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LINKE bedauert Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Pressemitteilung von Norman Paech,

„Die Bundestagsfraktion DIE LINKE bedauert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die Organklage der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo, verworfen zu haben“, so Norman Paech zum heute veröffentlichten Beschluss des Gerichts. Der außenpolitische Sprecher der Fraktion DIE LINKE weiter:

„Das Bundesverfassungsgericht hat die Organklage am 13. Oktober 2009 verworfen, da sie „offensichtlich unbegründet“ sei. „Von Verfassung wegen gab es keine Verpflichtung der Bundesregierung, unverzüglich eine erneute Zustimmung des Deutschen Bundestages herbeizuführen“, so die Entscheidung.

Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass eine erneute Zustimmung zu einem Streitkräfteeinsatz nur dann erforderlich sei, „wenn tatsächliche oder rechtliche Umstände wegfielen, die der Zustimmungsbeschluss als notwendige Bedingungen für einen Einsatz nennt“.

Die einseitige und damit eindeutig völkerrechtswidrige Unabhängigkeitserklärung, also die Sezession des Kosovo von Serbien, wird nicht als ein solcher „tatsächlicher oder rechtlicher Umstand“, sondern lediglich als Zweifelsfall qualifiziert - zumal das „Einsatzmandat“ (Resolution 1244) nicht entfallen sei. Das Bundesverfassungsgericht verweist auf den Parlamentsvorbehalt, wonach der Deutsche Bundestag die Klärung eines rechtlichen oder tatsächlichen Zweifelfalls selbst vorzunehmen habe. Ggf. könne der Bundestag sein Rückholrecht bezüglich der entsendeten Streitkräfte ausüben. Auf diese Weise wird dem Deutschen Bundestag durch das Bundesverfassungsgericht das Recht eingeräumt, selbst über die Gültigkeit völkerrechtlicher Normen nach Belieben zu entscheiden. Wie die Anwendung dieser Kompetenz aussieht, zeigt nicht zuletzt die Zustimmung des 13. Deutschen Bundestages zum völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen Jugoslawien 1998.

DIE LINKE bleibt hingegen bei ihrer Bewertung, dass die einseitige Unabhängigkeitserklärung und die Anerkennung durch die Bundesregierung die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Bundeswehreinsatzes derart deutlich verändert haben, dass der Bundeswehreinsatz als neuer Einsatz zu werten gewesen wäre, der weder vom UNO-Mandat noch vom ursprünglichen Zustimmungsbeschluss des Bundestages gedeckt war.