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Ihr gutes Recht

Periodika von Wolfgang Neskovic,

Wolfgang Neskovic, Justiziar der Fraktion DIE LINKE und Richter am Bundesgerichtshof a.D., kommentiert in jeder Ausgabe der clara aktuelle Urteile.

Mitbewohner im Eigenheim nicht zwangsläufig eine Bedarfsgemeinschaft
Auch wenn zwei ehemalige Lebensgefährten in ihrem gemeinsamen Haus leben, bedeutet das nicht notwendig, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das hat das Bundessozialgericht am 23. August 2012 entschieden (B 4 AS 34/12 R). Ob die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft (Partnerschaft, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie Einstehungs- und Verantwortungswille) vorliegen, muss das Landessozialgericht nun erneut prüfen. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass eine Partnerschaft nur vorliegt, "wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt". Es muss beachten, dass Zusammenleben mehr ist als bloßes Zusammenwohnen, wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, und dass eine Gemeinschaftskasse noch keine Wirtschaftsgemeinschaft begründet. Und es muss berücksichtigen, dass die Vermutung eines Einstehungs- und Verantwortungswillens widerlegt ist, wenn die Mitbewohner nicht den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden.

Überlange Verfahrensdauer im Sozialgerichtsverfahren
Ob eine Verfahrensdauer unangemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Dabei können insbesondere die Schwierigkeit und die Bedeutung des Verfahrens sowie das eigene Prozessverhalten eine Rolle spielen. Bearbeitet ein Sozialgericht ein Verfahren 30 Monate lang nicht, ist dies jedenfalls nicht mehr angemessen. Die Untätigkeit ist auch nicht durch Personalmangel gerechtfertigt. Der Staat hat für eine hinreichende Ausstattung der Gerichte zu sorgen (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2012 – 1 BvR 1098/11). Da zwischenzeitlich spezielle Rechtsbehelfe bei überlangen Verfahren eingeführt wurden (§ 202 SGG i.V.m. §§198 ff. GVG), hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Rundfunkgebühren für PCs
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11). Die "verhältnismäßig niedrigen" Rundfunkgebühren seien aufgrund der ansonsten drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" gerechtfertigt. Ob das Bundesverfassungsgericht auch den ab dem Jahr 2013 geltenden Rundfunkbeitrag absegnen wird, bleibt abzuwarten. Dieser wird pauschal pro Haushalt und Betrieb erhoben, unabhängig davon, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist. Das Kriterium des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts, auf das das Bundesverfassungsgericht bisher immer abgestellt hat, entfällt dann jedenfalls.

Blockadetraining
Eine Probeblockade, bei der niemand behindert wird, stellt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster weder eine strafbare Störung einer Versammlung (§ 21 VersG) noch eine Aufforderung hierzu (§111 StGB) dar (Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11). Sie darf daher nicht durch die Polizei untersagt werden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sieht das allerdings anders (Urteil vom 28. Juli 2011 – 11 LA 101/11). Das Störungsverbot umfasse auch Verhinderungsmaßnahmen im Vorfeld einer Versammlung, sodass auch eine Probeblockade, die Wochen vor dem Naziaufmarsch stattfindet, diesen störe. Die Veranstalter haben dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte es also davon abhängen, an welches Gericht man kommt.