Zum Hauptinhalt springen

Fragen und Antworten zum Thema "Petition"

Was ist eine Petition?

Eine Petition bezeichnet eine Bitte oder Beschwerde an eine Behörde oder an eine Volksvertretung. Es handelt sich meist um Sorgen und Nöte von Bürgerinnen und Bürgern zum Verwaltungshandeln von Behörden oder um Bitten, Gesetze zu ändern.


Was ist der Unterschied zwischen dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und privaten Petitionsplattformen?

In Ausübung der Meinungsfreiheit gibt es viele Kampagnen und Mitzeichnungen auf privatrechtlich organisierten Internetforen, die sich selbst Petitionsplattformen nennen. Für diese privatrechtlich organisierten Aufrufe besteht rechtlich jedoch kein Bearbeitungsanspruch im Deutschen Bundestag. Der Petitionsausschuss des Bundestages hat noch keine Regelung gefunden, ob und wie solche privatrechtlichen Kampagnen als Petitionen anerkannt oder in die Bearbeitung übernommen werden können. Es verbleibt beim Jedermannsrecht, sich direkt an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden.


Wie reiche ich eine Petition ein?

Für die Einreichung einer Petition müssen Sie Ihren Namen und Ihre Adresse angeben sowie die Petition unterschreiben. Sofern die Petition handschriftlich eingereicht wird, sollte sie leserlich sein. Die Petition ist per Post oder Fax zu richten an:

Deutscher Bundestag

Petitionsausschuss

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Telefax 030-227-36027

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine Online-Petition einzureichen. Hierzu müssen Sie sich mit E-Mail-Adresse, Anschrift und Passwort anmelden.


Zu welchen Themen kann ich eine Petition einreichen?

Sie können grundsätzlich zu jedem Anliegen eine Petition einreichen – dabei ist es egal, ob es sich um eine Petition in eigener Sache handelt (persönliches Begehren), oder ob diese das Interesse mehrerer oder das Allgemeininteresse berührt.

Beispiele für die Themenvielfalt von Petitionen sind:

  • Probleme mit den Hartz-IV-Gesetzen
  • Angleichung des Rentenwertes Ost
  • Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmitteln
  • Migrations- und Asylverfahren
  • Verbraucherschutz und Umweltschutz
  • BAföG und Studiengebühren
  • Tierschutz
  • Bundeswehreinsätze im Ausland

Gibt es einen Rechtsanspruch und wer kann eine Petition schreiben?

Das Petitionsrecht ist für alle offen: in- und ausländische Bürgerinnen und Bürger, Staatenlose, juristische Personen, Inhaftierte, Soldatinnen bzw. Soldaten, Bürgerinitiativen und Kinder.

Jede Eingabe muss vom Petitionsausschuss behandelt werden. Darauf besteht ein Rechtsanspruch (Art. 17 GG). Ein Rechtsanspruch auf eine Behandlung als öffentliche Petition besteht allerdings nicht.


Wie alt muss ich sein, um eine Petition einzureichen?

Für das Einreichen einer Petition gibt es keine Altersbeschränkung. Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen eine Petition einreichen.


Darf mein Verein/meine Dorfgemeinschaft/meine Organisation eine Petition einreichen?

Ja, sofern ein Ansprechpartner/eine Ansprechpartnerin benannt wird.


Kann ich eine Petition stellvertretend für eine andere Person einreichen?

Ja, das ist möglich. Hierzu ist jedoch eine Vollmacht der vertretenen Person notwendig.


Womit befasst sich der Petitionsausschuss?

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist der Seismograph der Nation, denn staatliches und Verwaltungshandeln kann in der Praxis Mängel zeigen. Er hilft also bei Problemen mit Behörden oder Einrichtungen, die der Bundesaufsicht unterstehen, oder nimmt Anregungen zur Bundesgesetzgebung entgegen. Gerichtliche Entscheidungen kann er jedoch nicht überprüfen und aufheben.


Wofür ist der Petitionsausschuss zuständig?

Der Petitionsausschuss ist zuständig für Petitionen die an den Deutschen Bundestag gerichtet sind. Hier wird zunächst geprüft, ob die sie die Angelegenheiten des Bundes betrifft (zum Beispiel Petitionen zu Bundesgesetzen oder Beschwerden über Bundesbehörden). Für den Fall, dass Ihre Petition nicht den Bund sondern die Angelegenheiten eines der Länder betrifft, wird sie an den Petitionsausschuss des entsprechenden Landtages weitergeleitet.


Wir arbeitet der Petitionsausschuss?

Zu beginn einer jeden Legislaturperiode beschließt der Ausschuss die so genannten Verfahrensgrundsätze sowie Richtlinie für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen. Diese dienen als Grundlage für die Arbeit im Petitionsausschuss.


Ist die Einreichung einer Petition kostenpflichtig?

Die Einreichung einer Petition sowie die Behandlung dieser im Rahmen eines Petitionsverfahrens sind kostenfrei.


Wie viele Petitionen darf ich einreichen?

Hierfür gibt es keine Begrenzung.


Habe ich einen Anspruch auf die Umsetzung meines Anliegens?

Nein. Allerdings haben Sie Anspruch auf die gewissenhafte Prüfung Ihres Anliegens.


Kann ich meine Petition später ergänzen?

Ja, Sie haben die Möglichkeit jederzeit Nachträge beim Petitionsausschuss einzureichen.


Kann ich meine Petition auch dann einreichen, wenn es bereits eine ähnliche Petition gibt?  

Ja, das ist möglich. Allerdings werden alle Petitionen zu einem sachgleichen Thema gemeinsam behandelt und beraten, dabei wird eine Petition als Leitakte bestimmt.


