Zum Hauptinhalt springen

Diskriminierungsfreie Platzvergabe

Im Wortlaut von Jens Petermann,

Von Jens Petermann, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag




Um die Platzvergabe im NSU-Prozess ist ein handfester Streit entbrannt. Das ist an sich schon ein Skandal. 50 Journalisten haben einen der begehrten Plätze ergattern können. Weitere 73 Medienvertreter, darunter türkische und griechische, stehen auf einer Warteliste. Sie können vor dem Gerichtssaal darauf warten, dass 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn noch ein Platz im Pressebereich frei ist, ein unannehmbarer Zustand.

Nach § 169 Gerichtsverfassungsgesetz muss eine Verhandlung öffentlich stattfinden. Was im Gerichtssaal passiert, muss der Allgemeinheit zugänglich sein. Allerdings wird der Zugang durch die räumliche Kapazität des Gerichtssaals begrenzt, so auch beim Oberlandesgericht (OLG) München. Dort hat sich der vorsitzende Richter für ein bestimmtes Verfahren zur Zulassung von Medienvertretern entschieden. Das darf er. Es ist Teil seiner sitzungspolizeilichen Befugnis nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz. Ob er dabei ein glückliches Händchen bewiesen hat, darüber lässt sich streiten.

Ein Richter bleibt an Recht und Gesetz gebunden und ist vor allem unabhängig. Insofern sind die zahlreichen unsachlichen Zwischenrufe bekannter Politiker nicht zielführend. Die grundgesetzlich festgeschriebene Teilung der Gewalten verbietet es, Richterinnen und Richtern Anweisungen durch Bundes- oder Landesminister zu geben, wie teilweise gefordert.

Es lässt sich auch darüber streiten, ob es sinnvoll war, die Entscheidung darüber nur einem Richter aufzubürden. Durch eine Verfügung legte der Vorsitzende des 6. Strafsenates fest, dass die 50 Medienplätze im Windhundverfahren vergeben werden. Per E-Mail eröffnete die Pressestelle des OLG am Vormittag des 5. März 2013 die Akkreditierung. Diese Nachricht ging anscheinend an die Journalisten, die im Vorfeld Interesse am Prozess bekundet hatten. Drei Stunden später waren die 50 Plätze ausschließlich an deutsche Medien vergeben. Türkische und griechische Journalisten gingen leer aus: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Diese Verfahrensweise lässt sich zu Recht kritisieren.

Bei dem NSU-Mordprozess geht es nicht darum, eine beliebige Öffentlichkeit herzustellen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert ein Verfahren nach Recht und Gesetz, das öffentlich gemacht werden muss. Die für diesen Prozess relevante Öffentlichkeit ist allerdings nicht auf Deutschland begrenzt. Nach den grausamen Taten mit rassistischem Hintergrund und den darauf folgenden gravierenden Ermittlungsfehlern von Sicherheitsbehörden und Justiz, schaut am 17. April 2013 die ganze Welt auf den Prozessauftakt in München. Deshalb hätte die Justizverwaltung bei der Platzvergabe mehr Fingerspitzengefühl beweisen müssen.

Zweifelhaft ist zudem, ob das gewählte Verfahren die Chancengleichheit der Medienvertreter wahrt. Beim grundgesetzlich garantierten Zugang zum Gericht darf es nicht darauf ankommen, ob das Faxgerät besetzt ist oder ob eine E-Mail schneller eingeht als eine andere. Gerade ausländische Medien sind wegen strukturell anderer Voraussetzungen – unter Umständen muss die Mitteilung erst übersetzt werden – nicht gleichbehandelt worden. Das verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Als Alternativen wären ein Sonderkontingent für ausländische Medien, eine Videoübertragung in einen benachbarten Raum, ein reines Losverfahren oder eine Einteilung der Plätze in Gruppen in Betracht gekommen.

Das OLG München ist sich der Bedeutung dieses Verfahrens bewusst, da habe ich keine Zweifel. Gerade deswegen sollte die getroffene Entscheidung korrigiert werden. Daraus einen Revisionsgrund zu konstruieren, halte ich indes für zweifelhaft.

linksfraktion.de, 9. April 2013