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Höhere Leistungen für Haushaltsangehörige im SGB XII erreicht

Nachricht,

Druck der Öffentlichkeit, der Betroffenen und Betroffenenorganisationen sowie der LINKEN wirkt zugunsten der Betroffenen im SGB XII.

Endlich reagiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom Juli 2014 zur bisherigen Einstufung von haushaltsangehörigen, nicht verpartnerten Leistungsberechtigten im SGB XII in die Regelbedarfsstufe 3. Den Betroffenen – vielfach Menschen mit Behinderungen, die im Haushalt ihrer Eltern leben –  ist durch diese Praxis seit April 2011 der anerkannte Bedarf um 20 Prozent – etwa 80 Euro pro Monat – reduziert worden. Das Bundessozialgericht stellte bereits im Juli 2014 klar, dass diesen Menschen der volle Regelbedarf zusteht. Am Dienstag, den 24. März 2015, wurde diese Grundsatzentscheidung vom BSG in weiteren Entscheidungen bestätigt.

Bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes 2011 war die Regelbedarfsstufe 3 hochgradig umstritten. Bereits zu diesem Zeitpunkt forderte Die LINKE forderte den vollen Regelbedarf statt der Regelbedarfsstufe 3. Der Vermittlungsausschuss vereinbarte eine Protokollnotiz, wonach die Regelbedarfsstufe 3 überprüft und insbesondere für Menschen mit Behinderungen abgeschafft werden sollte. Die Bundesregierung hat seitdem zwar einen Bericht geschrieben, in der Sache selbst aber keine Bewegung gezeigt. Die Kürzung blieb und wurde ausdrücklich als sachgerecht beschrieben.

Selbst die eindeutige Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Juli 2014 hat die Bundesregierung lange Zeit ignoriert. Die Länder wurden aufgefordert, das Urteil zunächst nicht für vergleichbare Fälle anzuwenden. Die Reaktion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die Urteilsbegründung – niedergelegt in einem Rundschreiben an die obersten Landessozialbehörden – lautete knapp zusammengefasst: Das Bundessozialgericht hat das Gesetz völlig falsch verstanden. Zudem habe das Gericht seine Kompetenzen überschritten. Insofern kam die Kehrtwendung der Bundesregierung am 16. März 2015 völlig überraschend und ist auf den Protest von Betroffenen, der Öffentlichkeit und der LINKEN zurückzuführen.

Das Bundesministerium kündigt nun eine Übergangsregelung an, die im Wege einer abweichenden Bedarfsfeststellung die Bedarfe der betroffenen Leistungsberechtigten um 20 Prozent auf das Niveau der Regelbedarfsstufe 1 anhebt. Eine gesetzliche Neuregelung wird aber erst im Rahmen der anstehenden Neufestlegung der Regelbedarfe 2016 angekündigt.

Die Anhebung der Leistungen für Leistungsberechtigte ist nachdrücklich zu begrüßen.

Trotzdem: Es bleiben Baustellen, die umgehend zu bearbeiten sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weigert sich unverändert das Urteil des Bundessozialgerichts konsequent umzusetzen. Statt die Leistungsberechtigten schlicht – wie vom BSG gefordert - in die Regelbedarfsstufe 1 mit höheren Leistungen einzustufen, geht das BMAS einen rechtlich unsicheren und komplizierten Weg. Das Ministerium behält sich zugleich in Bezug auf die endgültige Regelung alle Optionen offen.  Außerdem ist offen, wie mit den Betroffenen umgegangen wird, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen.

DIE LINKE fordert dagegen: Die Regelbedarfsstufe 3 mit geringeren Leistungen für volljährige Leistungsberechtigte gehört definitiv abgeschafft. Dies muss kurzfristig gesetzlich festgeschrieben werden. Dabei müssen auch bestehende Ungleichbehandlungen in den verschiedenen Systemen der Grundsicherung (SGB XII und SGB II / Hartz IV) korrigiert werden. Volljährige Leistungsberechtigte, die aufgrund ihrer Erwerbsfähigkeit Hartz-IV-Leistungen beziehen und nicht Gegenstand der BSG- Entscheidungen waren, müssen auch immer den Regelbedarf nach Stufe 1 erhalten. Die bestehende Sonderregelungen für die unter 25-Jährigen im SGB II (Hartz IV) gehören ebenfalls abgeschafft.

linksfraktion.de, 26. März 2015