widerspruch in Wort und Tat

Laut Bundesregierung ist es das Ziel des Gesetzentwurfes, „praxisgerechte Regelungen für Beschäftigte im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu schaffen. […] Mit den Neuregelungen sollen Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor Bespitzelungen geschützt“ werden (Antwort auf Frage 1). Die Bundesregierung „hält ihren Gesetzentwurf in der vorgelegten Fassung aber weiterhin für ausgewogen und in der Sache richtig.“ (Antwort Frage 7). Für mögliche Verschärfungen durch Änderungsanträge aus den Reihen der Koalitionsfraktionen fühlt sie sich nicht zuständig: „Der Gesetzentwurf liegt nunmehr dem Deutschen Bundestag zur Beratung vor. Inwieweit dort Änderungen erfolgen werden, liegt in der Entscheidungsbefugnis des Deutschen Bundestages.“ Sie zieht sich damit clever aus der Verantwortung.

„Freiwilligkeit“

Laut Gesetzentwurf darf der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Beschäftigten „auch bei sonstigen Dritten personenbezogene Daten des Beschäftigten erheben“, wenn der Beschäftigte einwilligt (§ 32 Abs.6). Die Bundesregierung: „Eine Einwilligung ist immer freiwillig abzugeben. Wenn unzulässiger Druck auf den Einwilligenden ausgeübt wird, ist die Einwilligung nicht mehr freiwillig und damit unwirksam.“ (Antwort auf Frage 3)

Das ist ein Bekenntnis auf dem Papier, denn in der Realität können die Beschäftigten meist kaum wirklich freiwillig entscheiden, wenn sie darauf angewiesen sind, den Job zu bekommen und diesen bei einer Weigerung aufs Spiel setzen.

Vogelfreie Zone: Callcenter

Nach § 201 Strafgesetzbuch macht sich allgemein derjenige strafbar, der „unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“ Die Bundesregierung will mit dem vorliegenden Gesetzentwurf für die Callcenter und ähnliche Bereiche die sonst gängigen Regelungen zum Datenschutz außer Kraft setzten. Sie räumt zur geplanten Überwachung ein: „Unbefugt wäre die Aufnahme bzw. das Gebrauchen der Aufnahme aber nur, wenn dafür kein Rechtfertigungsgrund besteht. Ein solcher ergibt sich insbesondere aus einer gesetzlichen Erlaubnis, wie sie hier vorliegt.“ (Antwort Frage 9)

Gemeint ist der neu geplante „§ 32i Absatz 2 Satz 2 des Gesetzentwurfs“. Er definiert einen Sonderfall der „Telekommunikationsdienste" als eine „ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erbrachte telefonische Dienstleistung" als „wesentlicher Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung“. In diesem Sonderfall kann der Arbeitgeber ohne Kenntnis des Beschäftigten Gesprächsinhalte „zu einer stichprobenartigen oder anlassbezogenen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle erheben, verarbeiten und nutzen“. Auch heimliches Mithören ist erlaubt. Laut Bundesregierung ist „eine lückenlose Kontrolle des Beschäftigten ausgeschlossen“, da lediglich stichprobenartig und anlassbezogen kontrolliert werde. (Frage 10).

Unbeantwortet lässt die Bundesregierung jedoch die Frage, was „stichprobenartig“ und „anlassbezogen“ bedeutet und überlässt damit den Arbeitsgerichten einen großen Raum (Frage 16-18). Ihre Begründung: Der Gesetzgeber könne „nur einen allgemeinen Rahmen für die Kontrolle der Beschäftigten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten schaffen. Die Konkretisierung allgemeiner Rechtsbegriffe erfolgt durch die Rechtspraxis, insbesondere die Gerichte.“ Dies ist wenig überzeugend. Denn in Ausführungen des Gesetzes an anderer Stelle, wie etwa zur „planmäßig angelegten Beobachtung“ (§32e Abs. 4 Satz 1), werden konkret in Stunden und Tagen Zeiträume- und Intervalle festgelegt.

Nicht nur Callcenter-Beschäftigte betroffen

Die Bundesregierung stellt klar: Der neu geplante Sonderbereich nach §32i Absatz 2 Satz 2 betrifft nicht nur den Callcenter-Bereich, sondern geht darüber hinaus. O-Ton: „Da das BDSG zukunftsoffen und technikneutral formuliert ist, wurde eine beschreibende Formulierung gewählt, wobei Call-Center heute einen typischen Anwendungsbereich darstellen.“ Angesichts der zunehmenden Durchdringung der Arbeitswelt mit Informationstechnologien und Telefondienstleistungen deutet sich hier ein großes Problem an.

Datenskandal à la Deutsche Bahn legalisiert?

Daten-Screening, wie etwa bei der Deutschen Bahn vor einigen Jahren öffentlich geworden, soll weiterhin möglich sein. Zwar heißt es in der Antwort auf Frage 5, dass der personelle Datenabgleich nur bei Verdacht erfolgen darf. Aber damit wären Screenings à la Bahn weiter möglich. Auch dort wurde ein gewisser Verdacht geltend gemacht. Nach dem vorliegenden Gesetz würde die Sammlung der Daten zweistufig erfolgen: zuerst anonym oder pseudonymisiert, dann im „Verdachtsfall“ personalisiert (§ 32 Abs. 3). Das Problem dabei: Ein Verdacht ist schnell zur Hand. Im Fall der Deutschen Bahn waren etwa 173.000 Beschäftigte vom Datenscreening betroffen.

Anonymisierte Datenaufzeichnungen sollen laut Gesetzentwurf durch den Arbeitgeber möglich sein, um „Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch Beschäftigte im Beschäftigungsverhältnis“ aufzudecken. Aus der Praxis wissen wir aber: Arbeitgeber interpretieren „schwerwiegende Pflichtverletzungen“ ganz eigen - siehe die Fälle von Kündigungen wegen Nichtigkeiten. Fazit: Vorkommnisse wie bei der Bahn könnten mit nur wenigen Begründungsproblemen ganz „legal“ durchgezogen werden.

Interessante Zahlen

Die Bundesregierung geht davon aus, dass allein in der Callcenter-Branche die Arbeitgeber in 100.000 Fällen die Beschäftigten (und seine Gesprächspartner) über die „Möglichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Inhalten der Nutzung von Telefondiensten informiert“ (Frage 20 und Gesetzentwurf Seite 13).

Das Statistische Bundesamt schätzt, dass jedes tausendste Gespräch mitgehört/-geschnitten wird, das bedeutet bei hochgerechneten fünf Mrd. Call-Center-Gesprächen jährlich eine Fallzahl von fünf Millionen (Frage 22).

 

linksfraktion.de, 15. Januar 2013