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Vorläufige Bewertung des Referentenentwurfes für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Positionspapier von Katrin Werner,

Die Bundesregierung ist weder willig noch fähig, die menschenrechtlichen Vorgaben der UN-BRK zu erfüllen. Ein wirklicher Politikwechsel ist nicht zu erkennen. Das BTHG als "modernes Teilhaberecht", wie von der Koalition großmundig angekündigt, ist gescheitert. Fast alle Verbesserungen bewegen sich im alten Konzept der Sozialhilfe und der Fürsorge.

AK IV – Lebensweise und Wissen

Verantwortlich: MdB Katrin Werner, Behindertenpolitische Sprecherin

 

Stand: 31.05.2016

 

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Zusammenfassende Forderungen

 

Die Bundesregierung ist weder willig noch fähig, die menschenrechtlichen Vorgaben der UN-BRK zu erfüllen. Ein wirklicher Politikwechsel ist nicht zu erkennen. Das BTHG als "modernes Teilhaberecht", wie von der Koalition großmundig angekündigt, ist gescheitert. Fast alle Verbesserungen bewegen sich im alten Konzept der Sozialhilfe und der Fürsorge.

Von Selbstvertretungsorganisationen wurde bereits der Vorschlag unterbreitet, die in die richtige Richtung deutenden Regelungen in den Teilen 1 und 3 des neu geplanten Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen einer Novellierung des SGB IX umzusetzen, aber die alte Eingliederungshilfe erst einmal so zu belassen. Dazu können die Regelungen zur Frühförderung, Stärkung der Schwerbehindertenvertretung und der Werkstatträte sowie Einführung von Frauenbeauftragten in Werkstätten und für ein Budget für Arbeit und eine unabhängige Beratung gezählt werden.

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz hat seinen Namen nicht verdient und muss abschließend als Rückschritt bewertet werden. Es sind Verschlechterungen für die Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu befürchten. Dies ist nicht hinnehmbar. Daher fordert DIE LINKE die umfassende Überarbeitung des Referentenentwurfes auf der Grundlage folgender Punkte:

 

Das Bundesteilhabegesetz muss durchgängig menschenrechtlich ausgestaltet werden und direkt auf die rechtsverbindliche UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bezugnehmen! Und zwar im Gesetzestext, nicht nur in der Einleitung oder Begründung.

 

Dementsprechend ist der Behinderungsbegriff der UN-BRK korrekt und vollständig ins neue SGB IX und in alle weiteren betroffenen Gesetze zu übernehmen!

 

Der Schritt aus der Sozialhilfelogik ist nicht nur örtlich, sondern auch finanziell und strukturell zu gehen! Das neue SGB IX darf nicht in zwei Teile aufgebrochen werden. Es wird eine Gleichrangigkeit aller Teilhabeleistungen benötigt – die Nachrangigkeit der Leistungen der neuen Eingliederungshilfe im SGB IX ist abzuschaffen.

 

Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei den Teilhabeleistungen sowie andere Mehrkostenvorbehalte müssen abgeschafft werden! Die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in allen gesellschaftlichen Bereichen ist auf menschenrechtlicher Grundlage zu ermöglichen und zu garantieren. Werden den Kommunen in diesem Zusammenhang Aufgaben übertragen, müssen die entsprechenden finanziellen Mittel auch durch den Bund bereitgestellt werden.

 

Dies betrifft insbesondere die Leistungen zur sozialen Teilhabe und Assistenzleistungen. Der Begriff der Assistenz muss gemäß Artikel 19 UN-BRK definiert und angewendet werden.

Den Anspruch auf bedarfsgerechte, einkommens- und vermögensunabhängige persönliche Assistenz in jeder Lebenslage und -phase sowie in jedem gesellschaftlichen Bereich ist festzuschreiben, somit auch für ehrenamtliche Tätigkeiten!

 

Es darf in diesem Zusammenhang keine Zumutbarkeitsprüfungen oder Begründungsverpflichtungen geben! Das Selbstbestimmungs-, Wunsch- und Wahlrecht der Menschen muss garantiert und gestärkt werden. Eine Einschränkung ist menschenunwürdig!

   

Der leistungsberechtigte Personenkreis im Eingliederungsrecht im neuen SGB IX wird erheblich eingeschränkt. Die vor dem Hintergrund von Kostenersparnissen entwickelten bürokratischen Kriterien sind völlig inakzeptabel! Vielmehr müssen die individuellen Bedarfe und die Lebensrealitäten der Menschen grundlegend sein.

 

Es darf keine zwei verschiedenen Anspruchs-, Bedarfs- und Leistungsfeststellungsverfahren geben! Anspruch und Bedarf müssen nach bundesweit einheitlichen Kriterien auf Grundlage der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) festgestellt werden.

