Zum Hauptinhalt springen

Ihr gutes Recht

Periodika von Halina Wawzyniak,

Halina Wawzyniak, Juristin und Mitglied der Fraktion DIE LINKE,kommentiert für clara aktuelle Urteile.

Frühere Rückmeldegebühr an Berliner Hochschulen verfassungswidrig

Die Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM bzw. 51,13 Euro, die zwischen 1996 und 2004 erhoben wurde, ist verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 – 2 BvL 51/06). Nach dem damaligen Gesetzeswortlaut sollten mit der Gebühr lediglich die Kosten der mit der Rückmeldung verbundenen Verwaltungsleistungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck stand die Gebühr aber in grobem Missverhältnis. Die Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung lagen nämlich bei durchschnittlich 22,41 DM. Der AStA der FU empfiehlt den Studierenden, ihr Geld zurückzufordern, und hat auf seiner Seite einen entsprechenden Musterantrag veröffentlicht. Die Entscheidung des BVerfG bezieht sich nicht auf die Neuregelung von 2004. Danach werden nunmehr Gebühren in Höhe von 50 Euro für Verwaltungsleistungen wie Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Studienberatung etc. erhoben. Es stellt sich aber auch hier die Frage, ob die extensiven Gebührenzwecke sämtlich geeignet sind, die Verwaltungsgebühr zu rechtfertigen. Problematisch scheint außerdem die schwierige Abgrenzung der Verwaltungsgebühr von der zulässigen Benutzungsgebühr und der unzulässigen Studiengebühr. Diese ist aber erforderlich, um eine unzulässige Doppelfinanzierung derselben Verwaltungstätigkeit durch Benutzungs- und Verwaltungsgebühren sowie ein Unterlaufen des Studiengebührenverbots zu verhindern. Allerdings haben das OVG Hamburg und Thüringen vergleichbare Verwaltungskostenbeiträge in früheren Entscheidungen (Urteil vom 14. Oktober 2008 – 3 Bf 252/06, Urteil vom 9. Mai 2012 – 1 KO 713/09) als verfassungsgemäß eingestuft.

 

Polizeikontrollen aufgrund der Hautfarbe verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot

Zu dieser Erkenntnis kam erst die Berufungsinstanz. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte die Klage eines Reisenden, der von der Bundespolizei im Zug allein aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert worden war, noch abgewiesen. Das OVG Karlsruhe sah demgegenüber in der Kontrolle einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG. Nachdem die Bundespolizei sich bei dem Kläger entschuldigt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit für erledigt und das OVG erklärte das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos (Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 7 A 10532/12.OVG). Es steht allerdings zu befürchten, dass eine solche Entscheidung allein noch nichts an der Praxis der Polizeikontrollen ändern wird.

 

Modernisierungsmaßnahmen

Für die Beurteilung der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen abzustellen. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen entschieden (BGH, Urteil vom 20. Juni 2012 – VIII ZR 110/11 und Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII ZR 25/12). In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Mieter mit Zustimmung der Vermieter die Kohleöfen durch Gasetagenheizungen ersetzt. Der von den Vermietern nunmehr beabsichtige Anschluss an die Zentralheizung erhöht nach Ansicht des BGH nicht den Wohnwert. Allerdings konnte er nicht beurteilen, ob die Zentralheizung energiesparender ist und die Mieter die Maßnahme aus diesem Grund dulden müssen. Dies muss nun das Berufungsgericht entscheiden. Dabei wird es im Rahmen der Interessenabwägung aber auch die von den Mietern für die Gasetagenheizung getätigten Aufwendungen zu berücksichtigen haben.