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Ihr gutes Recht

Von Halina Wawzyniak, erschienen in Clara, Ausgabe 33,

Halina Wawzyniak, Rechtsanwältin und Mitglied der Fraktion DIE LINKE, kommentiert für clara aktuelle Urteile.

Zeitweilig im Ausland: Untervermietung ist zu genehmigen    Stellen Sie sich vor, Sie bekommen das Angebot, für einen gewissen Zeitraum Ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland nachzugehen. Sie nehmen das Angebot an und wollen einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten. Doch Ihre Hausverwaltung stimmt nicht zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juni 2014 (VIII ZR 349/13) entschieden, dass im Regelfall und vor allem bei größeren Wohnungen die Zustimmung zur Untervermietung zu erklären ist, soweit ein Teil der Wohnung von der Mieterin oder dem Mieter genutzt wird. Der BGH meint: „Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters oder der Mieterin kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen.“ Der BGH hat im von ihm zu entscheidenden Fall ein berechtigtes Interesse der Mieter an der Vermietung nach § 553 Abs. 1 BGB anerkannt. Damit konnten die Mieter eine Zustimmung der Vermieter zur Untervermietung verlangen. Eine gute Entscheidung.    Störerhaftung: Eltern haften nicht für ihre volljährigen Kinder    Stellen Sie sich vor, Sie erhalten Post von einer Anwaltskanzlei, in der Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie Musik in einer Tauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht und deshalb Abmahnkosten zu zahlen haben. Sie sind sich aber sicher, dass Sie das nicht getan haben. Es stellt sich wenig später heraus, dass der Urheber der ganzen Geschichte der volljährige Sohn Ihrer Ehefrau ist. Der BGH hat bereits am 8. Januar 2014 entschieden (I ZR 169/12), dass Sie in diesem konkreten Fall nicht zahlen müssen. Die Urteilsgründe liegen seit dem 3. Juni 2014 vor. Nach Ansicht des BGH sind Sie als Inhaber des Internetanschlusses nicht als Störer für die Handlung des volljährigen Sohnes zur Verantwortung zu ziehen. Der BGH formulierte: „Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war.“ Ganz raus sind Sie aber nicht, denn nach Ansicht des BGH trifft Sie eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, und zwar dann, wenn der Abmahnende keine weitere Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung hat. Aber in diesem Fall reicht es, wenn Sie darlegen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zum Anschluss hatten.    DIE LINKE hat im Übrigen einen Vorschlag unterbreitet, nach dem die Störerhaftung für solche und ähnliche Fälle komplett entfallen würde.    Mietkaution im laufenden Mietverhältnis   Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Mietvertrag unterschrieben, in dem steht, dass der „Vermieter sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen kann“. Nun machen Sie Mietminderungen geltend, und der Vermieter bedient sich daraufhin aus Ihrer Kaution. Der BGH hat am 7. Mai 2014 (VIII ZR 234/13) gesagt: Das geht so nicht. Der Vermieter kann sich nach Ansicht des BGH ein Kautionsguthaben nur dann auszahlen lassen, wenn seine Forderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt sei oder die Verrechnung im Interesse des Mieters liege. Er sagt damit nichts anderes, als dass der Vermieter erst dann auf die Kaution zugreifen darf, wenn ein Gericht festgestellt hat, dass ihm Ansprüche gegen den Mieter zustehen. Vorher muss er in einem bestehenden Mietverhältnis die Finger von der Kaution lassen.