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Willkür- und Gesinnungsstrafrecht

Pressemitteilung von Ulla Jelpke,

"Die geplanten Verschärfungen der Anti-Terror-Gesetze haben mit Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun", kritisiert die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke. "Es handelt sich um Willkürparagraphen, die Gesinnungen und bloße Fähigkeiten verfolgen und sich nicht mehr gegen konkrete Straftaten richten." Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will die Anti-Terror-Gesetze durch die zwei neuen Paragraphen 89a "Vorbereitung einer Gewalttat" und § 91 "Anleitung zu einer Gewalttat" erweitern. Demnach sollen auch Einzeltäter wie terroristische Vereinigungen verfolgt werden und Vorbereitungshandlungen für mögliche Anschläge, wie das Herunterladen von Bombenbauanleitungen aus dem Internet oder eine Ausbildung in einem so genannten Terrorcamp unter Strafe gestellt werden. Jelpke weiter:

"Nirgendwo finden sich klare Kriterien darüber, was ein Terrorcamp ist oder worin eine terroristische Ausbildung besteht. Für einen Terroranschlag kann auch eine Einzelkämpferausbildung bei der Bundeswehr oder ein Chemiestudium genutzt werden. Und ob es sich bei einer Organisation um Freiheitskämpfer oder Terroristen handelt, definieren willkürliche und wechselnde außenpolitische Interessen der Bundesregierung.

Zudem sind illegaler Waffenbesitz und die Finanzierung oder konkrete Vorbereitung von Anschlägen bereits heute strafbar - auch bei Einzeltätern. Worum es der Bundesregierung eigentlich geht, ist ein Ausbau der bisher schon in den Terrorparagraphen 129 a und b enthaltenen Sondervollmachten für Polizei und Justiz.

Nur in den wenigstens Fällen kam es in den letzten 30 Jahren zu Anklagen oder gar Verurteilungen aufgrund von § 129a. Das Ziel ist vielmehr die Einschüchterung, Stigmatisierung und Ausforschung oppositioneller Bewegungen. Vergangenes Jahr hat der Bundesgerichtshof mehrfach die rechtswidrige Anwendung des Terrorparagraphen 129a STGB gegen Globalisierungsgegner und Antimilitaristen gerügt. Die Konsequenz muss die Abschaffung der Gesinnungs- und Spitzelparagraphen 129, 129a und b sein und nicht deren Ausweitung."