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Wer, wann, wo und mit wem

erschienen in Clara, Ausgabe 38,

Im Jahr 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig zurückgewiesen. Jetzt haben CDU/CSU und SPD sie erneut beschlossen, obwohl diesem Gesetz dasselbe Schicksal prophezeit wird.

Stellen Sie sich vor, Sie könnten einen Brief nicht einfach so in einen Briefkasten werfen. Erst, wenn ein Sensor am Kasten Absender- und Empfängeradresse erfasst hat, würde sich die Klappe öffnen, denn die Post muss auf Anweisung des Staats speichern, wer wann wem von wo etwas schickt. Ihren Ausweis, oder zumindest eine Meldebescheinigung, müssten Sie deshalb als Beweis für die Richtigkeit der Absenderadresse ebenfalls an den Sensor halten.   Wenn Ihnen diese Vorstellung unangenehm ist, haben Sie Grund zur Beunruhigung. Denn die Regierung will genau diese Informationen erheben und speichern lassen – allerdings nicht für die traditionelle Post, sondern für die digitale Telekommunikation. Hier ist die Erfassung besonders leicht, und deshalb stellt sich für die Behörden die Frage besonders stark, warum sie da nicht zugreifen sollten.   Wer mit wem wann und von wo per Mobiltelefon kommuniziert hat, sollen fortan die Telekommunikationsanbieter prinzipiell für einen bestimmten Zeitraum speichern und Behörden auf Anfrage zugänglich machen. Dasselbe gilt für IP-Adressen, mit denen ein Computer beim Surfen im Internet identifiziert wird. E-Mails sind nicht betroffen.   Mitte Oktober passierte das Gesetz den Bundestag, Anfang November den Bundesrat. Es sieht vor, dass Verbindungsdaten zehn Wochen lang gespeichert werden müssen, Standortdaten vier Wochen lang. Ein Bundesratsantrag der Regierung Thüringens, wo DIE LINKE den Ministerpräsidenten stellt, verwies auf die Unvereinbarkeit mit der EU-Grundrechtecharta. Diesem Antrag mochte sich aber nur Schleswig-Holstein anschließen. Im September schon hatte die EU-Kommissarin für Binnenmarkt, Industrie und Unternehmen die Grundrechtsdefizite des deutschen Gesetzentwurfs in einer Stellungnahme kritisiert.   Ablehnung durch Verfassungsgericht   Dieses Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung hat eine Vorgeschichte. Ein ähnliches Gesetz wurde bereits im Jahr 2007 beschlossen und trat im darauffolgenden Jahr in Kraft. Gegen dieses Gesetz gab es damals erheblichen Widerstand. Schon die Verfassungsbeschwerde gegen die erste Version der Vorratsdatenspeicherung wurde im Namen von 35 000 Menschen eingereicht, ein Rekordwert. Auch Berufsverbände, deren Angehörige einen speziellen Geheimhaltungsschutz in Anspruch nehmen können, sowie Politikerinnen und Politiker klagten. Auch der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar teilte die Bedenken.   Im Jahr 2010 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig ab. Es verdammte das Ansinnen aber nicht grundsätzlich. Dem Gericht zufolge muss klarer geregelt werden, wie die Daten sicher gespeichert werden und bei welchen Straftatbeständen die Behörden Zugriff haben sollen. Der starke Eingriff in die Privatsphäre sei nur bei einem „durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat“ zulässig. Allgemein Gefahrenabwehr oder Bedürfnisse von Geheimdiensten anzuführen, reiche nicht aus.   Nach diesem Urteil war es etwas stiller um das Thema geworden, auch die jährlichen Demonstrationen „Freiheit statt Angst“ in Berlin fielen kleiner aus. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung aber arbeitete weiter. Das Bündnis aus Organisationen und Initiativen sowie Einzelpersonen hat wiederholt Dokumente veröffentlicht – darunter Beschwerden der heutigen Bundesdatenschutzbeauftragten –, die belegen sollen, dass die Telekommunikationsanbieter nicht immer vertrauenswürdig sind, was Datensicherheit angeht.    Auch Inhalte von SMS werden gespeichert   Im Oktober wurde zudem bekannt, dass bei der erlaubten Speicherung der SMS-Verkehrsdaten die SMS-Inhalte ebenfalls erhalten bleiben, da beide zusammenhängen. Zwar ist der SMS-Text dann nicht ohne Weiteres einsehbar. Fakt ist aber, dass die Vorratsdatenspeicherung, anders als die politisch Verantwortlichen immer betont haben, auch zur Speicherung von Kommunikationsinhalten führt. In Zeiten von Datenbankeinbrüchen in großem Stil und allgegenwärtiger Geheimdienste ist das bedenklich.   Unabhängig davon sagt auch die Speicherung der sogenannten Metadaten – also wer wann mit wem von wo kommuniziert – viel über jeden Betroffenen aus. Bewegungs- und sogar Persönlichkeitsprofile sind damit in greifbarer Nähe. Das war das erste Argument von etlichen, mit denen der EU-Gerichtshof im Jahr 2014 die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für ungültig erklärte, auf die sich die einstige Bundesregierung berufen hatte.   Zu alledem bringt der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung vor, dass die Datenspeicherung Terrorismus nicht vorbeuge. Er kann dabei sowohl auf Studien als auch auf Aussagen hochrangiger Politiker und eines europäischen Polizeiverbands verweisen. In Frankreich gilt bereits eine einjährige Vorratsdatenspeicherung. Obwohl sie die Attentate vom 13. November nicht verhindert hat, und wohl auch nichts zu ihrer Aufklärung beiträgt, forderte die Gewerkschaft der Polizei umgehend dieselbe Regelung für Deutschland.   Neue Klagen angekündigt   Trotz all dieser Kritik hat die Bundesregierung auf einem neuen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung bestanden. Bemerkenswert dabei ist, wie wenig sich das aktuelle Gesetz an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Im August veröffentlichte das Magazin Der Spiegel Dokumente aus dem Justizministerium selbst, in denen hohe Beamte auf die unerfüllten Vorgaben des EU-Gerichtshofs verweisen. Im Juni schon war der wissenschaftliche Dienst des Bundestags zu demselben Ergebnis gekommen. Ebenfalls im Juni kritisierte die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Gesetzentwurf. Die Konferenz könne „nicht erkennen, dass die Regelungen grundrechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt namentlich für die Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern (zum Beispiel Abgeordneten, Ärzten, Rechtsanwälten und Journalisten)“. Nun klagen gerade Angehörige und zum Teil Verbände besagter Berufsgruppen wieder gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Experten räumen den Klagen gute Erfolgsaussichten ein.