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Ein Sieg für Kinder

Kolumne von Jörn Wunderlich,

Jörn Wunderlich, familienpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag

Die gemeinsame elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern wurde mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 eingeführt. Sie kann durch gemeinsame Sorgeerklärung begründet werden. Wenn die unverheiratete Mutter der gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmt, behält sie das alleinige Sorgerecht, § 1626 a BGB. In einer intakten Paarbeziehung bzw. bei Einvernehmlichkeit der unverheirateten Eltern wird in der Regel die gemeinsame Sorge erklärt. Warum in etwa der Hälfte der Fälle eine solche Erklärung nicht erfolgt ist, hat unterschiedliche Gründe.

Bislang hatte ein unverheirateter Vater bei fehlender Zustimmung der Kindesmutter zur gemeinsamen Sorge keine Möglichkeit, diese fehlende Zustimmung und deren Gründe gerichtlich überprüfen zu lassen. Es kann jedoch nicht sein, dass dem Vater bei Weigerung der Mutter keine Möglichkeiten eingeräumt werden, sich um das Kind zu kümmern. Kindeswohl stand damit hintenan. Aber ein gemeinsames Kind begründet auch eine gemeinsame Elternschaft.


Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den richtigen Weg aufgezeigt. Kinder unverheirateter Eltern dürfen nicht deshalb keinen Anspruch auf beide Elternteile haben, nur weil sich diese nicht für eine „Beziehung mit Trauschein“ entschieden haben. Bei Kindern, die in einer Ehe geboren sind, werden auch beide Elternteile mit der Geburt sorgeberechtigt. Es darf keine Kinder oder Väter zweiter Klasse geben.

Jetzt sind zügig gesetzliche Regelungen zu schaffen, die diese Vorgaben umsetzen. Bis dahin können ledige Väter beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellen. Natürlich ist es der Wunsch, Kindern zu ermöglichen, Kontakt zu beiden Eltern zu haben und von beiden Eltern sowohl finanziell als auch tatsächlich versorgt und erzogen zu werden. Gerade in den strittigen Fällen ist das nicht selten ein frommer Wunsch, und es bleibt zu prüfen, wie weit der Gesetzgeber wirklich eingreifen kann und darf. Nicht nur die Durchsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge stößt an ihre Grenzen, sondern auch die Durchsetzung der tatsächlichen Übernahme von Verantwortung für ein Kind gegen den Willen eines Elternteiles.

Ziel muss letztlich sein, allen Kindern die elterliche Sorge zuteilwerden zu lassen, die ihnen qua Geburt zusteht und nicht vom Familienstand der Eltern und dem Goodwill eines Elternteiles abhängt. Jedoch muss dabei sichergestellt werden, dass ein Elternteil auch beantragen kann, die alleinige Sorge auf sich oder den anderen Elternteil zu übertragen - das so genannte Widerspruchsverfahren. Schon 2003 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt. "dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist" und weiter: "Eine Regelung über die elterliche Sorge, die nicht im Einvernehmen der Eltern erreicht werden kann, entspricht nach den Erfahrungen in der Praxis gerade nicht dem Kindeswohl."

Das kann nur gleichermaßen für eheliche wie nichteheliche Kinder gelten und setzt voraus, nach wie vor aus Sicht des Kindes zu argumentieren und das Kindeswohl stets im Auge zu behalten. Deshalb gilt es, Lösungen mit Kriterien zu finden, die Kindeswohl und Elterninteressen in Einklang bringen. Elternrechte bedeuten auch Elternpflichten. Beide sind entsprechend umzusetzen.