Wir sprechen heute über den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.
Ich spreche über das Thema Abmahnmissbrauch. Tatsächlich hat sich mittlerweile ein regelrechter Geschäftszweig für Anwaltskanzleien und Unternehmen gebildet, die getarnt als Wirtschaftsverband gezielt die kleinsten Rechtsverstöße abmahnen und dabei nur den finanziellen Gewinn im Blick haben. Dieser unlauterer Abmahnpraxis muss Einhalt geboten werden! Es kann nicht sein, dass Kleinstunternehmen sich von Abmahnkanzleien einschüchtern lassen und aus Angst vor einem drohenden teuren Rechtstreit dann eine Vertragsstrafe zahlen.
Ich begrüße daher, dass dieser Gesetzesentwurf mit vielen Einzelmaßnahmen diese Auswüchse ins Visier nimmt und sie einzudämmen versucht. Die geplante Pflicht zur Eintragung in einer vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände als Voraussetzung, um überhaupt abmahnen zu dürfen, begrüßen wir.
Wir wollen, dass die Rechtsdurchsetzungspraxis der legitimen Abmahnungen, die ausgesprochen werden mit dem Ziel, unseriöse Wettbewerber und unfaire Geschäftspraktiken aus dem Markt zu werfen, und die dadurch zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes beitragen, gestärkt wird. Der Gesetzesentwurf sollte aber diese beiden Zielsetzungen gleichermaßen im Fokus haben und fördern.
Doch daran fehlt es. Denn gerade aus verbraucherschutzpolitischer Sicht lässt sich nicht erkennen, wie dieser Gesetzentwurf hier einen konkreten Beitrag leistet. Im Gegenteil. Wenn eben die Durchführung aller Abmahnungen, auch die der Verbraucherschutzverbände, erschwert wird, wie soll hiermit ein besserer Verbraucherschutz erreicht werden?
Es ist zwar gut, dass der Gesetzesentwurf mehrere Maßnahmen enthält, um gegen Missbrauch vorzugehen. Aber sie werden in gleichem Maße die unseriösen Akteure und die für das Allgemeinwohl agierenden Verbraucherschutzverbände treffen! Das wird Die Linke nicht unterstützen.
So sind zum Beispiel die vier Vermutungsregeln des neuen § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, wonach eine missbräuchliche Geltendmachung de jure angenommen wird, viel zu vage formuliert und bleiben somit extrem auslegungsbedürftig. Es wird wohl Aufgabe der Gerichte sein, diese Tatbestände genauer auszulegen. Dies bedeutet, dass auch rechtmäßige Ansprüche der Verbraucherverbände nun an dieser neuen Hürde scheitern können.
Dabei stammen missbräuchliche Abmahnungen überwiegend von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden, nicht von Verbraucherverbänden. Das belegen inzwischen mehrere Studien. Ich schlage deshalb vor, Sie differenzieren besser zwischen Abmahnungen von Wettbewerbern und Abmahnungen, die von Verbraucherverbänden erhoben wurden. Nehmen Sie Letztere aus dem Geltungsbereich des neugefassten § 8b heraus.