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Zu Protokoll gegebene Rede

Rede von Lorenz Gösta Beutin,

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021 zum Klimaschutzgesetz erhebt Klimaschutz zur Pflicht. Damit stellt es zugleich einige Gesetze und Gesetzesvorhaben auf den Prüfstand, die hier in letzter Zeit beschlossen wurden und die jetzt anstehen. Es macht zum Beispiel gravierende Umplanungen auch beim Kohleausstieg erforderlich. Angemahnt wurde, dass die Klimaschutzziele geschärft werden müssen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht aus unserer Sicht klargestellt, was Die Linke immer bemängelt hat: Ein Kohleausstieg 2038 ist deutlich zu spät – Klimaschutz muss ambitionierter sein.

Die Änderungen, die jetzt im Bundesberggesetz geplant sind, sind von gestern. Sie sollen im Bereich Tagebaue Umplanungen und Neuplanungen beschleunigen, die aufgrund des Kohleausstiegs bis 2038 erforderlich sein sollen. So soll etwa der Klageweg verkürzt werden. Das kann man nach dem richtungsweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts keineswegs mehr zulassen. Die Änderungen sollen letztlich Planungen erleichtern, die auch die Abbaggerung weiterer Dörfer am Tagebau Garzweiler II erleichtern. So sind beispielsweise folgende Dörfer am Tagebau Garzweiler II von Abbaggerung und Zwangsumsiedlung bedroht: Berverath, Keyenberg, Kuckum, Lützerath, Oberwestrich und Unterwestrich.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Verschiebung von Klimaschutz auf nach 2030 nicht mehr möglich. Damit ist auch die Abbaggerung dieser Dörfer vom Tisch. Es gibt kein Recht auf Abbaggerung. Es gibt aber ein Recht auf Klimaschutz, ja sogar eine Pflicht zu Klimaschutz!

Manche sagen, die Kohleverstromung wird sich sowieso bald schon nicht mehr rentieren. Das ist gegenüber den Menschen, die in von Abbaggerung bedrohten Dörfern leben, unfair; denn sie brauchen eine sichere Perspektive, dass sie bleiben können. Der Abbau von Braunkohle gehört der Vergangenheit an. Die Abbaggerung weiterer Dörfer ist irrwitzig. Angesichts des Auftrags des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur ein Kohleausstieg allerspätestens 2030 geboten, sondern dies beinhaltet einen deutlich steileren Ausstiegspfad bis dahin. Diese Entscheidung sollte nicht dem Marktgeschehen überlassen bleiben, sondern sie ist Sache des Gesetzgebers.