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Zum Schutz aller Beschäftigten

erschienen in Clara, Ausgabe 19,

Mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit droht ab dem 1. Mai 2011 noch mehr Lohndumping. clara zeigt, was sich ändert und wie sich Beschäftigte schützen können.

Im Jahr 2004 sind Estland, Lettland, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn der Europäischen Union (EU) beigetreten. Die übrigen Mitgliedsstaaten der EU hatten damals die Option, für maximal sieben Jahre die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit für Beschäftigte aus diesen Beitrittsländern zu beschränken. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.


Aus diesem Grund müssen Beschäftigte aus Osteuropa momentan eine Arbeitsgenehmigung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen. Ab dem 1. Mai 2011 entfällt diese Genehmigungspflicht. Dann gilt Arbeitnehmerfreizügigkeit. Beschäftigte aus den osteuropäischen Mitgliedsstaaten haben ab diesem Zeitpunkt das Recht auf freie Wahl des Arbeitsortes. Sie dürfen selbst bestimmen, ob und wo sie innerhalb Deutschlands eine Arbeit suchen und aufnehmen. Deutsche wie nicht deutsche EU-Bürger haben dann die gleichen Rechte und Pflichten am Arbeitsmarkt. Wer hierherkommt und einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen abschließt, zahlt auch in die deutschen Sozialversicherungssysteme ein.


Am 1. Mai 2011 enden aber auch Übergangsregelungen, die für einzelne Branchen wie das Bau- und Reinigungsgewerbe die Entsendung von Beschäftigten nach Deutschland beschränkten. Entsendung meint, dass eine Firma mit Sitz im Ausland in Deutschland einen Auftrag übernimmt und hierfür ihre eigenen Beschäftigten schickt. Für diese gelten weitgehend die Arbeitsbedingungen ihres Herkunftslandes, und sie zahlen in die sozialen Sicherungssysteme ihres Heimatlandes ein.


Das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gilt nur für eine Branche, in der es einen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gibt. Nur dort haben alle Beschäftigten ein Recht auf den Mindestlohn, wenn sie in Deutschland arbeiten – egal wo sie oder ihr Arbeitgeber herkommen. Derzeit gibt es aber lediglich neun Branchenmindestlöhne, die für nicht einmal drei Millionen Beschäftigte gelten.


Unternehmen werden versuchen, die unterschiedlichen Lohnstandards in den EU-Ländern auszunutzen und osteuropäische Beschäftigte für Lohndumping zu missbrauchen, um ihre Profite zu steigern. Das gilt insbesondere für Branchen ohne Mindestlohn. Dort erhalten Arbeitskräfte, die aus einem osteuropäischen Land nach Deutschland entsendet wurden, nur die Löhne ihres Herkunftslandes. Aber auch in Branchen mit Mindestlohn kann eine Entsendung für die Arbeitgeber profitabel sein, und zwar dann, wenn die Sozialversicherungsbeiträge im Herkunftsland niedriger sind als in Deutschland.


Zwar ist es begrüßenswert, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Grenzen geöffnet werden. Offene Grenzen sind zentraler Bestandteil eines sozialen, solidarischen und auf gleichen Rechten beruhenden Europas ohne Ausgrenzung und Diskriminierung. Aber die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann nur dann ein Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europa werden, wenn für alle Beschäftigten dieselben Schutzmechanismen gelten. Nur so kann verhindert werden, dass der Wettbewerb zwischen den Unternehmen auf dem Rücken der Arbeitskräfte ausgetragen wird.


Ein solcher Schutzmechanismus ist ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn für alle Beschäftigten, die in Deutschland arbeiten. Ein weiterer Schutzmechanismus ist das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ in der Leiharbeit – ohne Ausnahme und ab dem ersten Einsatztag.