Um die Neigung privater und gewerblicher WLAN-Betreiber/innen zu stärken, ihre Netze für die gelegentliche Mitnutzung durch Dritte zu öffnen, bedarf es einer rechtlich zuverlässigen Haftungsfreistellung. Diese muss einerseits schuldhaftes (also vorsätzliches und fahrlässiges) Handeln umfassen; hierzu dient die ausdrückliche Klarstellung der Rechtslage in § 8 Absatz 3 TMG-E.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Störerhaftung)
Parlamentarische Initiativen
von
Nicole Gohlke,
Ulla Jelpke,
Jan Korte,
Petra Pau,
Jens Petermann,
Raju Sharma,
Petra Sitte,
Frank Tempel,
Halina Wawzyniak,
Gesetzentwurf -
Drucksache Nr. 17/11137