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DDR-Renten endlich bewilligen – ostdeutsche Lebensleistungen anerkennen

Positionspapier,

Beschluss der Fraktion DIE LINKE vom 19. Februar 2019

Streichung von DDR-Ansprüchen nach dem Mauerfall

Es ist mittlerweile schon 30 Jahre her, dass die Ostdeutschen für demokratische Rechte und persönliche Freiheit gekämpft und die Wiedervereinigung herbeigeführt haben. Für viele Menschen war es damals undenkbar, dass ein Teil ihrer erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung aus ihrer Arbeit in der DDR später in der Bundesrepublik einfach gekürzt oder ganz gestrichen werden würde.

In den Jahren nach dem Mauerfall hat die Bevölkerung der DDR nicht nur die Auflösung ihrer Betriebe oder die Abwertung ihrer Bildungsabschlüsse überstehen müssen. Viele Menschen konnten auch nicht so selbstverständlich weiter berufstätig sein, wie sie es bisher gewohnt waren. Arbeitsstellen und Berufe mussten gewechselt werden. Oft blieb nur der Schritt in eine wenig abgesicherte Selbständigkeit. In jeder ostdeutschen Familie wurde mindestens eine Person für längere Zeit arbeitslos.

Auch wenn die niedrigen ostdeutschen Einkommen aus Nachwendezeiten fast immer nur für eine unterdurchschnittliche Altersversorgung reichen, so glaubten doch die meisten Ostdeutschen, dass ihnen wenigstens ihre DDR-Rentenansprüche für das Alter sicher seien. Wer aber ab Mitte der 1990er Jahre bis heute in Rente ging, musste feststellen, dass die Ansprüche für Renten oder andere Altersversorgung aus der DDR nicht mehr vollumfänglich gewährt werden – obwohl beispielsweise einst jahrelang Beiträge für sie gezahlt wurden.

Die Ursache für diese Kürzungen liegt im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) von 1991. Es regelt die Überleitung aller Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung. Dabei wurden unter anderem einfach Ansprüche aus Rentenarten und
Versorgungen der DDR, die dem westdeutschen System fremd waren, nach einer kurzen Übergangsfrist gekürzt oder gestrichen.

Besonders Frauen und viele Berufsgruppen sind betroffen

Von den so entstandenen Überführungslücken sind besonders viele Frauen betroffen. Der Vertrauensschutz wurde in besonderer Weise bei denen verletzt, die durch die freiwillige Versicherung bewusst vorgesorgt haben, bei mithelfenden Handwerkerfrauen oder beim mittleren medizinischen Personal im Gesundheitswesen, dem ein besonderer Rentensteigerungsfaktor als Ausgleich für die schwere, verantwortungsvolle Arbeit zugesichert worden war. Auch Rentenregelungen für Zeiten der Kindererziehung und Pflege von Familienangehörigen wurden einfach gestrichen – obwohl es in der DDR beispielsweise für Geschiedene keinen Versorgungsausgleich gab und die Frauen heute massenweise durch Streichung ihrer Ansprüche in die Altersarmut schlittern. Perfiderweise werden Pflegezeiten seit 1992 gesamtdeutsch für die Rente berücksichtigt und seit 1995 gibt es die Rente aus staatlichen Beiträgen für die Pflege von Angehörigen. Eine vorbildhafte DDR-Regelung wurde also erst gestrichen und mit ihr alle Ansprüche von Berechtigten, bevor sie ein paar Jahre später gesamtdeutsch wieder eingeführt wurde. Die DDR-Pflegezeiten sind aber für die Frauen verloren.

Einen großen Vertrauensverlust brachte auch die Abschaffung von Versorgungszusicherungen in Wendezeiten, wie bei den Balletttänzerinnen und Balletttänzern. Deren bis Ende 1991 fortgeführte Zuwendung war extra im Einigungsvertrag fixiert worden. Dies geschah nicht mit der Absicht, diese dann – wie geschehen – still und heimlich auslaufen zu lassen, sondern um in Ruhe nach einer Folgelösung zu suchen. In ähnlicher Weise sind die Bergleute der Braunkohleveredlung betroffen, die seit Ende 1996 auf die nach dem Montanunion-Vertrag zugesicherte Lösung warten.

Eine weitere Ungerechtigkeit ist das Versorgungsunrecht. Damit werden alle Personen als überwiegend staatsnah oder privilegiert stigmatisiert, die Versorgungssystemen angehört haben oder zugeordnet waren. Vor allem die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Ingenieurinnen und Ingenieure, Kunstund Bauschaffenden empfinden das als willkürliche Diskriminierung. Insbesondere denjenigen Ostdeutschen, die am Aufbau der neuen Forschungslandschaft in Ostdeutschland beteiligt waren und/oder international als Fachleute gelehrt und geforscht haben, wird heute nur ein Bruchteil der Versorgung ihrer westdeutschen Kolleginnen und Kollegen zugestanden.