 

Verantwortliche Entscheidungsstellen mit bundesweit einheitlichen Zuständigkeiten für die Antragsannahme, Anspruchsprüfung und –feststellung sowie die Bedarfsermittlung.  sind gemäß dem Gedanken „Leistungen aus einer Hand“ einzurichten. Sie bewilligen die Leistungen und sichern die Leistungsverpflichtung der Rehaträger. Dieses Verfahren muss unter aktiver Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. Es darf regional keine unterschiedlichen Herangehensweisen und Bedingungen für die Leistungsgewährung geben.   

 

Begrüßenswert ist die Festschreibung des Anspruches auf unabhängige Beratung im Sinne „Betroffene beraten Betroffene“ (Peer Counseling) und die Zuweisung finanzieller Mittel zum Aufbau entsprechender Strukturen und Angebote. Die bis 2022 festgeschriebene Befristung ist jedoch abzuschaffen!

 

Im Bereich Arbeit und Werkstätten sind teils Fortschritte zu verzeichnen, aber auch viel Stillstand. So wird die viel zu niedrige Ausgleichsabgabe nicht angetastet. Hier sind spürbare Erhöhungen notwendig! Auch die Beschäftigungsquote sollte auf 6 Prozent angehoben werden.

 

Zu begrüßen ist die Einführung des Budgets für Arbeit. Die finanzielle Deckelung muss jedoch umgehend aufgehoben werden! Auch ist für bundesweit einheitliche, bedarfsgerechte Regelungen zu sorgen!

 

Werkstätten sind weitergehend schrittweise umzugestalten! Beschäftigte haben ein Recht auf ein reguläres Arbeitsverhältnis mit tariflicher Entlohnung. Der „arbeitnehmerähnliche Status“ ist perspektivisch aufzuheben. Diese Menschen sollen ArbeitnehmerInnen bei Beibehaltung der erforderlichen Nachteilsausgleiche sein. Die Unterscheidung zwischen „werkstattfähigen“ und „nicht werkstattfähigen Menschen“ muss aufgehoben werden, damit auch die Zugangsbedingung in eine Werkstatt - das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Leistung – entfallen kann. Rückkehrrechte werden zwar nun ermöglicht, aber hierbei müssen erworbene Ansprüche der Menschen mit Behinderungen garantiert werden.

 

Begrüßt werden auch leichte Verbesserungen bei den Freistellungsregelungen und Weiterbildungsansprüchen der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) und deren StellvertreterInnen, die Einführung der Mitbestimmungsrechte von Werkstatträten sowie die Festschreibung der Frauenbeauftragten in Werkstätten. Allerdings wären eine deutlichere Senkung der Freistellungsgrenzen der SBVen sowie stärkere Mitbestimmungsrechte wünschenswert!

 

Die Alternativen Leistungsanbieter dürfen nicht im rechtsleeren Raum stehen! Sie müssen

beispielsweise auf die Schaffung von Möglichkeiten für flexible Übergänge auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt, die Gewährung von Mitbestimmungsrechten für die Beschäftigten mit Behinderungen oder auf tarifliche Entlohnung verpflichtet werden.

 

Verbesserungen bei Prävention und Rehabilitation bleiben modellhaft: Modellvorhaben sollen in den Rechtskreisen SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation eingeführt werden, um Menschen vor einem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente oder dem Übergang in eine Werkstatt alternative Angebote und Möglichkeiten aufzuzeigen und diese mit ihnen zu erproben.

Das Vorhaben wird begrüßt, aber gesetzliche und unbefristete Ansprüche, die regelmäßig evaluiert werden, würden langfristiger wirken.

 

Das Gesundheitswesen bleibt weiter diskriminierend! Die Mitnahme von Assistenzkräften muss in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens – Vorsorge, Krankenhäuser, Rehabilitation, Pflege, Hospiz – möglich sein und ohne finanzielle Benachteiligung für alle Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen garantiert werden. Dies sollte im Gesetzentwurf geregelt werden.

 

Eine Spaltung in teilhabeberechtigte und nichtteilhabeberechtigte Menschen mit Behinderung ist verbindlich auszuschließen. Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe darf im häuslichen Bereich nicht beschränkt werden. Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen nicht unter Verweis auf einen Leistungsbezug im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII verwehrt werden.

 

Das SGB IX ist zu ergänzen. Leistungen, die sowohl den Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII als auch den Leistungen zur Teilhabe nach dem neuen Recht im SGB IX zugewiesen werden können, müssen mindestens der neuen Eingliederungshilfe zugeordnet werden. Die nach dem SGB XI zu erbringenden Leistungen sind dann auf diese Leistungen anzurechnen.

 

Die Pflege ist teilhabesichernd auszugestalten. Leistungen der Hilfe zur Pflege sind ohne Einschränkungen, also ohne pauschalierten Bedarf auch im SGB XII zu gewähren. Das gilt auch für Menschen mit Pflegebedarf ohne anerkannte Behinderungen

 

Das Merkzeichen Taubblind (TBl.) sollte in den Gesetzentwurf aufgenommen und mit entsprechenden Nachteilsausgleichen verknüpft werden.

 

linksfraktion.de, 31.05.2016