Was ist eine Öffentliche Petition?

Ein Anliegen von allgemeinem öffentlichem Interesse kann auch als öffentliche Petition unter epetitionen.bundestag.de eingereicht werden. Nach entsprechender Prüfung (ca. 3 Wochen) kann die Petition dann ein eigenes Diskussionsforum erhalten und von anderen unterstützt werden. Bei Erfüllung des Quorums von 50.000 Unterschriften innerhalb von 4 Wochen kann eine öffentliche Ausschusssitzung im Beisein des Petenten dazu stattfinden.


Was ist der Unterschied zwischen einer „Einzelpetition“ und  einer „Öffentlichen Petition“?

Eine öffentliche Petition wird im Internet veröffentlicht, eine Einzelpetition nicht. Damit eine Petition veröffentlicht werden kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, diese sind in der Richtlinie für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen festgehalten. Wird die Veröffentlichung einer Petition abgelehnt, wird sie im Rahmen eines normalen Petitionsverfahrens als Einzelpetition weiter behandelt.


Wie lange ist eine öffentliche Petition einsehbar?

Auch abgeschlossene oder in der Prüfung befindliche öffentliche Petitionen sind noch im Petitions-Forum unter zur Einsicht verfügbar.


Wer kann meine Petition unterstützen?

Über die Möglichkeit der Mitzeichnung öffentlicher Petitionen hinaus besteht ferner die Möglichkeit auch jede nicht öffentliche Petition mitzuzeichnen / zu unterstützen. Dazu können Listen mit Anschrift und Unterschrift der Unterstützer*innen beim Petitionsausschuss eingereicht werden.


Was ist die „Mitzeichnungsfrist“?

Die Mitzeichnungsfrist ist der Zeitraum (4 Wochen), in dem Ihre Petition durch Dritte mittels eines Eintrags in die Mitzeichnungsliste unterstützt werden kann.


Kann die Mitzeichnungsfrist verlängert werden?

Nein.


Was macht der Petitionsausschuss mit den Eingaben?

Er holt zur Aufklärung des Sachverhalts Stellungnahmen der Bundesregierung und von Bundesbehörden ein, kann Regierungsvertreterinnen und -vertreter anhören, Akteneinsicht verlangen, Bundeseinrichtungen aufsuchen und Ortstermine durchführen. Auf dieser Grundlage werden die Anliegen geprüft. Ist der Petitionsausschuss der Ansicht, dass dem Petenten bzw. der Petentin geholfen werden muss, überweist er die Petition an die Bundesregierung. Die Überweisung hat jedoch lediglich einen empfehlenden Charakter. Die Petition kann auch den Fraktionen des Deutschen Bundestages übermittelt werden, damit diese eventuell gesetzgeberisch tätig werden.


Kann ich am Petitionsausschuss teilnehmen, wenn meine Petition beraten wird?

Ausschusssitzungen des Petitionsausschusses sind generell nicht öffentlich. Auch wenn Ihre Petition beraten wird haben Sie kein Recht auf Anwesenheit. Ausgenommen hiervon sind öffentliche Petitionen, welche das Quorum von 50.000 Mitzeichner*innen erreicht haben. Diese Petitionen werden in einer öffentlichen Ausschusssitzung beraten. Hier werden in der Regel Regierungsvertreter sowie der Petent selbst geladen. Pro Petition steht eine Stunde Beratungszeit zur Verfügung, in der der Petent ein Eingangsstatement geben darf und später Fragen an ihn gerichtet werden können.

Es gab bereits öffentliche Petitionen mit großer medialer Aufmerksamkeit wie zu TTIP, Massentierhaltung, Rüstungsexporten, Vergütung von Pflege- und Krankenhauspersonal, Cannabis u.a.


Wird die Entscheidung des Petitionsausschusses begründet?

Ja. Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Bescheid mit der Begründung des Petitionsausschusses.


Kann ich Widerspruch einlegen?

Da es sich um keinen Verwaltungsakt handelt, können sie keinen Widerspruch zu einem Endbescheid einlegen. Sollten sich in der Zwischenzeit jedoch neue Aspekte zum Sachverhalt ergeben haben, können Sie diese nachgereicht werden. Werden diese als relevant erachtet, kann das Petitionsverfahren wieder aufgenommen werden.


Meine Petition hat nicht den gewünschten Effekt erzielt. Kann ich sie einfach noch einmal einreichen?

Dies ist nur möglich wenn zwischenzeitlich ein Legislaturperioden Wechsel erfolgt ist. Innerhalb einer Legislaturperiode wird, wenn es zwischenzeitlich keine Änderung der Sach- oder Rechtslage gibt, nur einmal über den Sachverhalt einer Petition entschieden. Dies gilt auch, wenn der Sachverhalt von einem anderen Petenten noch einmal aufgegriffen wird.


Wofür steht die Fraktion DIE LINKE?

Linke Politik steht für mehr Bürgerrechte und mehr direkte Demokratie. Dafür werden wir uns auch parlamentarisch einsetzen. Uns geht es dabei um mehr Öffentlichkeit, mehr Rechtssicherheit und mehr Transparenz für die Petentinnen und Petenten im Petitionsverfahren und bei den Entscheidungen des Petitionsausschusses.

Uns ist bewusst, dass wir als Opposition nur kleine politische Erfolge erzielen können und dies oftmals nur durch Beharrlichkeit und durch Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit. Dadurch können wir immer wieder die Bundesregierung auf die Ungerechtigkeiten ihrer Sozialpolitik und die Probleme im Lande aufmerksam machen.