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Foto: Rico Prauss

Paragrafen aus dem vor-vorigen Jahrhundert abschaffen

Nachricht von Dietmar Bartsch,

Foto: Andreas Gebert/dpa

 

 

DIE LINKE hat einen Gesetzesentwurf erarbeitet, um die Paragrafen 90, 103 und 188 wegen so genannter Sonderbeleidigungsdelikte ersatzlos aufzuheben. Paragraf 103 geriet gerade in der Auseinandersetzung um den Satiriker Böhmenmann und den türkischen Staatspräsidenten Erdogan in die Schlagzeilen. Paragraf 188 regelt gesondert die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens.

In dem Entwurf heißt es: “Diese Sonderbeleidigungsdelikte legen einen nicht zu akzeptierenden Unterschied zwischen den Betroffenen von Beleidigungsdelikten gesetzlich fest, der sich im Hinblick auf die dem Tatverdächtigen im Falle einer Verurteilung drohende Strafe auswirkt. Damit wird die Beleidigung bestimmter Betroffener strafrechtlich schwerwiegender gewertet als die Beleidigung anderer Betroffener. In Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz heißt es aber: ‘Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.’ Der Grundsatz verbietet, ‘gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche gleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt’ (Beck OK, GG/Kischel, Art. 3). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung Beleidigter ist im Hinblick auf das Schutzobjekt der Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB nicht erkennbar. Der § 185 StGB schützt nach allgemeiner Auffassung die Ehre (vgl. Müko StGB, Regge/Pegel, § 185, Rdn. 1). Als Beleidigung gilt die ‘Kundgabe von Geringschätzung, Nicht- oder Missachtung’ (a.a.O., Rdn. 3). Im Rahmen des § 185 StGB sind drei Begehungsformen möglich: ‘die Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Betroffenen selbst, von Werturteilen über den Betroffenen gegenüber Dritten und schließlich von Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen’ (a.a.O., Rnd. 3). Die Regelungen in den §§ 185 ff. StGB sowie die Regelung in § 130 StGB (Volksverhetzung) sind ausreichend um einen strafrechtlichen Schutz zu gewährleisten. Es bedarf keiner Sonderbeleidigungstatbestände.”

“Es wird höchste Zeit, dass diese Paragrafen aus dem vor-vorigen Jahrhundert abgeschafft werden”, begründet Dietmar Bartsch den Vorstoß. Er ”vermute, dass selbst der Bundespräsident den ihn betreffenden Paragrafen abschaffen würde." Kritik übt Bartsch an der Bundesregierung: “Dort hätte der Justizminister schon lange wirklich aktiv werden müssen.”

“Erst durch die sog. Böhmermann-Affäre und die am 15. April 2016 erteilte Verfolgungsermächtigung wurde der Aspekt, dass die Politik Einfluss darauf nehmen kann, ob eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung stattfindet oder nicht, wieder in das Bewusstsein gerückt. Unabhängig davon wie die konkrete Entscheidung der Bundesregierung bewertet wird, bleibt ein für einen Rechtsstaat erhebliches Problem”, wird in der Begründung des Gesetzesentwurfes ausgeführt.