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Das Grundgesetz und der Bundespräsident

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Das Grundgesetz enthält einen eigenen Abschnitt (Abschnitt V., Art. 54 bis 61 GG) über den Bundespräsidenten. Außer in diesem Abschnitt sind seine Aufgaben und Befugnisse teils verstreut im Verfassungstext, teils im einfachen Recht geregelt, teils haben sie sich im Laufe der Zeit durch die Staatspraxis entwickelt.

Staatstheoretische Funktion

Der Bundespräsident steht als Staatsoberhaupt protokollarisch an der Spitze des Staates. Er ist das Verfassungsorgan, das die Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen repräsentiert. Dies geschieht, indem der Bundespräsident durch sein Handeln und öffentliches Auftreten den Staat selbst - seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit - sichtbar macht. Darin kommen zugleich die Integrationsaufgabe und die rechts- und verfassungswahrende Kontrollfunktion seines Amtes zum Ausdruck. Sie wird ergänzt durch eine politische Reservefunktion für Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems.

Abkehr von Weimar

Herkömmlich werden die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten im Vergleich zu denen des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung beschrieben. Der Reichspräsident besaß eine Fülle von Befugnissen, die es ihm angesichts parlamentarischer Krisensituationen erlaubten, selbst die Staatsgeschäfte maßgeblich zu beeinflussen. Reichspräsident von Hindenburg nutzte diese Möglichkeiten gegen Ende der Weimarer Republik in unheilvoller Weise. Daraus zog der Parlamentarische Rat die Konsequenz, die politischen Rechte des Bundespräsidenten stark zu begrenzen. So kann er weder alleine den Kanzler bestimmen noch "Notverordnungen" erlassen; auch hat er nicht den Oberbefehl über die Streitkräfte.

Nach einer nunmehr fast sechzigjährigen grundgesetzlichen Verfassungstradition hat eine eigene Staatspraxis das Amt des Bundespräsidenten ausgestaltet. Es gewinnt seine Konturen im Zusammenspiel mit den anderen Verfassungsorganen (Deutscher Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht).

Aufgaben

Zu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident als Staatsoberhaupt hat, gehören:

  • die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste),
  • die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).


Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen: der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG),

  • die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG),
  • die Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG),
  • die Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG),
  • die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG),
  • das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG),
  • das Ordensrecht des Bundes.


Die Wahl des Bundespräsidenten *
Wahl durch die Bundesversammlung und persönliche Voraussetzungen

Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also im Verhältnis der Stärke der in den Landesparlamenten vertretenen Parteien gewählt werden. Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe dieser Versammlung. Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, das sich auf Art. 54 Abs. 7 GG stützt.

Der Bundespräsident muss ein Deutscher oder eine Deutsche sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig (Art. 54 GG).

Der Bundespräsident darf weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes angehören (Art. 55 Abs. 1 GG). Unvereinbar mit seinem Amt ist auch die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes, Gewerbes und Berufes. Der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf der Bundespräsident ebenfalls nicht angehören (Art. 55 Abs. 2 GG).

Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid (Art. 56 GG). Er genießt während seiner Amtszeit Immunität (Art. 60 Abs. 4 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG): Er ist in dieser Zeit - bei fortbestehendem staatlichen Anspruch auf Strafe - von Verfolgungsmaßnahmen und sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit und von der Eröffnung eines Verfahrens freigestellt. Grund dafür ist nicht das persönliche Interesse des Amtsinhabers, sondern die freie Amtsführung.

* Quelle: www.bundespraesident.de