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Ihr gutes Recht

Periodika von Halina Wawzyniak,

Halina Wawzyniak, Rechtsanwältin und Mitglied der Fraktion DIE LINKE, kommentiert für clara aktuelle Urteile.

  Rüstungsexportkontrolle nur eingeschränkt überprüfbar  In einem Urteil vom 21. Oktober 2014 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvE 5/11) zwar zunächst anerkannt, dass die Rüstungsexportkontrolle nicht aufgrund der außenpolitischen Bedeutung dieses Teilbereichs von Regierungshandeln von vornherein jeglicher parlamentarischen Kontrolle entzogen sei. Zugleich hat es aber eine erhebliche Einschränkung dieser Kontrolle vorgenommen. Denn die Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat falle in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Damit muss die Bundesregierung auf entsprechende Anfragen hin nur Auskunft zu hinsichtlich des Rüstungsguts, des Auftragsvolumens und des Empfängerlands konkretisierten Kriegswaffenexportgeschäften geben. Darüber hinausgehende Angaben sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine wirksamere Rüstungsexportkontrolle kann damit wohl nur durch eine Änderung des Grundgesetzes (Art. 26 Abs. 2) stattfinden, indem die Genehmigung von Rüstungsexporten von der Bundesregierung auf den Bundestag übertragen wird.    Abbruch lebenserhaltender Maßnahme bei wirksamer Patientenverfügung  In einem Beschluss vom 17. September 2014 (XII ZB 202/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: „Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.“ In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Betroffene, die im Wachkoma lag, keine Patientenverfügung angefertigt. Ihr Ehemann und ihre Tochter wurden zu Betreuern bestellt. Da eine Patientenverfügung nicht vorlag, ging es um die Frage, ob eine Genehmigung des Gerichts für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen erforderlich war, für die sich die Betreuer und die behandelnde Ärztin ausgesprochen hatten.    Revisionsverfahren im Strafrecht muss mit Verteidiger stattfinden  In einer Verfügung vom 25. September 2014 (2 StR 163/14) hat der Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGH festgestellt, dass die Praxis, Revisionshauptverhandlungen in Abwesenheit des vom Angeklagten gewählten Verteidigers durchzuführen, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht genügt. Hintergrund war ein Fall, in dem der Wahlverteidiger nicht zur Hauptverhandlung erschienen war und dies vorher auch angekündigt hatte. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Praxis war ein Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung nur zu bestellen, wenn ein „schwerwiegender Fall“ vorlag oder die Rechtslage besonders schwierig war. Dies, so der Vorsitzende Prof. Fischer, sei mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar. Deshalb sei in einem solchen Fall ein Pflichtverteidiger zu bestellen.    Abrechnungsbetrug, wenn Pflegedienstmitarbeiter/innen nicht über vereinbarte Qualifikation verfügen  Der BGH (4 StR 21/14) hat am 16. Juni 2014 die Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt, weil ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht über die mit den Kranken- und Pflegekassen vereinbarten Qualifikationen verfügten. Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Betreiberin des ambulanten Pflegedienstes die Zusatzvereinbarung über die Zusatzqualifikation des Pflegepersonals komplett ignoriert. Durch die Einreichung der Rechnungen, welche die Rechnungsempfängerin wegen Kenntnis der fehlenden Qualifikation des Pflegepersonals nicht beglichen hatte, sei der Betrugstatbestand erfüllt.