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Ohne Bewegungsfreiheit aus der Gesellschaft ausgechlossen

Nachricht,

Asylsuchende und Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus werden in der Bundesrepublik Deutschland erheblich in ihren Möglichkeiten beschränkt, sich frei zu bewegen bzw. ihren Wohnsitz selbst zu bestimmen. Die so genannte Residenzpflicht wurde 1982 mit dem Ziel der Abschreckung gesetzlich verankert: Der Aufenthalt von Asylsuchenden ist während ihres Anerkennungsverfahrens auf die Stadt oder den Landkreis der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Das jeweilige Gebiet darf nur auf Antrag und nach entsprechender Erlaubnis der Behörde verlassen werden. In ihrer Freizügigkeit erheblich eingeschränkt sind auch Menschen, die nach einem erfolglosen Asylverfahren lediglich geduldet werden, weil ihre Abschiebung unmöglich ist. Diese Beschränkungen der Bewegungsfreiheit können über Jahre und Jahrzehnte andauern. Sie sind ein Teil der bundesdeutschen Abschreckungspolitik gegenüber Flüchtlingen, die zudem Maßnahmen wie die Zwangsunterbringung von Asylsuchenden in Lagern und Arbeitsverbote enthält.

Das Recht auf Freizügigkeit ist ein hohes Gut. Es ist unabdingbar, um das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu verwirklichen. Die Betätigung in Vereinen und Verbänden, die Vereinigung zu kulturellen und politischen Zwecken und die aktive Beteiligung an der Zivilgesellschaft kommen ohne Bewegungsfreiheit nicht aus. Wer Menschen diese fundamentalen Rechte nimmt, der will ihren Ausschluss aus der Gesellschaft, der will den Betroffenen und der Gesellschaft klar machen, dass die derart Ausgegrenzten nicht dazugehören und nicht gleichberechtigt sind. In der praktischen Durchsetzung der Residenzpflicht zeigt sich immer wieder ihr stigmatisierender Charakter. Kontrollen von Aufenthaltspapieren durch die Bundespolizei in Bahnhöfen und im Bahnverkehr folgen klar rassistischen Mustern. Diese selektiven Personenkontrollen signalisieren der Öffentlichkeit, dass es sich bei den Betroffenen um legitime Objekte von Misstrauen und Vorbehalten handelt, die der steten Kontrolle bedürfen.

Mit der Residenzpflicht wird auch eine so genannte Ausländerkriminalität in hohem Maße erst produziert. Etwa ein Viertel aller ausländerrechtlichen Delikte geht auf Verstöße gegen die Residenzpflicht zurück. Pro Jahr gibt es deshalb mehrere hundert Verurteilungen zu Geldstrafen über 30 Tagessätzen oder sogar Freiheitsstrafen. Für die Betroffenen bedeuten diese Verurteilungen häufig auch, dass humanitäre Härtefall- und Bleiberechtsregelungen für sie nicht mehr zugänglich sind, obwohl sie ansonsten alle Kriterien für ein Bleiberecht erfüllen würden.

Europaweit verfügen nur Slowenien und Österreich über ähnliche Regelungen wie die bundesdeutsche Residenzpflicht, aber kein Land sieht eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit für die gesamte Dauer des Asylverfahrens und darüber hinaus vor. In Berlin und Brandenburg werden die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit derzeit gelockert, außerdem ist eine Bundesratsinitiative zur Lockerung der gesetzlichen Vorschriften geplant. Dies können nur erste Schritte auf dem Weg zu einer gänzlichen Abschaffung der Residenzpflicht sein, wie sie DIE LINKE im Bundestag fordert.