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Wissenschaftsschranke

Themenpapiere der Fraktion

Im Urheberrecht gilt, dass allein die Urheber*innen entscheiden, wer ihre Werke in welcher Weise nutzen darf. Von dieser Regel gibt es aber einige Ausnahmen. Etwa das Zitatrecht: Jeder darf kurze Ausschnitte aus einem Buch zitieren, ohne die Autor*innen vorher fragen zu müssen. Das hat einen guten Grund. Es soll verhindert werden, dass der Zugang zu Wissen monopolisiert wird.

Auch für die Zwecke von Wissenschaft und Forschung sowie für Bildung gibt es solche Ausnahmen („Schranken“) im Urheberrecht. Lange Zeit waren diese kleinteilig, lückenhaft und schwer zu durchschauen; erst 2018 wurden sie mit dem „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ (UrhWissG) erweitert und zusammengefasst.

Allerdings sind auch diese Nutzungserlaubnisse eingeschränkt, teils durch feste Prozentgrenzen dafür, welcher Anteil eines Werks benutzt werden kann, teils durch Einschränkungen auf bestimmte Nutzungsformen. Insbesondere auf Druck der Zeitungs- und Wissenschaftsverlage hat sich die Rechtslage sogar in einem Punkt verschlechtert: Die Nutzung einzelner Zeitungs- und Zeitschriftenartikel für Wissenschaft und Bildung ist seit Inkrafttreten des UrhWissG faktisch ausgeschlossen.

Auch an anderen Stellen bleiben große Lücken, die junge Menschen am Lernen und Wissenschaftler*innen am Lehren und Forschen hindern. Beispielsweise gibt es weiterhin keine Regelungen für das Ausleihen von E-Books (sog. E-Lending) oder eine Öffnungsklausel, die zukünftige technische Entwicklungen berücksichtigt. Zudem sind die von der Schranke erfassten Ausnahmen weiterhin unzureichend und umfassen nicht alle Bildungsbereiche.

DIE LINKE tritt für ein bildungs- und wissenschaftstaugliches Urheberrecht ein, das nicht über die Köpfe der Betroffenen hinweg geschrieben wird, sondern sich an der Praxis orientiert. Wir schlagen daher weiterhin eine gemeinsame Generalklausel für die Bereiche Bildung und Wissenschaft vor. Diese sollte sich nicht so sehr an einzelnen Nutzungsarten oder festen Prozentgrenzen orientieren, sondern am Zweck. Erlaubt sollte sein, was zu Zwecken von Wissenschaft, Bildung und Forschung geschieht – im Gegensatz zum kommerziellen Bereich. Eine solche umfassende Regelung müsste alle Werkarten umfassen, also für Texte ebenso gelten wie für Fotos, Filme oder andere Medien. Sie müsste für Kopien auf Papier ebenso gelten wie für Dateien. Sie müsste durchsetzungsstark gestaltet sein, dürfte also nicht durch Verträge mit einzelnen Verlagen oder anderen Rechteinhabern umgangen werden können. Und sie müsste im Sinne eines fairen Ausgleichs eine angemessene Vergütung für die Urheber*innen vorsehen.


 

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