Frauenrechte Ost
1949 Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern
Zahlte der Vater keinen Unterhalt, gab es eine staatliche Unterhaltspflicht für Kinder bis zum 18. Lebensjahr
1950 Gesetz zum Mutter- und Kinderschutz und Rechte der Frau
Die Entscheidungsbefugnis der Männer wird ersetzt durch ein gemeinsames Entscheidungsrecht. Männer dürfen den Frauen ihre berufliche Tätigkeit nicht länger untersagen.
1955 Vereinfachung von Eheschließung und Ehescheidung
Abschaffung des Verschuldungsprinzips, es gilt das Zerrüttungsprinzip. Kein Zwang zum Trennungsjahr, kein Anwaltszwang. Kein Versorgungsanspruch für Frauen, jedoch Unterhaltszahlung für Kinder.
1972 Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft
Inkrafttreten des grundsätzlichen Selbstbestimmungsrechts der Frauen zum Abbruch einer Schwangerschaft innerhalb der ersten zwölf Wochen. Vollständige Streichung des § 218.
Weitere Rechte:
Kündigungsverbot für Schwangere, stillende Mütter, Mütter mit Kindern bis zu einem Jahr, Mütter im Babyjahr und alleinerziehende Werktätige mit Kindern bis zu drei Jahre
Vollzeitbeschäftigte Frauen mit eigenem Haushalt erhalten einen bezahlten Haushaltstag pro Monat
Je nach Erziehungssituation, Einkommenshöhe und Sozialversicherungsstatus und nach Kinderanzahl sind gestaffelte Freistellungen mit Lohnersatz zur Pflege kranker Kinder möglich:
- Alleinerziehende mit einem Kind bis zu 4 Wochen
- mit zwei Kindern bis 6 Wochen
- verheiratete Mütter mit zwei Kindern ebenfalls bis zu 6 Wochen
Das Babyjahr (heute Elternzeit) kann bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres dauern, beim 3. Kind bis zum 18. Monat
Im Babyjahr erhältt die Berechtigte Krankengeld in der Höhe wie bei einer eigenen Krankschreibung ab der 7. Woche. Das Babyjahr kann auch auf eine andere Person übertragen werden.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie: 1989 war der Bedarf bei Kinderkrippen zu 80 Prozent, bei Kindergärten zu 95 Prozent, bei Schulhorten zu 81 Prozent gedeckt
Eine Chronik West
68er-Bewegung: Die Studentenbewegung und die Einführung der Antibabypille verändern Moral und Ethik.
Der stern am 6. Juni 1971 – Wir haben abgetrieben! – wird zum Meilenstein im Kampfs gegen § 218 StGB.
Die Frauenbewegung fordert die komplette Streichung des § 218
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion plädiert für eine „Indikationsregelung“, die Abtreibungen nur unter bestimmten medizinischen (Gefahr für das Leben der Mutter) und ethischen (im Fall einer Vergewaltigung) Voraussetzungen gestatten.
SPD und FDP sprechen sich für eine „Fristenregelung“ aus. Danach bleiben Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei.
26. April 1974: Der Bundestag entscheidet mit knapper Mehrheit für die Fristenregelung. Sie wird aber ein Jahr später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
6. Mai 1976: Der Bundestag verabschiedet als Kompromiss eine modifizierte Indikationsregelung. Der ärztlich vorgenommene Schwangerschaftsabbruch bleibt straflos, wenn Frauen zuvor beraten wurden und ein zweiter Arzt feststellt hat, dass eine der vier Indikationen vorliegt (medizinische, embryopathische, kriminologische, soziale Indikation)
1990: Nach der Wiedervereinigung bleibt die Rechtslage uneinheitlich. Der Westen behält die Indikationsregelung, der Osten bleibt die 1972 eingeführte Fristenlösung bestehen.
29. Juni 1995: Der Bundestag beschließt eine modifizierte Fristenlösung mit Beratungspflicht. Abtreibungen in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten sind rechtswidrig, bleiben aber straffrei, wenn Frauen sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten lassen. Diese Regelung gilt bis heute.