""Die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag wird den Gesetzentwurf zur 1. Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (BT-Drs. 781/05) - in der 8. Sitzung (16. WP) des Deutschen Bundestages am Donnerstag, dem 15. Dezember - ablehnen", erklärt der rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion, Wolfgang Neskovic."
Die Verabschiedung des Gesetzes wäre ein eindeutiger Fall von Verfassungsbruch, denn der Entwurf ignoriert die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereiches der privaten Lebensgestaltung aus den Entscheidungen vom 3. März 2004 und aus der Entscheidung vom 27. Juli 2005. Das Bundesverfassungsgericht stellte in diesen Entscheidungen insgesamt klar: Für Überwachungsmaßnahmen - unabhängig ob es sich um akustische Wohnraumüberwachung oder um Post- und Telekommunikationsüberwachung handelt - ist durch den Gesetzgeber stets sicherzustellen, dass diese Eingriffe nicht den von Artikel 1 Grundgesetz geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung berühren. Denn hier ist die Menschenwürde berührt, die jedem staatlichen Interesse unter allen denkbaren Umständen vorgeht.Der Gesetzgeber ist daher vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert worden, bis zum 31.12.2004 Regelungen zu schaffen, die Überwachungen in diesem Bereich von vornherein ausschließen und dazu zwingen, dennoch begonnene Überwachungen sofort abzubrechen und das gewonnene Material zu vernichten.
Solche Regelungen enthält das Zollfahndungsdienstgesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) jedoch (immer noch) nicht. Der Gesetzgeber hatte das Gesetz daher seinerzeit mit einer Befristung bis zum 21. Dezember 2005 versehen, um in der Zwischenzeit die erforderlichen Regelungen ausarbeiten zu können und so insgesamt zu einem verfassungsgemäßen Gesetz zu gelangen. Die Zeit verstrich jedoch ungenutzt. Der nun zur Abstimmung stehende Entwurf sieht - mit identischer Begründung - eine erneute Verlängerung des Zollfahndungsdienstgesetzes um weitere zwei Jahre - bei Annahme eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen um ein Jahr - vor.
Befristeter Verfassungsbruch bleibt Verfassungsbruch!