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Gesetz zur Abgeordnetenbestechung: Gutes Ende einer unendlichen Geschichte?

Im Wortlaut von Frank Tempel,

Von Frank Tempel, Mitglied im Innenausschuss des Bundestags

 




Am kommenden Freitag bringt die Große Koalition einen Gesetzentwurf zur Abgeordnetenbestechung in den Bundestag ein. Dieser Vorgang ist deshalb schon erstaunlich, weil die Bundesrepublik Deutschland die entsprechende UNO-Konvention gegen Korruption schon vor zehn Jahren unterzeichnet und seit dem diese trotz einiger parlamentarischer Anläufe nicht umgesetzt hat. Bislang ist zwar der Stimmenkauf in Zusammenhang mit Wahlen unter Strafe gestellt, ein allgemeiner Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung existiert bis heute hingegen nicht. Die schwarz-gelbe Koalition hatte sich in der letzten Legislatur unter dem Schlagwort der "verfassungsrechtliche Bedenken durch eine etwaige Einschränkung der freien Mandatsausübung" gegen eine Einführung gesperrt. SPD, LINKE und Grüne wiederum wurden nicht müde, auf diesen untragbaren Zustand hinzuweisen. Doch auch ein überfraktioneller Kompromissvorschlag von Siegfried Kauder (CDU/CSU), Burkhard Lischka (SPD), Raju Sharma (DIE LINKE) und Jerzy Montag (Bündnis 90/Die Grünen) wurde durch die damalige Regierungskoalition abgelehnt.

Regelung zur Abgeordnetenbestechlichkeit überfällig

Eine übergroße Mehrheit von Bürgerinnen und Bürgern konnte diese Haltung nicht nachvollziehen. Warum sollte die Bestechlichkeit von Abgeordneten nicht entsprechend denen von Amtsträgern (z.B. Bürgermeistern oder Bauamtsleitern) zu regeln sein? Auf abgeordnetenwatch.de sowie auf Wahlkampfveranstaltungen und in Leserbriefen wurde sich Luft gemacht. Denn Deutschland reiht sich bisher in eine Reihe mit Staaten wie Somalia, Syrien oder Nordkorea ein, die ebenfalls keine Regelung zu Abgeordnetenbestechung vorzuweisen haben.

Dieser Druck hat dann wohl auch die Große Koalition dazu bewogen, gleich zu Beginn der neuen Legislatur ein Gesetz zur Abgeordnetenbestechung einzubringen. Der zentrale Punkt im knapp gehaltene Vorschlag lautet: "Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Problematische Formulierung

Die Forderung der LINKEN, die Bestechlichkeit wie bei den Amtsträgern zu regeln, ist somit erfüllt. Ebenso gilt dieses Gesetz für Gemeindevertreter und Europaabgeordnete. Das bringt notwendige Rechtsklarheit. Problematisch ist allerdings die Formulierung "im Auftrag oder auf Weisung". Es gibt unterschiedliche juristische Auslegungen darüber, ob das die Nachweisführung für Abgeordnetenbestechung verschlechtert oder angesichts ähnlich gelagerter Rechtsprechung keinen relevanten Einfluss hat. Zumindest scheint diese Formulierung unglücklich zu sein. Besser könnte es heißen, dass die Gegenleistung eine "Handlung oder Unterlassung die im Zusammenhang mit dem Mandat steht" sein müsste. In der demnächst dazu stattfindenden parlamentarischen Anhörung muss dies geklärt werden. Die LINKE wird sich auf jeden Fall in die Diskussion und eigene Formulierungsvorschläge einbringen.

Zu hoffen ist, dass nach über zehn Jahren die Regierungskoalition den Weg für eine wirklich zufriedenstellende Regelung freimacht und somit kein weiterer Schaden für die parlamentarische Demokratie entsteht.

linksfraktion.de, 12. Februar 2014