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Ihr gutes Recht

Von Halina Wawzyniak, erschienen in Clara, Ausgabe 29,

Halina Wawzyniak, Rechtsanwältin und Justiziarin der Fraktion DIE LINKE, kommentiert für clara aktuelle Urteile.

 

Vorauszahlungsklausel

Eine wohl nicht unerhebliche Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern lässt sich ihre Küche einbauen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr mit Urteil vom 7. März 2013 (VII ZR 162/12) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Lieferanten, in der es heißt, „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“, unwirksam ist. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Gerechtigkeitsgebot widerspreche. Denn: „Der Besteller soll grundsätzlich erst zur Zahlung verpflichtet sein, wenn das Werk vollständig hergestellt ist.“ Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch auf andere sogenannte Werkverträge angewendet wird.

Aus Sicht von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen.

Altersdiskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Ausschreibung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für „Young Professionals“ einen Verstoß gegen das AGG – hier eine Benachteiligung wegen Alters – gesehen (Urteil vom 24. Januar 2013, 8 AZR 429/11). Es meint, die Beklagte habe damit direkt auf das Merkmal „Alter“ abgestellt und zum Ausdruck gebracht, „dass es ihr nicht allein darum ging, Bewerber, die gerade ihren Hochschulabschluss geschafft haben und demnach noch keine oder wenig Berufserfahrung aufweisen, anzusprechen“. Die unterschiedliche Behandlung sei im konkreten Fall auch nicht durch § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Dieser gestatte die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Dazu müsse die Arbeitgeberin aber vortragen, „welche konkrete Personalstruktur sie schaffen oder erhalten will und aus welchen Gründen“.

Antiterrordatei

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. April 2013 (1 BvR 1215/07) die sogenannte Antiterrordatei für „in ihrer Grundstruktur mit der Verfassung vereinbar“ erklärt. Allerdings bestehen gegen die konkrete Ausgestaltung erhebliche Bedenken. So meint das Bundesverfassungsgericht, dass eine Verbunddatei hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten einer „hinreichend bestimmten und dem Übermaßverbot entsprechenden gesetzlichen Ausgestaltung“ bedarf. Das Antiterrordateigesetz genüge dem nicht vollständig. Durch beispielsweise die „uneingeschränkte Einbeziehung von Daten […], die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden“, sei Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Mithin sagt das Bundesverfassungsgericht nur, so wie es derzeit ist, geht es nicht, aber im Prinzip ist die Antiterrordatei zulässig.

DIE LINKE hat die Antiterrordatei abgelehnt und bleibt bei dieser Auffassung.

Kündigung wegen Kirchenaustritts

Im Hinblick auf das Arbeitsrecht in kirchlichen Einrichtungen hat das Bundesarbeitsgericht am 25. April 2013 (2 AZR 579/12) entschieden, dass der Austritt eines Mitarbeiters bei einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Die Glaubensfreiheit des Mitarbeiters trete hinter das Selbstbestimmungsrecht der Caritas zurück, nicht, weil dieser in einem Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht werde, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt habe.

DIE LINKE findet, dass der Sonderweg im Arbeitsrecht für kirchliche Einrichtungen beendet werden muss.