Das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nimmt eine Anpassung an das EU-Recht vor. Die Begriffe „Regionalbahnen“ und „Netze des Regionalverkehrs“ werden aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz gestrichen, da sie nicht mehr in den EU-Richtlinien enthalten sind. Die Bundesregierung will alle Ausnahmemöglichkeiten, die das EU-Recht bietet, ausschöpfen, um die Eisenbahnunternehmen möglichst wenig zu belasten. Deshalb wird von sämtlichen Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch gemacht. Konkret geht es darum, dass für regionale Bahnnetze, auf denen der DB-Fernverkehr nicht fährt, die Anforderungen geringer sind bzw. sein sollen. Darin sind sich Bundesregierung und Länder einig. Hierbei geht es insbesondere darum, dass die Sicherheitsgenehmigung verzichtbar bleibt, die für das transeuropäische Verkehrsnetz erforderlich ist. Dazu heißt es im Gesetzentwurf:
Die bundeseigenen Betreiber von Schienenwegen haben schon heute eine Sicherheitsgenehmigung. Nichtbundeseigene Eisenbahnen, deren Strecken unmittelbar an ein ausländisches Netz angebunden sind, verfügen ebenfalls über eine Sicherheitsgenehmigung. Ob weitere Unternehmen einer solchen Genehmigung bedürfen, hängt davon ab, ob die Eisenbahninfrastruktur dem übergeordneten Netz zugeordnet wird. Diese Entscheidung fällen bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen die jeweiligen Landesbehörden.
Die Länder hatten im Bundesrat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf. Nun hat die Koalition mit einem Änderungsantrag eine Klarstellung bezüglich der Definition des übergeordneten Netzes, die sich laut Begründung aber nicht im EU-Recht wiederfindet, gestrichen. Damit zählen nun Strecken, die direkt Anschluss an das übergeordnete Netz haben, nicht mehr automatisch zu diesem. Das erweitert den Entscheidungsspielraum der Länder. Für mehr Strecken als in der alten Fassung dürften nun die Anforderungen geringer sein. Dieser Änderung haben wir nicht zugestimmt, weil die Reichweite und konkrete Bedeutung für Strecken unklar ist.
Insgesamt aber begrüßen wir, dass die Regierung von den Ausnahmen im EU-Recht weitestmöglich Gebrauch macht, damit kleinere Netzbetreiber nicht durch unnötig viel Bürokratie belastet werden.