Ebenso ist es ein deutlicher Beleg für die fehlende Anerkennung der verantwortungsvollen Tätigkeiten in den Berufen der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post, dass deren historisch begründete besondere Versorgungen nach dem Einigungsprozess nicht fortgeführt wurden.
Bei den als besonders staatsnah Eingestuften und bei allen Beschäftigten des Ministeriums für Staatssicherheit wird das Rentenrecht sogar als Bestrafungsinstrument benutzt. Dieser Bruch der Wertneutralität des Rentenrechts ist einmalig in der Geschichte deutscher Sozialgesetzgebung.

Von der Öffentlichkeit, dem politischen Raum und den Betroffenen fast unbemerkt wurde Anfang der 1990er Jahre mit dem Rentenüberleitungsgesetz (und folgenden Änderungsgesetzen) die Verwaltungspraxis für diejenigen geändert, die vor 1989 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist, ausgewiesen oder geflohen waren. Die zugesicherte rentenrechtliche Bewertung der DDR-Zeiten als westdeutsche Zeiten nach dem Fremdrentenrecht wurde zuerst befristet und dann für die Jahrgänge ab 1937 ganz gestrichen. Verständlich ist, dass sich diese Betroffenen dagegen wehren, bei der Rentenberechnung faktisch wieder zu DDR-Bürgerinnen und -Bürgern gemacht zu werden.

Ungerechte Finanzierungsregelung zulasten der Ost-Länder

Auch die Aufteilung der Kosten für die Sonderund Zusatzversorgungssysteme der DDR ist diskriminierend. Die ostdeutschen Bundesländer müssen mehr als die Hälfte der Renten nach dem AAÜG bezahlen. Das betrifft die Rente für DDR-Feuerwehrleute genauso wie die freiwillige Zusatzversicherung im Sinne von Betriebsrenten für Lehrerinnen und Lehrer oder Ingenieurinnen und Ingenieure. Da die ostdeutschen Bundesländer nach der Logik des westdeutschen
Sozialversicherungssystems als Funktionsnachfolger jener Institutionen galten, für die die westdeutschen Länder analog die Altersversorgung übernehmen – beispielsweise für die Landespolizei –, müssen sie die entsprechenden DDR-Rentenanwartschaften teilweise oder ganz finanzieren – obwohl sie dafür niemals Rücklagen bilden konnten. Hier wird den Ländern etwas aufgebürdet, was ordnungspolitisch in die renten- und versorgungspolitische Zuständigkeit des Bundes einzuordnen ist.

Alle DDR-Versorgungen werden dringend benötigt

1,3 Millionen Menschen, also fast die Hälfte aller heutigen ostdeutschen Rentnerinnen und Rentner, erhielten 2017 bereits Leistungen gemäß AAÜG (Rentenbestandsstatistik der Deutschen Rentenversicherung). Viele weitere hätten Anspruch darauf, der ihnen jedoch nicht gewährt wird Die Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR waren ein elementarer Bestandteil der DDR-Alterssicherung und müssen endlich in vollem Umfang gezahlt werden.

Bis heute ist die gesetzliche Rente in Ostdeutschland noch immer überwiegend das einzige Alterseinkommen. Viele Menschen mit durchlöcherten Erwerbsbiographien aus der Nachwendezeit, die aber noch nennenswerte Renten-Ansprüche aus DDR-Zeiten haben, gehen jetzt in Rente. Die Verweigerung ihrer Zusatzrenten, Sonderrenten oder sonstiger Versorgungsansprüche ist nicht nur eine Geringschätzung ihrer Lebensleistung, sondern führt auch zu wachsender Altersarmut im Osten. Für zukünftige Rentnerinnen und Rentner im Osten wird sich das Armutsrisiko in den Jahren 2031-2036 wegen der hohen Arbeitslosigkeit der 1990er und frühen 2000er Jahre und den zunehmend schlechten Erwerbsbiographien zukünftiger Rentnerkohorten in Ostdeutschland fast verdoppeln (Entwicklung der Altersarmut bis 2036, Bertelsmann-Stiftung 2017).

Untätigkeit der Bundesregierung

Alle Bundesregierungen haben dieses Problem bisher ausgesessen. Auch die derzeitige Regierungskoalition hat lediglich in ihrem Koalitionsvertrag einen Härtefallfonds für diejenigen Rentnerinnen und Rentner vorgesehen, die Grundsicherung im Alter erhalten. Nur 1,7 Prozent aller Ostdeutschen ab 65 Jahre erhielt 2017 Grundsicherung im Alter (Statistisches Bundesamt 2018). Ein darauf beschränkter Härtefallfonds wäre eine Verhöhnung der Ostdeutschen, da nur die Ärmsten der Armen eine Zuwendung erhielten, aber die rechtmäßigen Ansprüche der Menschen auch weiterhin nicht anerkannt werden sollen.

