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Staatliches Geheimhaltungsinteresse muss enden, wenn rechtswidriges Handeln oder sogar Straftaten im Raum stehen!

Nachricht von Martina Renner,

Nicht erst Chelsea Manning, Edward Snowden und ihre Enthüllungen zeigen, wie wichtig Whistleblower*innen in Sicherheitsbehörden sind. Wenn aber - wie in §5 des HinSchG-E Entwurfs - "nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates" pauschal Vorrang haben, werden "illegale Geheimnisse" durch die Einstufung als Verschlusssachen gegen Whistleblowing immunisiert. 

Ein Anreiz dazu ist die fehlende Erfassung von Verschlusssachen, wie bereits die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linksfraktion aus dem Jahr 2015 (!) zeigt. Erinnert sei auch an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 2020, das einen Teil der Überwachungs- und Datensammelpraktiken des Bundesnachrichtendienstes als verfassungswidrig zurückgewiesen und effektivere Kontrolle gefordert hat. Stattdessen könnten unabhängige Anlaufstellen für Whistleblower*innen aus dem Geheimschutzbereich die Einstufung als Verschlusssache auf Aufforderung eines potenziellen Whistleblowers prüfen.

Der Referentenentwurf greift außerdem die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Gewährleistung der Presse- und Medienfreiheit und zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit nicht auf. Stattdessen soll "der Gang von Hinweisgeberinnen oder Hinweisgebern an die Öffentlichkeit" nur in bestimmten Fällen geschützt werden. So z.B., wenn eine externe Meldung an die für diese Meldung zuständige Behörde fruchtlos geblieben sei. Damit bleibt der Schutz für Whistleblower*innen mehr als lückenhaft und die Ampel hinter ihrem Koalitionsvertrag zurück. Manning und Snowden würde dieses Gesetz nicht schützen.