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Erhebliche Kürzungen des Arbeitslosengeldes durch ungerechte Meldeauflagen

Pressemitteilung von Klaus Ernst,

Laut Bundesagentur für Arbeit hat sich die Anzahl der verhängten Sperrzeiten bei Arbeitslosengeldbezug ernorm erhöht. Allein in diesem Jahr wurde bisher bei 465.000 ALG I-Empfängern die Auszahlung des Arbeitslosengeldes gesperrt und damit fast 100.000 mehr Erwerbslosen als im gleichen Zeitraum 2006. Der häufigste Grund mit 174.000 Fällen lag darin, dass bei Kündigung oder Vertragsablauf bereits weit vor Ablauf des Arbeitsvertrages eine Meldung als arbeitsuchend versäumt wurde.

 

Der stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE, Klaus Ernst, kommentiert den Anstieg der verhängten Sperrzeiten:

Im Rahmen der Hartz-Refomen wurden die Meldeauflagen für Erwerbslose verschärft. So müssen sich Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis verlieren oder beenden, bereits drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisse bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend melden. Verstöße werden mit einer einwöchigen Sperrzeit bestraft.

Diese Meldepflichten sind häufig unbekannt, zumal sie zeitlich weit vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses liegen können und nicht identisch sind mit der Arbeitslosmeldung. Um Versäumnisse des Arbeitnehmers zu vermeiden, ist der Arbeitgeber angehalten, den Arbeitnehmer auf die Verpflichtung zur Meldung hinzuweisen. Doch dies ist keine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, sondern lediglich eine Soll-Bestimmung. Viele Arbeitgeber kommen jedoch dieser Verpflichtung nicht nach, woraus sich für sie keine Konsequenzen ergeben. Dieses Risiko einer Sperrzeit gleich zu Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund von Meldeversäumnissen noch vor Beginn der Arbeitslosigkeit liegt einzig beim Arbeitnehmer.

Die Daten der BA belegen: Diese Meldeauflagen sind wie eine extra aufgestellte Falle für Erwerbslose, in die mehrheitlich Personen aus Unwissenheit reintappen, die sich arbeitslos melden. Sie werden von niemandem aufgeklärt und beginnen so ihre Arbeitslosigkeit mit einem Abzug ihrer Versicherungsleistung. Die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers ist hingegen nur eine Soll-Bestimmung, die keine Sanktionen nach sich zieht, wenn dagegen verstoßen wird.

Diese Unausgewogenheit muss sofort beendet werden. Entweder, der Arbeitgeber kommt seiner Informationspflicht nachweislich nach, oder diese mehr als fragwürdige Meldepflicht wird geändert. Dieses Beispiel verdeutlicht erneut. Die Hartz-Reformen wurden für die Arbeitgeber gemacht.