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Mindestlohn zu niedrig - Kein Schutz vor Hartz IV

Nachricht von Klaus Ernst,

Der gesetzliche Mindestlohn soll laut Bundesregierung einen „angemessenen Mindestschutz“ liefern. Doch in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage belegt sie selbst: der Mindestlohn für einen in Vollzeit erwerbstätigen Single deckt nicht das anerkannte durchschnittliche Existenzminimum (SGB II).

Bei einer Vollzeitstelle (durchschnittliche tarifliche Arbeitszeit von 37,7 Stunden) bringt der Mindestlohn ein monatliches Brutto von 1338,62 Euro. Davon gehen Sozialbeiträge und Steuern (358,38 Euro, Steuerklasse I, keine Kinder) ab. Netto bleiben 1040,27 Euro monatlich für Lebenshaltungskosten. Der durchschnittliche Bedarf alleinstehender Erwerbstätiger beträgt jedoch 1053 Euro (404 Euro Regelbedarf, 349 Euro Kosten der Unterkunft (im Bundesdurchschnitt) und ein Anspruch auf 300 Euro Erwerbstätigenfreibetrag.

Um nicht mehr auf staatliche Transferleistungen angewiesen zu sein, dürfte ein Mindestlohnempfänger in Vollzeitbeschäftigung also nicht mehr als 336 Euro an Mietbelastung haben, was 13,- Euro unterhalb der im SGB II durchschnittlichen anerkannten Wohnkosten für einen Single von 349 Euro sind.

Insbesondere in Ballungszentren bleibt der Mindestlohn hinter dem Existenzminimum zurück: In München liegen die Kosten der Unterkunft für Singles nach dem Sozialgesetzbuch bei 492 Euro – 156 Euro über dem, was der Mindestlohn hergibt. In Frankfurt am Main bei schlagen die Kosten der Unterkunft mit 468 Euro zu Buche, in Stuttgart mit 423 Euro, in Hamburg mit 412 und in Düsseldorf mit 395 Euro.

Im Westen deckt der Mindestlohn bis auf Ausnahmen nicht den Existenzbedarf. In Duisburg betragen die durchschnittlichen Unterkunftskosten genau 336 Euro, in Oberhausen sind es schon 345 Euro, im badischen Pforzheim 353 Euro. Im Osten sind die Unterkunftskosten in der Regel gedeckt. Ausnahmen sind Berlin (388 Euro) und Potsdam (368 Euro).

Anzahl der SGB II-Aufstocker kaum rückläufig- trotz Mindestlohn. Die Gesamtzahl der Aufstockerhaushalte sank zwar von Dezember 2014 auf Januar 2015 von 169.740 auf 157.797 (Singles: 36.124 auf 30.711). Von Februar bis Juli 2015 stieg die Zahl wieder an von 159.406 auf 170.688, Singlehaushalte von 30.645 auf 34.454. Die jüngste vorliegende Zahl für den Oktober 2015 zeigt einen leichten Rückgang auf 168.363 bzw. 32.715 (Singles).

Klaus Ernst zieht Bilanz:

„Der Mindestlohn ist viel zu niedrig. Er sichert nicht mal den Bedarf, der offiziell zugestanden wird. In großen Teilen des Westens und in Ballungsgebieten hängt man mit 8,50 Euro weiter am Tropf des Staates. Eine solche Politik ist absolut sinnfrei. Der Mindestlohn muss ganz deutlich höher liegen, als derzeit in der Mindestlohnkommission angedacht wird. Der Mindestlohn wird sonst zur Armutsfalle.“

Die Antwort im Detail:
  • Nach Abzug von Steuern, Abgaben sowie dem nach SGB II angesetzten Regelbedarf von 404 und dem Freibetrag (300 Euro) bleiben vom Mindestlohn eines Vollzeitbeschäftigten noch 336 Euro monatlich, um die Kosten der Unterkunft zu decken (Frage 1)
  • Die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft für Single-Bedarfsgemeinschaften lagen zum 1.1.2016 bei 349 Euro, also 13 Euro über dem Betrag, den der Mindestlohn hergeben würde. Die Kosten der Unterkunft variieren stark je nach Region, im Westen Deutschlands bleiben die Kosten aber nur in sehr wenigen Kommunen unter 336 Euro, im Osten dagegen liegen alle Orte mit ihren Kosten der Unterkunft unter 336 Euro, abgesehen von Berlin und Potsdam. (Frage 2)
  • Tatsächliche Kosten der Unterkunft für Düsseldorf: 395 Euro, Frankfurt am Main: 468 Euro, Hamburg 412 Euro, München 492 Euro, Stuttgart 423 Euro (Frage 2, 5)

Anzahl der sozialversicherungspflichtigen, vollzeitbeschäftigten Aufstocker/innen (ergänzende Leistungen nach SGB II) seit Einführung des Mindestlohns: Rückgang von Dezember 2014 zu Januar 2015 (169.740 auf 157.797), von Februar 2015 bis Juli deutlicher Anstieg auf 170.668, ab August bis Oktober leichter Rückgang auf 168.363 (jeweils Gesamtzahlen für das Bundesgebiet) (Frage 4)

  • der Mindestlohn unterschreitet die Niedriglohnschwelle von 9,30 Euro. (2/3 des Medianlohns, Stand 2013) (Frage 7)
  • Die Summe der Aufstockerleistungen kann wegen Umstellung der statistischen Verfahren nicht ermittelt werden (Frage 6)

 

linksfraktion.de, 20. Juni 2016