Fast 30 Jahre nach dem Mauerfall darf man die Ostdeutschen nicht mehr mit einer Kürzung ihrer Rentenansprüche demütigen. Es ist dringend geboten, die unzureichende versicherungsrechtliche Bewertung der DDR-Zeiten mit einer Korrektur der Rentenüberleitung zu beheben. Nur so können die Ostdeutschen eine armutsfreie und lebensstandardsichernde Rente erreichen.

DIE LINKE. im Bundestag fordert:

DIE LINKE. im Bundestag fordert, für das RentenÜberleitungsgesetz (RÜG) einschließlich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach Beratungen mit den Landesregierungen der ostdeutschen Bundesländer bis 3. Oktober 2020 geeignete Regelungen vorzulegen, die alle in der DDR erworbenen Ansprüche gerecht anerkennen.

Dabei sind folgende Probleme zu lösen:

1. das Schließen von Überführungslücken, die dadurch entstanden sind, dass DDR-typische, aber in bundesdeutschen rentenrechtlichen Regelungen nicht abgebildete Sachverhalte gar nicht oder nur übergangsweise bzw. nicht abschließend geregelt wurden.

a. Zu den nicht abschließend geregelten Sachverhalten gehören
    i.    die berufsbezogene Zuwendung für Ballettmitglieder,
    ii.    die Ansprüche der Bergleute in der Braunkohleveredlung.

b. Zu den nur vorübergehend geregelten Sachverhalten gehören
    i.    der besondere Steigerungssatz für Beschäftigte des Gesundheits- und Sozialwesens der DDR,
    ii.    Zeiten der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, speziell auch Zeiten der Pflege von Impfgeschädigten im Kindes- bzw. Jugendlichenalter durch deren Eltern,
    iii.    Zeiten von Land- und Forstwirtinnen und -wirten, Handwerkerinnen und Handwerkern und anderen Selbständigen sowie deren mithelfenden Familienangehörigen,
    iv.    Zeiten zweiter Bildungswege und Aspiranturen, die unter zeitweiliger Aufgabe der beruflichen Tätigkeit absolviert wurden, sowie Zeiten von Forschungsstudien und vereinbarte längere Studienzeiten von Spitzensportlerinnen und -sportlern,
    v.    Zeiten für ins Ausland mitreisende Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie im Ausland erworbene Rentenansprüche,
    vi. sämtliche freiwilligen Beiträge (in Höhe von 3 bis 12 Mark pro Monat) sowie Anwartschaftsgebühren zur Aufrechterhaltung von Rentenanwartschaften.
c. Zu den nicht berücksichtigten und nicht geregelten Sachverhalten gehören beispielsweise
    i.    die besondere Situation von in der DDR Geschiedenen,
    ii.    die generelle Berücksichtigung von Jahresendprämien und weiteren zusätzlichen Vergütungen als rentenwirksame Einmalzahlung.

2.    die Beseitigung des Versorgungsunrechts, das dadurch entstanden ist, dass die Versorgungen der DDR für die wissenschaftliche, medizinische, pädagogische, technische und künstlerische Intelligenz, die Versorgungen für den öffentlichen Dienst, für Armee, Polizei und Zoll sowie die besondere Alterssicherung für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post durch die alleinige Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) teilweise gelöscht wurden bzw. nicht anerkannt werden. Beseitigt werden müssen auch die mittlerweile entstandenen Diskrepanzen in der Behandlung von Bestands- und Neurenten verschiedener Zugangsjahre mit Ansprüchen aus Versorgungssystemen. Einer Klärung bedarf auch, wie Weiterbeschäftigte solcher Versorgungssysteme – insbesondere Professorinnen und Professoren »Neuen Rechts«, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, von Bundeswehr, Zoll und Polizei – ohne Lücken in den 1990er Jahren in bundesdeutsche Versorgungen einbezogen werden können.

3.    die Abschaffung des Missbrauchs von Rentenrecht als politisches Strafrecht, also von Sanktionen, die dadurch entstanden sind, dass bei bestimmten Ansprüchen und Anwartschaften nur für diesen Zweck geschaffene Eingriffe in die Rentenformel des SGB VI vorgenommen werden, indem bei der Rentenberechnung willkürlich nur Einkommen bis zum jeweiligen westdeutschen Durchschnittsentgelt herangezogen werden.

4.    die Wiederanerkennung von Ansprüchen der nach 1936 geborenen aus der DDR Geflüchteten, Abgeschobenen und Ausgereisten nach dem Fremdrentenrecht.

5.    Es ist schnellstmöglich ein gesetzlicher Regelungsentwurf zur Übernahme aller Aufwendungen für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR ab 2020 in voller Höhe durch den Bundeshaushalt vorzulegen.