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Ihr gutes Recht

Periodika,

Kein Datenschutz für Hartz-IV-Empfangende

Das Bundessozialgericht hat leider im Urteil vom 19.2.2009 (B 4 AS 10/08 R) de facto den Datenschutz außer Kraft gesetzt. Aus den Mitwirkungsobliegenheiten eines Leistungsempfangenden ergäbe sich die Pflicht, auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht Kontoauszüge bei der Stelle, bei der der Antrag gestellt wird, vorzulegen. Theoretisch wäre dabei denkbar gewesen, mit §65 Abs.1 Nr. 3 SGB I zu begründen, warum die Kontoauszüge nicht vorgelegt werden müssen. So aber setzt das Bundessozialgericht die Logik fort, wer Leistungen bezieht, steht grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht.

Kabelfernsehen fällt nicht unter
Leistungen für Unterkunft und Heizung

Ebenfalls am 19.2.2009 (B 4 AS 48/08 R) hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass Kosten für die Kabelnutzung beim Fernsehen nicht als Kosten der Unterkunft anzurechnen sind. Dies gelte jedenfalls, solange das Fernsehen anderweitig technisch gesichert ist. Im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall wurde durch den Vermieter die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses freigestellt und war nicht zwingender Bestandteil des Mietvertrages.

Bundesverfassungsgericht spricht Spezialrollstuhl zu

Am 25.2.2009 (1 BvR 120/09) hat das Bundesverfassungsgericht einer an ALS erkrankten Bürgerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Spezialrollstuhl zugesprochen. Die Beschwerdeführerin war komplett an den Rollstuhl gefesselt, den sie nicht aus eigenen Kräften steuern konnte. Im September 2007 beantragte sie bei der Krankenkasse vor diesem Hintergrund einen speziellen Elektrorollstuhl. Die Krankenkasse lehnte die Gewährung ab. Das Sozialgericht war der Ansicht, dass umfangreiche Untersuchungen notwendig seien und deshalb im Wege des Eilrechtsschutzes keine Entscheidung getroffen werden könne. Dies sah das Bundesverfassungsgericht anders. Die Entscheidung des Sozialgerichtes verstoße gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Das Gericht hätte im Rahmen der Abwägung hier die schwere Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin berücksichtigen und eigene Erkundigungen einziehen müssen.

Bundesverfassungsgericht gefragt

Am 27.1.2009 (B 14 AS 5/08 R) hat das Bundessozialgericht einen sog. Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht gemacht. Das bedeutet, dass das Bundessozialgericht dem Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage vorlegt, um von diesem eine Entscheidung zu erhalten, ob eine Norm verfassungsgemäß ist. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes verstößt der in §28 SGB II festgelegte Regelsatz für Kinder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 des Grundgesetzes. So lasse der §28 SGB II nicht zu, abweichende Bedarfe festzulegen, anders als dies im Sozialhilferecht (SGB XII) der Fall sei. Nun obliegt es dem Bundesverfassungsgericht, diese Frage zu entscheiden.

Verwendung von Wahlcomputern verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3.3.2009 (2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07) zwei Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Bundestagswahl 2005 stattgegeben, soweit Wahlcomputer verwendet wurden. Die Verwendung von Wahlcomputern setze voraus, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden könne. Nicht die Zulassung von Wahlgeräten an sich ist verfassungswidrig, wohl aber die Bundeswahlgeräteverordnung.