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Das steht nicht im Gesetz

Im Wortlaut von Halina Wawzyniak,

"Um es klar und deutlich zu sagen: Allein aus humanistischen Gründen verbietet es sich auf Menschen zu schießen, die in ein Land herein oder aus einem Land heraus wollen. Selbst wenn eine solche Erlaubnis im Gesetz stehen würde, verbietet es sich von selbst zu schießen. Aber unabhängig davon, die Chefin der AfD liegt auch falsch. Es steht gerade nicht im Gesetz, dass auf Menschen, die nach Deutschland wollen, zur Grenzsicherung geschossen werden darf. Anhänger/innen der AfD argumentieren mit § 11 UZwG – und liegen damit falsch. Aus mehreren Gründen", schreibt Halina Wawzyniak. Ein Faktencheck unserer rechtspolitischen Sprecherin

Die Chefin der rechtspopulistischen und antidemokratischen AfD findet also, auf Geflüchtete muss notfalls auch geschossen werden. Im Original liest sich das wie folgt:

„Noch mal: Wie soll ein Grenzpolizist in diesem Fall reagieren?

Petry: Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz.

Es gibt in Deutschland ein Gesetz, das einen Schießbefehl an den Grenzen enthält?

Petry: Ich habe das Wort Schießbefehl nicht benutzt. Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt. (…)“

Getoppt wird Sie nur noch von ihrer Parteikollegin von Storch. Die findet, es müsse auch auf Frauen und Kinder geschossen werden.

Um es klar und deutlich zu sagen: Allein aus humanistischen Gründen verbietet es sich auf Menschen zu schießen, die in ein Land herein oder aus einem Land heraus wollen. Selbst wenn eine solche Erlaubnis im Gesetz stehen würde, verbietet es sich von selbst zu schießen. 

Aber unabhängig davon, die Chefin der AfD liegt auch falsch. Es steht gerade nicht im Gesetz, dass auf Menschen, die nach Deutschland wollen, zur Grenzsicherung geschossen werden darf. Anhänger/innen der AfD argumentieren mit § 11 UZwG – und liegen damit falsch. Aus mehreren Gründen.

1. Der § 11 UZwG stellt auf den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen ab, die sich „der wiederholten Weisung, zu halten (…) , durch die Flucht zu entziehen versuchen„. Das ist schon nach dem Wortlaut bei Geflüchteten, die in das Land hinein wollen, nicht der Fall. Sie wollen sich nichts entziehen, sie wollen in das Land hinein.

2. In der juristischen Kommentarliteratur werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm geltend gemacht. Dazu wird im Hinblick auf den Wortlaut der Norm argumentiert, der § 11 UZwG „knüpft alleine an den Versuch an, einer behördlichen Anordnung zu entkommen, die ihrerseits nicht einmal vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder vom Verdacht einer Straftat abhängen muss und deshalb als solche einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu rechtfertigen vermag„. (M.Wehr, UZwG, § 11, Rdn.2)

3. Der BGH hat in zwei Entscheidungen sehr enge Grenzen für den Einsatz von Schusswaffen nach § 11 UZwG gesetzt. Im Urteil vom 26.10.1988 (3 StR 198/88, NStZ 1989, 230) heißt es: „Auch wenn die in den §§ 11 ff. UZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst erfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrheit der Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen„.  Der BGH spricht davon, dass nur gegenüber „besonders gefährlichen Tätern“ über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf. Darüber hinaus hat der BGH (im Übrigen in einer Entscheidung zu Mauerschützen) in einem Urteil vom 03.11.1992 (5 StR 370/92, NJW 1993, 141) im Hinblick auf den § 11 UZwG konkretisiert, dass dieser „auch im Grenzgebiet (…) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (…), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist“ .

4. Es reicht nicht, einfach nur den § 11 UZwG zu lesen. Wie sich bereits aus der zitierten Entscheidung des BGH ergibt, ist es notwendig, ein wenig weiter nach vorn und ein wenig weiter hinten in einem Gesetz zu lesen. Nicht weiter überraschend findet sich dort der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 4 UZwG. Dieser ist immer zu berücksichtigen. Allein der Absatz 2 dürfte den Schusswaffengebrauch im Falle eines Grenzübertritts ausschließen. Der Schaden -im Zweifelsfall Tote und Verletzte- würde nämlich völlig außer Verhältnis zur Verhinderung des Grenzübertritts stehen.

5. Ein Blick einen Paragrafen weiter hätte auch nicht geschadet. § 12 UZwG geht nämlich (vgl. Wehr, UZwG, § 12, Rdn. 1) den §§ 10 und 11 UZwG vor. Und dieser konkretisiert zusätzlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verbietet -Hinweis für Frau von Storch- nach Abs. 3 den Schusswaffengebrauch gegenüber Kindern.

6. Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1988 darauf hingewiesen, dass der Schusswaffengebrauch über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus nur bei „besonders gefährlichen Straftätern“ erlaubt ist. Ein Blick in den § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) UZwG wiederum macht deutlich, dass von der Schusswaffe gegenüber Personen nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn es um die Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder Fortsetzung eines Verbrechens geht. Die sog. illegale Einreise nach § 14 Aufenthaltsgesetz ist aber kein Verbrechen, wie sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ergibt. Damit ist aber auch klar, wegen eines illegalen Grenzübertritts kann nach § 10 UZwG nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.

Kurz und gut. Es ist einfach zu behaupten, es stehe etwas im Gesetz. Bei einem Faktencheck stellt sich heraus, es steht mitnichten im Gesetz, der theoretisch nach § 11 UZwG mögliche Schußwaffengebrauch im Grenzdienst könne gegenüber Geflüchteten angewendet werden.

  • Bei Geflüchteten handelt es sich nicht um Menschen, die sich der Weisung zu halten, durch Flucht entziehen wollen.
  • Ob die Norm verfassungsgemäß ist, ist fraglich.
  • Die Rechtsprechung des BGH schließt den Schusswaffengebrauch gegen Geflüchtete aus. Sie sind nämlich nicht als „besonders gefährliche Täter“ anzusehen bzw. ist von ihnen keine Gefährdung von Leib und Leben anderer zu befürchten. Das wäre aber -unterstellt der § 11 UZwG ist verfassungsgemäß-  Voraussetzung für einen Schusswaffengebrauch.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 4 UZwG schließt einen Schusswaffengebrauch gegen Geflüchtete aus.

Die AfD hat nicht nur ihren autoritären, antidemokratischen und antihumanistischen Ansatz gezeigt. Sie hat auch gezeigt: Sie kann mit Recht und Gesetz nicht umgehen.

- See more at: blog.wawzyniak.de/das-steht-nicht-im-gesetz/

Die Chefin der rechtspopulistischen und antidemokratischen AfD findet also, auf Geflüchtete muss notfalls auch geschossen werden. Im Original liest sich das wie folgt:

„Noch mal: Wie soll ein Grenzpolizist in diesem Fall reagieren?

Petry: Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz.

Es gibt in Deutschland ein Gesetz, das einen Schießbefehl an den Grenzen enthält?

Petry: Ich habe das Wort Schießbefehl nicht benutzt. Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt. (…)“

Getoppt wird Sie nur noch von ihrer Parteikollegin von Storch. Die findet, es müsse auch auf Frauen und Kinder geschossen werden.

Um es klar und deutlich zu sagen: Allein aus humanistischen Gründen verbietet es sich auf Menschen zu schießen, die in ein Land herein oder aus einem Land heraus wollen. Selbst wenn eine solche Erlaubnis im Gesetz stehen würde, verbietet es sich von selbst zu schießen. 

Aber unabhängig davon, die Chefin der AfD liegt auch falsch. Es steht gerade nicht im Gesetz, dass auf Menschen, die nach Deutschland wollen, zur Grenzsicherung geschossen werden darf. Anhänger/innen der AfD argumentieren mit § 11 UZwG – und liegen damit falsch. Aus mehreren Gründen.

1. Der § 11 UZwG stellt auf den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen ab, die sich „der wiederholten Weisung, zu halten (…) , durch die Flucht zu entziehen versuchen„. Das ist schon nach dem Wortlaut bei Geflüchteten, die in das Land hinein wollen, nicht der Fall. Sie wollen sich nichts entziehen, sie wollen in das Land hinein.

2. In der juristischen Kommentarliteratur werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm geltend gemacht. Dazu wird im Hinblick auf den Wortlaut der Norm argumentiert, der § 11 UZwG „knüpft alleine an den Versuch an, einer behördlichen Anordnung zu entkommen, die ihrerseits nicht einmal vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder vom Verdacht einer Straftat abhängen muss und deshalb als solche einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu rechtfertigen vermag„. (M.Wehr, UZwG, § 11, Rdn.2)

3. Der BGH hat in zwei Entscheidungen sehr enge Grenzen für den Einsatz von Schusswaffen nach § 11 UZwG gesetzt. Im Urteil vom 26.10.1988 (3 StR 198/88, NStZ 1989, 230) heißt es: „Auch wenn die in den §§ 11 ff. UZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst erfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrheit der Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen„.  Der BGH spricht davon, dass nur gegenüber „besonders gefährlichen Tätern“ über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf. Darüber hinaus hat der BGH (im Übrigen in einer Entscheidung zu Mauerschützen) in einem Urteil vom 03.11.1992 (5 StR 370/92, NJW 1993, 141) im Hinblick auf den § 11 UZwG konkretisiert, dass dieser „auch im Grenzgebiet (…) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (…), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist“ .

4. Es reicht nicht, einfach nur den § 11 UZwG zu lesen. Wie sich bereits aus der zitierten Entscheidung des BGH ergibt, ist es notwendig, ein wenig weiter nach vorn und ein wenig weiter hinten in einem Gesetz zu lesen. Nicht weiter überraschend findet sich dort der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 4 UZwG. Dieser ist immer zu berücksichtigen. Allein der Absatz 2 dürfte den Schusswaffengebrauch im Falle eines Grenzübertritts ausschließen. Der Schaden -im Zweifelsfall Tote und Verletzte- würde nämlich völlig außer Verhältnis zur Verhinderung des Grenzübertritts stehen.

5. Ein Blick einen Paragrafen weiter hätte auch nicht geschadet. § 12 UZwG geht nämlich (vgl. Wehr, UZwG, § 12, Rdn. 1) den §§ 10 und 11 UZwG vor. Und dieser konkretisiert zusätzlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verbietet -Hinweis für Frau von Storch- nach Abs. 3 den Schusswaffengebrauch gegenüber Kindern.

6. Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1988 darauf hingewiesen, dass der Schusswaffengebrauch über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus nur bei „besonders gefährlichen Straftätern“ erlaubt ist. Ein Blick in den § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) UZwG wiederum macht deutlich, dass von der Schusswaffe gegenüber Personen nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn es um die Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder Fortsetzung eines Verbrechens geht. Die sog. illegale Einreise nach § 14 Aufenthaltsgesetz ist aber kein Verbrechen, wie sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ergibt. Damit ist aber auch klar, wegen eines illegalen Grenzübertritts kann nach § 10 UZwG nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.

Kurz und gut. Es ist einfach zu behaupten, es stehe etwas im Gesetz. Bei einem Faktencheck stellt sich heraus, es steht mitnichten im Gesetz, der theoretisch nach § 11 UZwG mögliche Schußwaffengebrauch im Grenzdienst könne gegenüber Geflüchteten angewendet werden.

  • Bei Geflüchteten handelt es sich nicht um Menschen, die sich der Weisung zu halten, durch Flucht entziehen wollen.
  • Ob die Norm verfassungsgemäß ist, ist fraglich.
  • Die Rechtsprechung des BGH schließt den Schusswaffengebrauch gegen Geflüchtete aus. Sie sind nämlich nicht als „besonders gefährliche Täter“ anzusehen bzw. ist von ihnen keine Gefährdung von Leib und Leben anderer zu befürchten. Das wäre aber -unterstellt der § 11 UZwG ist verfassungsgemäß-  Voraussetzung für einen Schusswaffengebrauch.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 4 UZwG schließt einen Schusswaffengebrauch gegen Geflüchtete aus.

Die AfD hat nicht nur ihren autoritären, antidemokratischen und antihumanistischen Ansatz gezeigt. Sie hat auch gezeigt: Sie kann mit Recht und Gesetz nicht umgehen.

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Foto: Jochen Mittenzwey

 

 

Von Halina Wawzyniak, rechtspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag

 

Die Chefin der rechtspopulistischen und antidemokratischen AfD findet also, auf Geflüchtete muss notfalls auch geschossen werden. Im Original liest sich das wie folgt:

„Noch mal: Wie soll ein Grenzpolizist in diesem Fall reagieren?

Petry: Er muss den illegalen Grenzübertritt verhindern, notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen. So steht es im Gesetz.

Es gibt in Deutschland ein Gesetz, das einen Schießbefehl an den Grenzen enthält?

Petry: Ich habe das Wort Schießbefehl nicht benutzt. Kein Polizist will auf einen Flüchtling schießen. Ich will das auch nicht. Aber zur Ultima Ratio gehört der Einsatz von Waffengewalt. (…)“


Getoppt wird Sie nur noch von ihrer Parteikollegin von Storch. Die findet, es müsse auch auf Frauen und Kinder geschossen werden.

Um es klar und deutlich zu sagen: Allein aus humanistischen Gründen verbietet es sich auf Menschen zu schießen, die in ein Land herein oder aus einem Land heraus wollen. Selbst wenn eine solche Erlaubnis im Gesetz stehen würde, verbietet es sich von selbst zu schießen.

Aber unabhängig davon, die Chefin der AfD liegt auch falsch. Es steht gerade nicht im Gesetz, dass auf Menschen, die nach Deutschland wollen, zur Grenzsicherung geschossen werden darf. Anhänger/innen der AfD argumentieren mit § 11 UZwG – und liegen damit falsch. Aus mehreren Gründen.

