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Keine Niedriglöhne unterm Kirchendach

Pressemitteilung von Bodo Ramelow,

„Die von Arbeitsminister Scholz angekündigte Sonderregelung, die Beschäftigten im Pflegebereich unter kirchlichen Trägerschaft der Einrichtungen von einem Mindestlohn ausklammern zu wollen, fördert Niedriglöhne im Namen Jesu“, so Bodo Ramelow zur Ankündigung von Bundesarbeitsminister Olaf Scholz vor der Verabschiedung eines Mindestlohns als einheitliche gesetzliche Untergrenze im Pflegebereich, Sondervereinbarungen mit den Kirchen zu treffen. „Das führt zu inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen.“ Der stellvertretende Vorsitzende und religionspolitische Sprecher der Fraktion DIE LINKE weiter:

„Noch vor wenigen Monaten wurde von Staatssekretär Klaus Brandner in Reaktion auf eine mündliche Anfrage versichert, dass ein gesetzlicher Mindestlohn natürlich als flächendeckende gesetzliche Untergrenze für alle Beschäftigten im Pflegebereich gelten würde, also auch für die rund eine Million Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen Trägern.

Die nun wohl erfolgte Abkehr von dieser Position ist nicht mit dem Sonderstatus der Kirchen erklärbar. Der „dritte Weg“ im Arbeitsrecht kann bestenfalls für die Selbstorganisation der Institution Kirche und alle direkt bei ihr Beschäftigten gelten. Eine Ausdehnung auf den Krankenhaus- und Pflegebereich ist nicht mehr vom grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gedeckt. Es wäre stattdessen ein direkter Eingriff in den Markt, in dem die Regierung einem Wettbewerber unter vielen gestattet, zu weder tarifvertraglich oder gar gesetzlich geregelten Löhnen arbeiten zu lassen. Die ersten Dumpinglöhne kirchlicher Träger zeigen, dass dies für die Beschäftigten und für die Mitbewerber ein Weg in die Sackgasse ist.

Der Wettbewerb darf in diesem Bereich nur über Qualität und nicht über den Preis geführt werden. Es geht um Menschen und um Mitmenschlichkeit, da dürfen die kirchlichen Träger keine unrühmliche Sonderrolle spielen. Jeder Arbeitsplatz in Deutschland muss über Tarifvertrag oder gesetzlichen Mindestlohn regelbar sein. Der sogenannte "dritte Weg" darf nicht zur Wettbewerbsverzerrung in einem durch öffentliche Kassen finanzierten Bereich führen.“