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Ihr gutes Recht

Von Halina Wawzyniak, erschienen in Clara, Ausgabe 30,

Halina Wawzyniak, Rechtsanwältin und Mitglied der Fraktion DIE LINKE, kommentiert für clara aktuelle Urteile.

Entschädigung für Zugverspätungen

Mit Urteil vom 26. September 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C509/11), dass in der Verordnung Nr. 1371/2007 nicht vorgesehen ist, dass Eisenbahnunternehmen von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Entschädigungspflicht befreit sind, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Es muss also nicht ein Verschulden der Bahn vorliegen, um einen Entschädigungsanspruch gegen selbige geltend zu machen. Die Bahnreisenden müssen allerdings selbst tätig werden und den Entschädigungsanspruch geltend machen. Dieser soll 25 Prozent des Fahrpreises betragen, wenn die Verspätung 60 bis 119 Minuten beträgt; soweit die Verspätung mehr als zwei Stunden beträgt, haben die Fahrgäste Anspruch auf die Hälfte des gezahlten Fahrpreises.

 

Ausgleichsansprüche bei Beendigung nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 8. Mai 2013 (XII ZR 132/12) Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wegen finanzieller Zuwendungen des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich verneint, soweit die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre. Im konkreten Fall wurde eine Immobilie erworben, für die ein Kredit von einer Person der Lebensgemeinschaft aufgenommen wurde. An Renovierungsarbeiten und der Erstellung eines Anbaus wirkte die andere Person der Lebensgemeinschaft mit. Um die Kreditraten zu begleichen, überwies der Partner regelmäßig Geld auf das Konto der Immobilieneigentümerin. Der BGH formulierte: »Auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam benutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten, sind von einem Ausgleich grundsätzlich ausgenommen.«

 

Vorsicht bei der Preisangabe in Supermärkten

Beim Einkauf in Supermärkten ist Vorsicht geboten, denn der BGH hat mit Urteil vom 7. März 2012 (Az.: I ZR 30/12) entschieden, dass Grundpreisangaben für in Supermärkten angebotene Waren auch als lesbar anzusehen sind, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur zwei Millimeter beträgt. Die Grundpreisangabe ist insbesondere für Verbraucherinnen und Verbraucher interessant, die Vergleiche über angebotene Waren anstellen wollen. Der BGH geht nunmehr davon aus, dass die Schriftgröße von zwei Millimetern dem Gebot der deutlichen Lesbarkeit entspricht, da Verbraucherinnen und Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe den Grundpreis erkennen können.

Keine Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Bundesregierung für Tötung ziviler Opfer bei Auslandseinsatz der Bundeswehr

Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht am 11. August 2013 (Az. 2 BvR 2660/06 und 2 BvR 487/07) entschieden, dass für die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen als Folge der Zerstörung einer Brücke in der serbischen Stadt Varvarin am 30. Mai 1999 während der gegen die Bundesrepublik Jugoslawien geführten Luftoperation »Allied Force« der Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) keine Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Bundesrepublik besteht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht damit begründet, dass sich keine »allgemein völkergewohnheitsrechtliche Regel, nach der Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zusteht«, feststellen lasse.