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Ihr gutes Recht

erschienen in Clara, Ausgabe 45,

Personenstandsrecht muss neben »männlich« und »weiblich« weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 entschieden. § 21 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 22 Abs. 3 PStG verstößt sowohl gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch die geschlechtliche Identität derjenigen schützt, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind, als auch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Normen nicht mehr anwenden.

Deutschland wegen mangelhafter Verfahren gegen Polizeigewalt verurteilt

Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) hat Deutschland wiederholt dafür kritisiert, dass Polizisten wegen fehlender Kennzeichnung nicht für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden. Nun hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom 9. November 2017 – Az. 47274/15 – Deutschland wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK verurteilt. Wenn schon Polizisten ohne Kennzeichnung eingesetzt werden und die Ermittlungen auch noch von derselben Polizeibehörde geführt werden, der die angezeigten Polizisten angehören, dann erfordert dies zumindest besondere Ermittlungsanstrengungen. Einen solchen Ausgleich (beispielsweise durch Sicherstellung und Sichtung des kompletten Videomaterials, Ermittlung des behandelnden Sanitäters, Befragung weiterer Zeugen) hatte es hier jedoch nicht gegeben. Es ist nun endlich an der Zeit, eine umfassende Kennzeichnungspflicht für Polizisten und wirklich unabhängige Ermittlungsstellen einzuführen – wie es die Fraktion DIE LINKE und viele andere schon seit Jahren fordern.

Nicht jedes wirtschaftliche Interesse rechtfertigt eine Verwertungskündigung

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat Mietern Recht gegeben, deren Mietvertrag gekündigt worden war, weil die Vermieterin das Wohnhaus abreißen lassen will, um dort einen Gewerbeneubau zu errichten zwecks Vergrößerung der Geschäftsräume des von ihrer Schwestergesellschaft betriebenen Modegeschäfts auf dem Nachbargrundstück (Urteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 243/16). Der BGH hat klargestellt, dass die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrags ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB entsteht, vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters vorzunehmen ist. Bei der Abwägung zwischen Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Eigentümers ist nur auf die beim Vermieter selbst eintretenden Nachteile abzustellen. Interessen eines Dritten, wie hier der Schwestergesellschaft, bleiben unberücksichtigt. Außerdem müssen die konkreten Nachteile für die wirtschaftliche Situation nachvollziehbar dargelegt werden. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit dieser – im Interesse gewünschter Investitionen oder einer möglichen bloßen Gewinnoptimierung – nicht nach Belieben verfahren kann.