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Ausweitung Minijobs konterkariert die Erhöhung des Mindestlohns

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Die Linksfraktion begrüßt die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde, wodurch in Deutschland das von der internationalen Mindestlohnforschung als angemessen anerkannte Niveau erreicht wird. Dafür haben wir lange gekämpft. Dass zeitgleich jedoch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sogenannte Minijobs) ausgeweitet, dynamisiert und als Zukunftsmodell zementiert werden, ist fatal. Zum Antrag der Linksfraktion:

Minijobs stehen sinnbildlich für prekäre und nicht existenzsichernde Arbeit. Sie verdrängen reguläre Beschäftigung und begünstigen Schwarzarbeit. Zudem werden sie überproportional häufig von Frauen ausgeübt, die so weder ihre Existenz eigenständig sichern noch gute Rentenansprüche aufbauen können und deren Erwerbspotential stilllegen.

Die Pandemie hat überdeutlich gezeigt: Minijobbende halten als unabgesicherte „Reservearmee“ auf dem Arbeitsmarkt her. Auf sie wird im Krisenfall kurzfristig verzichtet, ohne dass ihnen Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld zustünden.

2020 waren rund zwölf Prozent der Minijobbenden arbeitslos. Die Annahme, Minijobs würden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit bieten, entsprechend ihren individuellen Lebensverhältnissen eine Beschäftigung auszuüben, die im Regelfall von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist,“ hat den Praxistest nicht bestanden (vgl. Antwort auf Kleine Anfrage „Entwicklung am Arbeitsmarkt und in den sozialen Sicherungssystemen", Frage 20).

Wir fordern: Arbeit muss ab der ersten Stunde voll sozialversichert sein. Wer den Mangel an Fachkräften beklagt, muss unsichere Beschäftigung eindämmen und nicht ausweiten. Auch beim Mindestlohn gibt es Nachbesserungsbedarf: Die Mindestlohnkommission sollte jährlich über die Anpassungen der Höhe beschließen, um der allgemeinen Lohn- und Tarifentwicklung nicht mit großem Zeitabstand hinterherzulaufen. Um die zukünftige Entwicklung gemäß international anerkanntem Standard sicherzustellen, ist der Schwellenwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns als Untergrenze für die Fortentwicklung des Mindestlohns gesetzlich vorzuschreiben.