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Ihr gutes Recht

erschienen in Clara, Ausgabe 12,

Was ist ein Arbeitsunfall?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 02.12.2008 zum Aktenzeichen B 2 U 15/07 R. Der § 8 Abs. 2 SGB VII definiert dies eigentlich ganz klar, aber im konkreten Einzelfall treten immer wieder Probleme auf. Die schwierigste Frage ist immer, ob die gerade verrichtete Tätigkeit noch dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen ist. Grundsätzlich fällt auch der Weg nach oder von der Tätigkeit unter den Versicherungs-schutz. Allerdings muss der Weg auch in einem sachlichen Zusammenhang zur Tätigkeit stehen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht einen Arbeitsunfall abgelehnt, weil die Klägerin auf dem Heimweg kurz zum Metzger einkaufen ging. Dies steht in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit. Juristisch ausgedrückt: »Eine Wegeunterbrechung führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, da der versicherte Weg nicht mehr zurückgelegt wird.«

Regelleistung beim SGB II verfassungsgemäß

So jedenfalls sieht es das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 16.12.2008 zum Aktenzeichen B 4 AS 69/08 B. Damit hat es bedauerlicherweise seine vorherige Rechtsprechung nicht verändert.

Einzugsrenovierungskosten

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 zum Aktenzeichen B 4 AS 49/07 R festgestellt, dass die Kosten der Einzugsrenovierung als Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II anzusehen sind. Soweit die Renovierung bei Einzug im Mietvertrag vereinbart wird, muss der kommunale Träger diese in tatsächlicher Höhe als Nebenkosten übernehmen, soweit sie angemessen sind. Das sei der Fall, wenn mit der Einzugsrenovierung die Bewohnbarkeit der Räume hergestellt wird, diese Art von Renovierung ortsüblich ist und keine renovierten Wohnungen im entsprechenden Marktsegment zur Verfügung stehen.

Abfindung auf SGB II anzurechnen

Am 3.3.2009 hat das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 4 AS 47/08), dass eine Abfindung als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sind. Bedauerlicherweise hat damit das BSG das Zuflussprinzip ganz konsequent angewandt, denn im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung der Abfindung erst lange nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Besonders pikant, die Abfindung wurde erst in einem Arbeitsgerichtsprozess erstritten.

Kindesunterhalt trotz Hartz IV

Wenn jemand über mehr Einkommen als den Hartz-IV-Regelsatz verfügt, dann muss er auch Unterhalt zahlen. So urteilte das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 18.3.2009 (Az. B 14 AS 34/07 R). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Möglichkeit, kostenfrei in einer Wohnung zu leben und erhielt noch den Zuschlag vom vorherigen ALG I. Die Richter haben sich bedauerlicherweise dazu hinreißen lassen, nur den Regelbetrag des SGB II als unpfändbar anzusehen. Dies, obwohl der Kläger unter dem Einkommen nach der sog. Düsseldorfer Tabelle lag. Diese sieht einen sogenannten Selbstbehalt in Höhe von 770 Euro vor.

Mehrbedarf trotz Teilung der Betreuung des Kindes

Alleinerziehende können den Mehrbedarf nach dem SGB II erhalten, auch wenn sie sich mit dem jeweiligen Partner in der Betreuung des Kindes abwechseln. Das hat das Bundessozialgericht am 3.3.2009 (Az. B 4 AS 50/07 R) entschieden. Allerdings gibt es nur dann den hälftigen Mehrbedarf. Die Richter/innen verzichteten damit auf die Anwendung des sog. »Alles-oder-Nichts-Prinzips«. Auch bei teilweiser Betreuung entstehen höhere Aufwendungen.