  1. Der § 11 UZwG stellt auf den Schusswaffengebrauch gegenüber Personen ab, die sich „der wiederholten Weisung, zu halten (…) , durch die Flucht zu entziehen versuchen„. Das ist schon nach dem Wortlaut bei Geflüchteten, die in das Land hinein wollen, nicht der Fall. Sie wollen sich nichts entziehen, sie wollen in das Land hinein.
  2. In der juristischen Kommentarliteratur werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm geltend gemacht. Dazu wird im Hinblick auf den Wortlaut der Norm argumentiert, der § 11 UZwG „knüpft alleine an den Versuch an, einer behördlichen Anordnung zu entkommen, die ihrerseits nicht einmal vom Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder vom Verdacht einer Straftat abhängen muss und deshalb als solche einen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu rechtfertigen vermag„. (M.Wehr, UZwG, § 11, Rdn.2)
  3. Der BGH hat in zwei Entscheidungen sehr enge Grenzen für den Einsatz von Schusswaffen nach § 11 UZwG gesetzt. Im Urteil vom 26.10.1988 (3 StR 198/88, NStZ 1989, 230) heißt es: „Auch wenn die in den §§ 11 ff. UZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst erfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen Situation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrheit der Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen„.  Der BGH spricht davon, dass nur gegenüber „besonders gefährlichen Tätern“ über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf. Darüber hinaus hat der BGH (im Übrigen in einer Entscheidung zu Mauerschützen) in einem Urteil vom 03.11.1992 (5 StR 370/92, NJW 1993, 141) im Hinblick auf den § 11 UZwG konkretisiert, dass dieser „auch im Grenzgebiet (…) auf die Verteidigung von Menschen beschränkt werden sollte (…), also auf Fälle, in denen von demjenigen, auf den geschossen wird, eine Gefährdung von Leib oder Leben anderer zu befürchten ist“ .
  4. Es reicht nicht, einfach nur den § 11 UZwG zu lesen. Wie sich bereits aus der zitierten Entscheidung des BGH ergibt, ist es notwendig, ein wenig weiter nach vorn und ein wenig weiter hinten in einem Gesetz zu lesen. Nicht weiter überraschend findet sich dort der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 4 UZwG. Dieser ist immer zu berücksichtigen. Allein der Absatz 2 dürfte den Schusswaffengebrauch im Falle eines Grenzübertritts ausschließen. Der Schaden -im Zweifelsfall Tote und Verletzte- würde nämlich völlig außer Verhältnis zur Verhinderung des Grenzübertritts stehen.
  5. Ein Blick einen Paragrafen weiter hätte auch nicht geschadet. § 12 UZwG geht nämlich (vgl. Wehr, UZwG, § 12, Rdn. 1) den §§ 10 und 11 UZwG vor. Und dieser konkretisiert zusätzlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verbietet -Hinweis für Frau von Storch- nach Abs. 3 den Schusswaffengebrauch gegenüber Kindern.
  6. Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1988 darauf hingewiesen, dass der Schusswaffengebrauch über die Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus nur bei „besonders gefährlichen Straftätern“ erlaubt ist. Ein Blick in den § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) UZwG wiederum macht deutlich, dass von der Schusswaffe gegenüber Personen nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn es um die Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder Fortsetzung eines Verbrechens geht. Die sog. illegale Einreise nach § 14 Aufenthaltsgesetz ist aber kein Verbrechen, wie sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ergibt. Damit ist aber auch klar, wegen eines illegalen Grenzübertritts kann nach § 10 UZwG nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.

Kurz und gut. Es ist einfach zu behaupten, es stehe etwas im Gesetz. Bei einem Faktencheck stellt sich heraus, es steht mitnichten im Gesetz, der theoretisch nach § 11 UZwG mögliche Schußwaffengebrauch im Grenzdienst könne gegenüber Geflüchteten angewendet werden.

  • Bei Geflüchteten handelt es sich nicht um Menschen, die sich der Weisung zu halten, durch Flucht entziehen wollen.
  • Ob die Norm verfassungsgemäß ist, ist fraglich.
  • Die Rechtsprechung des BGH schließt den Schusswaffengebrauch gegen Geflüchtete aus. Sie sind nämlich nicht als „besonders gefährliche Täter“ anzusehen bzw. ist von ihnen keine Gefährdung von Leib und Leben anderer zu befürchten. Das wäre aber -unterstellt der § 11 UZwG ist verfassungsgemäß-  Voraussetzung für einen Schusswaffengebrauch.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 4 UZwG schließt einen Schusswaffengebrauch gegen Geflüchtete aus.

Die AfD hat nicht nur ihren autoritären, antidemokratischen und antihumanistischen Ansatz gezeigt. Sie hat auch gezeigt: Sie kann mit Recht und Gesetz nicht umgehen.