Zum Hauptinhalt springen

Ihr gutes Recht

Periodika von Halina Wawzyniak,

Halina Wawzyniak, Rechtsanwältin und Mitglied der Fraktion DIE LINKE, kommentiert für clara aktuelle Urteile.

Zweckentfremdungsverbotsgesetz verfassungsgemäß

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2015 (1 BvR 3332/14) ist das Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verfassungsgemäß. Dieses Gesetz untersagt unter bestimmten Bedingungen, Wohnraum als Ferienwohnung zu vermieten, sie gewerblich zu nutzen oder langfristig leer stehen zu lassen. Die Entscheidung dürfte über das Land Berlin hinaus Wirkung entfalten, da in ihr grundsätzliche Überlegungen angestellt werden. Das BVerfG wiederholt eine frühere Entscheidung und argumentiert, ein „repressives, nur mit einer Befreiungsmöglichkeit versehenes Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ beeinträchtige „zwar die freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand“, es sei „jedoch durch den Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG gerechtfertigt […]“. Zweckentfremdungsverbotsgesetze sind also möglich. Dass sie dringend erforderlich sind, sagt DIE LINKE schon lange.

Strafgefangener darf nicht zum bloßen Objekt des Strafvollzugs gemacht werden

Die vollständige Entkleidung eines Strafgefangenen in einer durchgängig videoüberwachten Zelle verletzt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. März 2015 (2 BvR 1111/13) die Menschenwürde. Das BVerfG ist der Ansicht, dass schon die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum mit ständiger Videoüberwachung ein erheblicher Eingriff in die Menschenwürde ist. Wenn zusätzlich noch die Entkleidung hinzukomme, würde der Gefangene seiner Intimsphäre beraubt und zum bloßen Objekt des Strafvollzugs gemacht.

Eigenbedarfskündigung: Vor Vertragsabschluss Vermieter fragen!

Im Hinblick auf eine Eigenbedarfskündigung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 4. Februar 2015 (VIII ZR 154/14) entschieden, dass kein Rechtsmissbrauch des Vermieters vorliege, wenn dieser „einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer ›Bedarfsvorschau‹ erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat“. Will sich die Mieterin oder der Mieter gegen solche Eigenbedarfskündigungen schützen, dann bleibt ihr oder ihm nur übrig, den Vermieter bei Anmietung der Wohnung explizit zu fragen. Denn nach Ansicht des BGH kann eine Eigenbedarfskündigung dann rechtsmissbräuchlich sein, „wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat“. Nicht nur wegen dieser Entscheidung ist eine strengere Handhabung der Eigenbedarfskündigung notwendig.

Mindestentgelt auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst

In einem Urteil vom 19. November 2014 (5 AZR 1101/12) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht nur für die Vollarbeit, sondern auch für die Arbeitsbereitschaft und den Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Nach Ansicht des Gerichts folgt dies daraus, dass das Mindestentgelt in der Verordnung „je Stunde“ festgelegt wurde. Damit werde „entsprechend den Gepflogenheiten der Tarifpartner und auch vieler Arbeitsvertragsparteien“ als Entgelt ein bestimmter Euro-Betrag in Relation zu einer bestimmten Zeiteinheit (zumeist Stunde oder Monat, bisweilen auch Tag, Woche, Jahr) beziehungsweise dem Umfang der in einer bestimmten Zeiteinheit zu leistenden Arbeit festgesetzt. Unter „vergütungspflichtige Arbeitszeit“ falle deshalb auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst.