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BKA-Gesetz bricht deutsche Tabus

Im Wortlaut von Wolfgang Neskovic,

Das BKA-Gesetz, über das kürzlich in Erster Lesung im Bundestag debattiert wurde, vereint die Oppositionsfraktionen in ihrer Ablehnung. Und das ist gut so. Denn der Gesetzesentwurf verletzt in eklatanter Weise rechtsstaatliche Grundsätze und wird einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten.

Da wäre zunächst einmal das Trennungsgebot, auf das die alliierten Militärgouverneure Deutschland mit dem so genannten Polizeibrief verpflichtet haben. »Trennungsgebot« heißt zunächst, dass Polizei und Geheimdienste organisatorisch voneinander getrennt sein müssen. Neben dieser organisatorischen verlangt es aber zusätzlich noch eine Trennung ihrer Befugnisse. Für Geheimdienste ist es kennzeichnend, dass sie fast alles wissen, aber nicht alles dürfen, während die Polizei fast alles darf, aber nicht alles wissen soll. Dieses Trennungsgebot ist eine zentrale Lehre aus den Erfahrungen der NS-Zeit. Eine Lehre, die in den Rang eines Tabus erhoben wurde; eines deutschen Tabus, das nicht zuletzt dazu beigetragen hat, dass sich die Bundesrepublik zu einem Rechtsstaat entwickelt hat.

Das Gesetz soll es dem BKA ermöglichen, im Vorfeld von Straftaten zu ermitteln, prophylaktisch Telefone abzuhören, Wohnungen zu verwanzen, mit Kameras auszuspähen und Computer zu durchsuchen. Solche Vorfeldtätigkeiten sind klassischerweise Sache der Geheimdienste. Darüber hinaus darf es aus den gesammelten Informationen auch seine eigenen Schlüsse ziehen und handeln: Wohnungen durchsuchen, Menschen verhören, in Gewahrsam nehmen - sonst Zuständigkeitsbereich der Polizei.

Erschwerend kommt hinzu, dass das BKA künftig »zur Verhütung von Straftaten« tätig werden soll; eine Formulierung, die völlig unbestimmt ist und die Unterschiede zwischen Vorfeldermittlung und Aktionen zur Abwehr einer konkreten Gefahr verwischt. Damit verstößt das Gesetz gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Das gebietet, dass Gesetze so konkret formuliert sein müssen, dass die Grenzen staatlicher Eingriffe klar erkennbar sind. Davon kann bei der Formulierung »Verhütung von Straftaten« nicht die Rede sein, die ohne justiziables Maß, also gerichtlich nicht überprüfbar ist.

Damit wird ein weiteres Tabu gebrochen: Die Verhinderung von Willkürakten. »Es gibt keine Gerechtigkeit. Es gibt nur Grenzen«, hat Albert Camus geschrieben. Diese Grenzen setzt das BKA-Gesetz nicht. Es füllt keinen rechtsfreien Raum, sondern schafft erst einen solchen. Es billigt dem BKA die Definitionsmacht über seine eigenen Eingriffsvoraussetzungen zu. Die Kriminalbeamten allein entscheiden, ob, wann und mit welchen Mitteln ihr Einsatz erforderlich ist. Das aber bedeutet eine totale, eine gefährliche Entgrenzung staatlichen Handelns.

Leider ist das nicht das letzte Tabu, das mit dem BKA-Gesetz zu Fall gebracht werden soll. Auch das Prinzip der vertikalen Gewaltenteilung bleibt nicht unangetastet, das fein austarierte System von checks & balances zwischen Bund und Ländern. Denn es räumt dem Bund im Bereich der Gefahrenabwehr, die bisher ganz überwiegend im Bereich der Länder lag, weitreichende Kompetenzen ein: »Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus wahrnehmen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,« heißt es in § 4a, Absatz 1 des BKA-Gesetzes. Die vorläufige Definitionshoheit darüber, wann eine solche Gefahr besteht, liegt - natürlich - zunächst beim BKA.

Das Parlament darf nicht weiter die Augen davor verschließen, dass das BKA-Gesetz elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt - und Deutschland damit noch ein Stück weiter in die Richtung eines Präventions- und Überwachungsstaates manövriert. Eines Staates, dessen Sicherheitsbedürfnis so groß ist, dass er alles über seine Bürger wissen will - ähnlich, wie das in Diktaturen der Fall ist. Eines Staates, der bereit ist, für dieses vermeintliche Mehr an Sicherheit einen hohen Preis zu zahlen: die Freiheit seiner Bürger.

Von Wolfgang Neskovic

Neues Deutschland, 20. September 2008