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Verträge auf "Ewigkeit" entwerten Demokratie

Im Wortlaut von Wolfgang Neskovic,

Kommentar

Von Wolfgang Neskovic, Bundesrichter a.D., Mitglied des Vorstandes und Justiziar der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag

 

 

Wer für den ESM und den Fiskalvertrag stimmt, stimmt für Demokratie- und  Sozialabbau. Leider ist es uns nicht gelungen, die Mehrheit in Bundestag und Bundesrat hiervon zu überzeugen. Sogar die anderen Oppositionsparteien sind – nach Abschluss eines anrüchigen Deals – bereit, diese autoritäre Krisenpolitik à la Merkel mitzutragen. Damit ist es so gut wie sicher, dass die beiden Verträge nächsten Freitag im Parlament durchgewunken werden. Uns bleibt daher nichts anderes übrig als zu versuchen, die Verträge wenigstens auf juristischem Weg zu stoppen. Die Fraktion und die Abgeordneten werden dazu sowohl eine Organklage als auch Verfassungsbeschwerden gegen den ESM und den Fiskalvertrag vor dem Bundesverfassungsgericht erheben.

Um zu verhindern, dass sich die Bundesrepublik völkerrechtlich bindet, bevor das Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit der Verträge mit dem Grundgesetz entschieden hat, werden wir gleich nach der Verabschiedung am Freitag im Bundestag und Bundesrat einen Eilantrag in Karlsruhe stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits den Bundespräsidenten gebeten, die Gesetze nicht zu unterzeichnen. Der Bundespräsident hat dieser Bitte entsprochen. Das ist gängige Staatspraxis und dem wechselseitigen Respekt von Verfassungsorganen geschuldet.

Wir hoffen nun, dass wir das Bundesverfassungsgericht davon überzeugen können, dass die Verträge verfassungswidrig sind. Mit ihnen entmachten sich die Parlamente selbst. Sie geben ihr Königsrecht – das Haushaltsrecht – in die Hände nur unzureichend demokratisch legitimierter EU-Organe. So müssen Defizitstaaten künftig ihre Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramme der Kommission und dem Rat zur Genehmigung vorlegen. Die Bestimmung der Kriterien für den automatischen Korrekturmechanismus des Fiskalvertrags liegt allein in den Händen der Kommission. Die hierzu vorgelegten Grundsätze sind derart unverständlich und weit gefasst, dass sie sich einer plausiblen Nachvollziehbarkeit entziehen. Ob sich die dann durch die Nationalstaaten eingeführten Korrekturmechanismen in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen befinden, obliegt der nicht nachprüfbaren Willkür der Kommission. Durch diese Regelungen können die Wählerinnen und Wähler bei den nationalen Wahlen nicht mehr durch die Wahlentscheidung Einfluss auf die Finanz-, Wirtschafts- und Sozialpolitik nehmen. Das ist ein offenkundiger Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Außerdem wird die Haushaltsautonomie des Parlaments durch die unkalkulierbare Höhe der durch den ESM übernommenen finanziellen Belastungen verletzt. Das Budgetrecht gehört zu den Kernkompetenzen des Parlaments. Es stellt in entscheidender Weise die Weichen für die gesamten Lebensbedingungen der Menschen.

Bisher ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass das Demokratiedefizit in der EU durch die demokratische Legitimation der nationalen Parlamente ausgeglichen werde. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn auf nationaler Ebene den Parlamenten nicht einmal mehr die freie Entscheidung über die Haushaltspolitik verbleibt.

Die Demokratie wird auch dadurch entwertet, dass die Verträge auf "Ewigkeit" angelegt sind. Sie sind unkündbar. Sie sollen die jeweiligen Legislaturperioden überdauern. Das bedeutet, dass die Wählerinnen und Wähler mit ihrer Wahlentscheidung nach Ablauf einer Legislatur über wesentliche Teile der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialpolitik nicht mehr entscheiden können. Das berührt den Kern der Demokratie. Wahl und Abwahl von Regierungen und der stete Wettbewerb um die wechselnde Gunst des Wahlvolkes sind konstituierende Merkmale der Demokratie. Wenn sich morgen die Einsicht Bahn bricht, dass die Stabilisierung des Finanzsystems eine keynesianistische Nachfragepolitik erfordert, wird diese Erkenntnis wertlos bleiben, da kein Wahlvolk mehr die Herrschaft der unerbittlichen Kürzungspolitik vom Thron stoßen kann. In Artikel 79 Grundgesetz ist geregelt, dass der Gesetzgeber mit Zweidrittelmehrheit sämtliche Vorschriften des Grundgesetzes ändern kann. Allein die in den Artikeln 1 und 20 Grundgesetz enthaltenen Sachverhalte sind durch die Ewigkeitsgarantie aus Artikel 79 Grundgesetz hiervon ausgenommen. Da die Vorschriften der Schuldenbremse nicht unter die Ewigkeitsgarantie fallen, steht es im Belieben des Parlamentes, die Schuldenbremse mit verfassungsändernder Mehrheit aus dem Grundgesetz zu streichen. Der Fiskalpakt nimmt dem Bundestag diese Gestaltungsmöglichkeit. Damit verstößt das Ratifizierungsgesetz gegen Artikel 79 Grundgesetz.

Schon gegen die aktuelle Schuldenbremse im Grundgesetz, die weniger rigide ist als die des Fiskalvertrags und die vor allem wieder gestrichen werden könnte, bestehen aber verfassungsrechtliche Bedenken. Sie verletzt die Haushaltsautonomie und die Eigenstaatlichkeit der Länder und verstößt gegen das Sozialstaatsprinzip. Mit der Schuldenbremse des Fiskalpakts werden die Handlungsspielräume für die Sozial- und Arbeitsmarktpolitik noch weiter verengt.

Schließlich wird das Bundesverfassungsgericht auch darüber zu befinden haben, ob die rote Linie zu einem Bundesstaat, die es in seiner Lissabon-Entscheidung gezogen hat, überschritten wird.

Das alles wird in einem atemberaubenden Tempo kurz vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Verträge durchgepeitscht. So lag die Endfassung der Grundsätze der Kommission für den automatischen Korrekturmechanismus erst eine Woche vor der Abstimmung vor. Die Einigung zwischen Regierung und SPD und Grünen sowie die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern liegt dem Bundestag bis heute nicht vor. Angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 ist davon auszugehen, dass am Mittwoch, also zwei Tage vor der Abstimmung, noch etwas an den Beteiligungsrechten des Parlamentes geändert wird. Eine wirkliche, öffentliche Debatte kann so nicht stattfinden. Selbst das Parlament weiß zum Teil nicht, worüber es abstimmt. Das liegt zum einen daran, dass die Regelungen so komplex und unbestimmt sind, dass beispielsweise das Haftungsrisiko beim ESM nicht kalkulierbar ist. Zum anderen liegt es daran, dass einige Punkte erst noch geregelt werden müssen. So steht der zeitliche Rahmen für eine rasche Annäherung der Staaten an ihr jeweiliges mittelfristiges Ziel noch gar nicht fest. Er muss erst noch von der Kommission vorgelegt werden. Das Parlament entscheidet also quasi ins Blaue hinein.

linksfraktion.de, 22. Juni 2012