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Parteien-Sponsoring muss im Parteiengesetz klar geregelt werden

Nachricht von Raju Sharma,

Raju Sharma, Mitglied des Rechtsausschusses, nahm für die Fraktion an der öffentlichen Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses zum Verbot von Parteien-Sponsoring und Parteispenden teil. Alle Sachverständigen kamen zum Ergebnis, dass ein Verbot des Sponsoring und von Unternehmensspenden möglich ist.

Für Raju Sharma ist das Ergebnis der Anhörung eindeutig:

»Die Regeln des Parteiengesetzes über eine Teilfinanzierung der Parteien aus eigenen Einnahmen (Mitgliedsbeiträge und Spenden natürlicher Personen) einerseits und staatlichen Mitteln haben sich im Grundsatz bewährt. Diese Regeln ermöglichen den Parteien, ihren Verfassungsauftrag unabhängig von staatlichen Einflüssen und Lobbyinteressen zu erfüllen. Der Sachverständige Morlok erklärte, dass die staatliche Finanzierung sogar erhöht werden müsse, damit die Parteien den gesteigerten Anforderungen nachkommen können und nicht Gütersloh (Bertelsmann-Stiftung) politische Meinung setzt.

Spenden juristischer Personen können -auch aus verfassungsrechtlicher und demokratietheoretischer Sicht- verboten werden, so zumindest ein Teil der Sachverständigen. Nach ihrer Ansicht untergraben sie den demokratischen Einfluss der Bürgerinnen und Bürger auf die Politik. Für den Sachverständigen Volkmann muss der Grundsatz „one man one vote“ auch bei der Parteienfinanzierung gelten.

Parteispenden natürlicher Personen sind wegen der Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger in der Höhe - auf 25.000 € jährlich - zu begrenzen, waren sich einige Sachverständige einig. Dabei sollten auch Mitgliedsbeiträge (und Mandatsträgerabgaben) in die Berechnung einbezogen werden, um zu verhindern, dass Spenden durch besonders hohe Mitgliedsbeiträge (z.B. im Rahmen von „First-Class-Mitgliedschaften“ oder „Fördermitgliedschaften“) kompensiert werden.

Keine Partei ist auf Großspenden angewiesen. Würden die anderen im Bundestag vertretenen Parteien auch nur annähernd die gleichen durchschnittlichen Monatsbeiträge wie DIE LINKE (derzeit 10, 83 €) erheben, könnten sie (mit Ausnahme der FDP) die Einnahmeausfälle durch ein Verbot von Großspenden problemlos ausgleichen. Beispiel: Würde der durchschnittliche Monatsbeitrag der rund 160.000 CSU-Mitglieder nicht 5,- sondern 10,- Euro betragen, so hätte die Partei jährlich knapp 10 Millionen Euro zusätzlich. Bei der SPD (derzeit ca. 7,50 Euro) würde sich eine Erhöhung um monatlich 2,50 Euro bei gut 500.000 Mitgliedern eine jährliche Mehreinnahme von 15 Millionen Euro bedeuten; die CDU mit einer vergleichbaren Mitgliederzahl könnte durch eine Erhöhung des derzeitigen Durchschnittsbeitrag von 6,50 Euro auf 10,- Euro sogar 21 Millionen Euro jährlich zusätzlich einnehmen.

Die überwiegende Mehrheit der Sachverständigen forderte eine klare Definition des Sponsoring sowie eine eindeutige Regelung im Parteiengesetz. Für direkte Zuwendungen an Parteien ist der Begriff rechtlich ungeeignet. Unabhängig von der politischen Bewertung fehlt es bei Parteien regelmäßig an der für Sponsoring entscheidenden positiven Werbewirkung, so der Sachverständige der Linken Dehesselles und verglich das Sponsoring mit lobbyistischer Einflussnahme.

Gleichwohl muss die Zuwendungsform des Sponsoring im Parteiengesetz geregelt werden, um Umgehungstatbestände durch das Sponsoring von Parteiveranstaltungen zu verhindern, so Dehesselles weiter. Hätte nämlich die Mövenpick-Gruppe der FDP ihre Millionenspende nicht in Geld zukommen lassen, sondern statt dessen der FDP und ihren Parteitagsdelegierten ein Mövenpick-Hotel mit allen denkbaren Annehmlichkeiten (vgl. z.B. die bekannt gewordenen Betreuungsleistungen für VW-Aufsichtsratsmitglieder) kostenfrei zur Verfügung gestellt, so wäre dies in keinem Rechenschaftsbericht erschienen.

Dem Vorschlag der Fraktion DIE LINKE, die Rechnungshöfe mit der Kontrolle der Parteifinanzen zu betrauen, stand Morlok aufgeschlossen gegenüber.«