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Barrierefreiheit

Themenpapiere der Fraktion

Menschen mit Beeinträchtigungen werden immer noch an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aufgrund vielfältiger Barrieren behindert. Dabei geht es um bauliche, digitale, kommunikative und kognitive Barrieren und vor allem um die Barrieren in den Köpfen.

Es ist zwar schon einiges Positives passiert, aber leider sind immer noch sehr viele Bahnhöfe nicht barrierefrei. Auch bei der Nutzung von Zügen, Bussen, Flugzeugen, Taxen und Schiffen gibt es erhebliche Hindernisse. Ähnliches gilt für die gesamte Infrastruktur, von Schulen über Gesundheitseinrichtungen, Restaurants, Rathäuser, bis hin zu Kultur- und Sportstätten. Völlig unzureichend ist das Angebot an barrierefreien Wohnungen. Auch können Menschen mit Behinderungen oft Informationen und Beratungen von Behörden nicht nutzen, da barrierefrei gestaltete Formulare und Angebote in leichter Sprache sowie Angebote für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen fehlen.

Die Beseitigung von Barrieren aller Art ist eine der zentralen Forderungen der seit dem 26. März 2009 rechtsverbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Im Mittelpunkt stehen dabei Artikel 2, 3, 4 und 9 der UN-BRK, aber auch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

Es geht nicht um „Sonderlösungen für ein paar Behinderte“ oder „Behindertenfreundlichkeit“, sondern um die Schaffung einer inklusiven Gesellschaft, die allen Menschen mit und ohne Behinderungen gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht. Barrierefreiheit ist dafür eine Grundvoraussetzung. Auch für andere Menschen - für Ältere sowie Mütter und Väter mit Kinderwagen - ist eine Welt ohne Barrieren notwendig oder zumindest sehr hilfreich.

Daher fordert die Fraktion DIE LINKE:

  • Als Sofortmaßnahme sind die Errichtung neuer Barrieren in der gesamten öffentlichen Infrastruktur, im öffentlichen Personenverkehr sowie im Wohnungsbau zu vermeiden und spürbare Sanktionen bei Zuwiderhandlungen zu verhängen.
  • Parallel zur Barrierenvermeidung ist die Beseitigung bestehender Barrieren in all diesen Bereichen energisch voranzutreiben. Hierfür sind sowohl gesetzgeberische Maßnahmen als auch Investitionsprogramme, entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen, Fördermöglichkeiten und sonstige geeignete Aktivitäten erforderlich.
  • Auch sind private Anbieter und die Privatwirtschaft zu einer verbindlichen Barrierenvermeidung und Barrierenbeseitigung zu verpflichten.
  • Das „universelle Design“ (Art. 2 BRK) wird zum gestalterischen Grundprinzip in allen Lebensbereichen gemacht.
  • In der Arbeitsstättenverordnung ist umfassende Barrierefreiheit als Prinzip der Arbeitsstättengestaltung grundsätzlich festzuschreiben, das heißt unabhängig davon, ob Menschen mit Behinderung beschäftigt werden.
  • Ausschreibungen und Vergaben von öffentlichen Aufträgen sowie Förderungen dürfen nur in Übereinstimmung mit der BRK erfolgen, wozu die Schaffung beziehungsweise Gewährleistung von umfassender Barrierefreiheit als verbindliches Kriterium gehört.
  • Beratungs- und Informationsangebote der Politik, von Behörden und anderen öffentlichen (aber auch privaten) Einrichtungen sind barrierefrei zur Verfügung zu stellen, damit sie für alle Menschen nutzbar und zugänglich sind.

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